Umzug wegen Arbeitszimmer: Keine Werbungskosten absetzbar
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Umzugskosten können in der Steuererklärung als Werbungskosten absetzbar sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Kann die Erleichterung der Arbeitsbedingungen auch darin liegen, dass in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer zur Verfügung steht? Nein, sagt der BFH.
Im entschiedenen Fall ging es um ein Ehepaar, das im Streitjahr 2020 zunächst eine ca. 65 m2 großen Wohnung ohne Arbeitszimmer gelebt hatte. Im Juli 2020 erfolgte der Umzug in eine ca. 110 m2 große Wohnung, die über zwei Arbeitszimmer mit je 10,57 m2 verfügte.
In der Einkommensteuererklärung setzte das Paar die Umzugskosten als Werbungskosten ab, was das Finanzamt jedoch nicht anerkannte.
Während das erstentscheidende Finanzgericht (FG) Hamburg den Abzug der Werbungskosten noch zugelassen hatte (Urteil vom 23.02.2023, Az. 5 K 190/22), schob der Bundesfinanzhof der Idee nun einen Riegel vor (BFH-Urteil vom 5.2.2025, Az. VI R 3/23).
Wann sind Umzugskosten bei der Steuer absetzbar?
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Entscheidung des Finanzamts (FA) bestätigt, die Kosten für einen Wohnungswechsel nicht steuerlich abzuziehen.
Ausführlicher Beitrag: Arbeitszimmer als Werbungskosten absetzen
Der BFH argumentierte, dass eine Wohnung grundsätzlich zum privaten Lebensbereich gehört und die Kosten für einen Umzug daher zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (§ 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) zählen.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Umzug hauptsächlich aus beruflichen Gründen erfolgt und private Gründe dabei kaum eine Rolle spielen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Umzug wegen eines Arbeitsplatzwechsels erfolgt oder die tägliche Fahrzeit zur Arbeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde verkürzt.
Ausführlicher Beitrag: Sind Umzugskosten Werbungskosten?
Neue Wohnung mit Arbeitszimmer: Keine Werbungskosten für den Umzug
Die Möglichkeit, in der neuen Wohnung erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten, reiche nicht aus, um den Umzug als beruflich veranlasst zu betrachten, erklärte der BFH: Es fehle an einem objektiven Kriterium, das nicht auch durch die private Wohnsituation beeinflusst wird. Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung, hänge vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privaten Entscheidungen des Steuerpflichtigen ab.
Mehr Homeoffice ändert nichts an Rechtsprechung zu Umzugskosten
Auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Telearbeit und Remote-Arbeit ändert nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs daran nichts.
Die Entscheidung, in der neuen, größeren Wohnung erstmals ein Zimmer als Arbeitszimmer zu nutzen oder die Berufstätigkeit im privaten Lebensbereich weiterhin in einer »Arbeitsecke« auszuüben, beruht auch in Zeiten einer veränderten Arbeitswelt nicht auf überwiegend objektiven beruflichen Kriterien.
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige keinen anderen Arbeitsplatz außerhalb der Wohnung hat oder durch die Arbeit im Homeoffice Beruf und Familienleben vereinbaren möchte. Und: Der Umzug wird auch nicht dadurch zu einem »beruflich bedingten Umzug«, dass die Kosten für die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten abzugsfähig sind.
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(MB)