Freiwillige Feuerwehr: Überlassung eines Einsatzfahrzeugs ist kein Arbeitslohn
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Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Leitung der Freiwilligen Feuerwehr ist Ehrenamt
Eine Gemeinde hat eine Freiwillige Feuerwehr eingerichtet und einen bei der Gemeinde angestellten Bediensteten zum Leiter dieser Freiwilligen Feuerwehr ernannt. Der Gemeindemitarbeiter wurde dazu in ein »Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit« berufen, denn der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält dafür nur eine geringfügige, steuerfreie Aufwandsentschädigung.
Damit er jederzeit zu Einsätzen fahren kann, stellt die Gemeinde dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr rund um die Uhr ein Einsatzfahrzeug zur Verfügung. Dieses Fahrzeug ist mit einer Sondersignalanlage ausgestattet und in den typisch Feuerwehr-Rot lackiert sowie mit Feuerwehrschriftzügen versehenes.
160-mal rückte der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr im Streitjahr mit diesem Fahrzeug aus.
Finanzamt: Fahrzeug ist geldwerter Vorteil
Ungeachtet des erheblichen Einsatzes für Brandschutz- und Notfallzwecke sah das Finanzamt in der Überlassung des Einsatzfahrzeugs einen geldwerten Vorteil, der dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen seines Dienstverhältnisses bei der Gemeinde zugeflossen und entsprechend als Lohn zu versteuern sei: Das Fahrzeug sei ihm, da es rund um die Uhr zur Verfügung gestanden habe, auch für Privatfahrten überlassen worden, so das (in unseren Augen wenig überzeugende) Argument.
Sowohl das erstentscheidende Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof (BFH) sind anderer Auffassung als das Finanzamt.
BFH: Ein Feuerwehrauto dient offensichtlich der Sicherung der Einsatzbereitschaft
Der BFH bestätigte, dass zwar grundsätzlich Arbeitslohn vorliegt, wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur privaten Nutzung überlässt.
Aber: Von einer Überlassung zur Privatnutzung könne im Streitfall keine Rede sein, da das Fahrzeug ganz offensichtlich, was schon anhand der vielen Einsätze auf der Hand liege, zur Sicherung der jederzeitigen Einsatzbereitschaft und damit aus Gründen der Gefahrenabwehr (Brandschutz, Hilfeschutz) überlassen worden sei.
Die Nutzung des Einsatzfahrzeug auch für Privatfahrten stelle beim Leiter der Freiwilligen Feuerwehr keine zu Arbeitslohn führende private, sondern eine auf der ständigen Einsatzbereitschaft gründende, (feuerwehr-)funktionale Verwendung des Fahrzeugs dar (BFH-Beschluss vom 19.4.2021, Az. VI R 43/18).
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(MB)