Keine Begünstigung eines Minijobs beim Hauptarbeitgeber
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Arbeitgeber, die einen sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter zusätzlich im Rahmen eines Minijobs anstellen möchten, sollten eine aktuelle Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg kennen – die übrigens auch für Arbeitnehmer wichtig ist!
Die Einstellung von Minijobbern ist eine beliebte, allerdings für den Arbeitgeber teure Variante, um Mitarbeiter zu gewinnen. Für den Arbeitnehmer ist sie interessant, weil sämtliche Sozialabgaben und in der Regel auch die pauschale Lohnsteuer von 2 % vom Arbeitgeber getragen werden.
Wichtig für Arbeitgeber: Beabsichtigen Sie, einen Mitarbeiter, der bei Ihnen bereits einen Midijob oder eine voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, zusätzlich im Rahmen eines Minijobs anzustellen, sollten Sie eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg kennen (Urteil vom 28.12.2022, Az. 6 K 6129/20).
Denn die Richter haben entschieden, dass die pauschale Erhebung der Lohnsteuer in Höhe von 2 % des Bruttolohns nicht möglich ist, wenn der Minijob beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt wird, bei dem der Arbeitnehmer auch seine Haupttätigkeit verrichtet.
Dies gilt nach Auffassung der Richter selbst dann, wenn die Beschäftigung in unterschiedlichen Betrieben des Arbeitgebers erfolgt, für die jeweils eine eigene Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit existiert.
Maßgebend für die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % sei die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Danach seien mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber immer als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren. Sofern dabei die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 520 Euro pro Monat überschritten werde, liege keine begünstigte geringfügige Beschäftigung vor.
Die Konsequenz für den Arbeitnehmer war, dass er seinen bisher vom Arbeitgeber pauschal versteuerten Arbeitslohn im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung mit seinem individuellen Einkommensteuersatz nachversteuern musste.
Auch wenn die finanziellen Konsequenzen im vorliegenden Fall den Arbeitnehmer getroffen haben, sollten Sie als Arbeitgeber die Grundsätze des Urteils beachten. Denn das Finanzamt könnte auch Sie für die zu niedrig einbehaltene Lohnsteuer in Haftung nehmen. Außerdem fallen für Sie weniger Sozialversicherungsbeiträge an, wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers im Rahmen eines Midijobs erfolgt oder voll sozialversicherungspflichtig ist.
(AI)