Teilzeitstudium oder Vollzeit? Zeitlicher Umfang wichtig für die Steuer
Fahrtkosten zur Uni werden für die Steuer nicht immer gleich berechnet -Symbolbild-

Teilzeitstudium oder Vollzeit? Zeitlicher Umfang wichtig für die Steuer

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Ob ein Studierender ein Teilzeitstudium absolviert oder ein Vollzeitstudium, macht steuerlich einen Unterschied. Welche Kriterien gelten und welcher Unterschied bei den Werbungskosten wichtig ist, geht aus einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatte im entschiedenen Fall ein Ehepaar, das eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben hatte.

Der Kläger war im Streitjahr 2017 nicht berufstätig gewesen. Er hatte schon 2008 erfolgreich an der Fernuniversität Hagen studiert, ab dem Wintersemester 2016/2017 studierte er erneut an der Fernuni. Er war dort als Teilzeitstudent eingeschrieben.

In der Steuererklärung machten die Eheleute im Rahmen der Werbungskosten des Ehemannes Kosten für 29 Hin- und Rückfahrten zwischen der Wohnung und der Fernuniversität in Höhe von 4.819,80 Euro geltend. Die Kosten hatten sie nach den Reisekostengrundsätzen berechnet, also 0,30 Euro für jeden gefahrene Kilometer (Hinfahrt und Rückfahrt).

Das Finanzamt wollte die Fahrtkosten nur in der Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigen – dabei wird nicht die Hin- und Rückfahrt berücksichtig, sondern nur die einfache Strecke. Die Werbungskosten für die Fahrtkosten hätten sich also halbiert.

Das Finanzamt begründete diesen Schritt damit, dass ein Studium, das außerhalb eines Arbeitsverhältnisses erfolge, ein Vollzeitstudium sei und die Universität deshalb als erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 8 EStG gelte. Die Folge aus dieser Einordnung ist, dass nur die Entfernungspauschale für die Berechnung der Fahrtkosten verwendet werden darf.

Der Bundesfinanzhof (BFH) war anderer Auffassung und gestand den höheren Abzug von Werbungkosten zu.

Zur Begründung erklärte der BFH, der Kläger habe die Fahrten zur Fernuniversität in Hagen nicht zum Zweck eines Vollzeitstudiums unternommen. Er sei als Teilzeitstudierender eingeschrieben gewesen und habe nur etwa 20 Stunden wöchentlich studiert. Die Tatsache, dass er im Streitjahr keinem Job nachging, sei im Hinblick auf den Begriff des Vollzeitstudiums unerheblich: Allein der zeitliche Umfang des Studiums sei entscheidend, wofür unter anderem der Wortlaut des § 9 EStG spreche (BFH-Urteil vom 24.10.2024, Az. VI R 7/22).

Teilzeitstudium und Vollzeitstudium: Welche Fahrtkosten kann man bei der Steuer absetzen?

Bei einem Teilzeitstudium können Fahrtkosten nach den tatsächlichen Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abgezogen werden. Das bedeutet, dass die Kosten für jeden gefahrenen Kilometer der Strecke mit 0,30 Euro pro Kilometer bei der Steuer geltend gemacht werden können.

Im Gegensatz dazu werden bei einem Vollzeitstudium die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigt. Hierbei wird lediglich die einfache Strecke (sozusagen nur die Hinfahrt) zwischen Wohnung und Studienort mit 0,30 Euro pro Kilometer angesetzt.

Teilzeitstudium und Vollzeitstudium: Definition und Zeitaufwand

Ein Vollzeitstudium liegt vor, wenn das Studium einem Vollzeitjob entspricht, also etwa 40 Stunden pro Woche beansprucht. Ein Teilzeitstudium hingegen erfordert weniger Zeitaufwand, typischerweise etwa 20 Stunden pro Woche.

Der BFH hat im oben beschriebenen Urteil klargestellt, dass es für die Absetzbarkeit der Fahrtkosten allein auf den zeitlichen Umfang ankommt, den das Studium in Anspruch nimmt. Ob nebenbei ein Arbeitsverhältnis besteht oder nicht, ist nicht relevant.

(MB)

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