Keine Fahrtkostenerstattung bei stufenweiser Wiedereingliederung
Bei stufenweiser Wiedereingliederung gibt es keinen Fahrtkostenzuschuss von der Krankenkasse -Symbolbild-

Keine Fahrtkostenerstattung bei stufenweiser Wiedereingliederung

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass gesetzlich versicherte Arbeitnehmer während einer stufenweisen Wiedereingliederung keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung durch die Krankenkasse haben. Dies gilt auch dann, wenn sie weiterhin Krankengeld beziehen.

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer mit Zustimmung seiner Krankenkasse und seines Arbeitgebers eine stufenweise Wiedereingliederung vereinbart und bei weiterhin bestehender Arbeitsunfähigkeit probeweise seine Arbeitstätigkeit mit reduzierter Arbeitszeit wieder aufgenommen.

Von seiner Krankenkasse verlangte er zusätzlich zum Krankengeld die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe des Betrages, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse zu zahlen war. Im verhandelten Fall waren dies 85 Euro. Dies lehnte die Kasse ab

Was ist stufenweise Wiedereingliederung?

Stufenweise Wiedereingliederung ermöglicht es erkrankten Arbeitnehmern, nach längerer Krankheit schrittweise in ihren Beruf zurückzukehren. Dabei arbeiten sie zunächst wenige Stunden täglich und steigern nach und nach ihre Arbeitszeit.

Während dieser Phase bleiben die Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig und beziehen Krankengeld.

Die Wiedereingliederung wird in Abstimmung mit dem Arzt, dem Arbeitgeber und dem Versicherten geplant und soll in der Regel nicht länger als sechs Monate dauern.

Warum keine Fahrtkostenerstattung bei stufenweiser Wiedereingliederung?

Gegen den Ablehnungsbescheid der Kasse erhob der betroffene Arbeitnehmer Widerspruch und Klage. Das zunächst mit der Sache befasste Sozialgericht Dresden gestand ihm den Fahrkostenersatz zu.

Das Bundessozialgericht sah dies – genau wie das Landessozialgericht Sachsen – anders. Es befand: Ein »krankenversicherungsrechtlicher Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten« bestehe nicht. Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung nach § 74 SGB V handele es sich um keine Leistung zur medizinischen Reha, deshalb komme auch keine Fahrkostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung infrage (BSG-Urteil vom 16.5.2024, Az. B 1 KR 7/23 R).

Freiwillige Kostenübernahme durch den Arbeitgeber

Entsprechende Leistungen kann allerdings der Arbeitgeber erbringen und er kann auch einen Zuschuss zum Krankengeld gewähren. Dies gilt generell, bietet sich aber bei einer stufenweisen Wiedereingliederung, bei der ja Arbeitsleistung ohne Arbeitsentgelt erbracht wird, besonders an.

Die entscheidende gesetzliche Regelung hierzu findet sich in § 49 SGB V zum »Ruhen des Krankengeldanspruchs«: Der Anspruch auf Krankengeld ruht danach, »soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten«. Damit fällt das Krankengeld nur dann weg, wenn ein Arbeitsunfähiger von seinem Arbeitgeber »beitragspflichtiges Arbeitsentgelt« erhält.

§ 23c Abs. 1 SGB IV regelt hierzu, dass Zuschüsse zum Krankengeld nicht beitragspflichtig sind, wenn sie zusammen mit dem Krankengeld das vorher bezogene Nettoarbeitsentgelt »nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen«.

Damit wird der Rahmen für den Arbeitgeberzuschuss sozialrechtlich abgesteckt.

Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden dabei im Übrigen nicht berücksichtigt. Sie sind lohnsteuerfrei und nicht beitragspflichtig. Der Arbeitgeber kann diesen Zuschuss während einer stufenweisen Wiedereingliederung also noch zusätzlich leisten. Dies regelt § 1 Abs. 1 Satz 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung.

(LBW, MB)

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