Aufwandsentschädigung

Aufwandentschädigungen aus öffentlichen Kassen sind steuerfrei. Öffentliche Kassen sind unter anderem: Kassen von Bund und Ländern sowie den Gemeinden, Kassen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften, Kassen der Berufsgenossenschaften, Ortskrankenkassen, Landeskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Ersatzkassen, Kassen der Deutschen Bundesbahn.

Die Steuerfreiheit wird nur gewährt, wenn die gezahlten Beträge Aufwendungen abdecken sollen, die steuerlich als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abgezogen werden könnten. Aufwandsentschädigungen die durch Gesetz oder Rechtsordnung bestimmt sind, können bei hauptamtlich tätigen Personen in voller Höhe und bei ehrenamtlich tätigen Personen bis zu ein Drittel der Entschädigung aber mindestens bis zu 200,– € im Monat steuerfrei erstattet werden. Besteht hingegen kein Rechtsanspruch, kann bei ehrenamtlich sowie bei hauptamtlich Tätigen ein Betrag von bis zu 200,– € monatlich steuerfrei ersetzt werden. Bei Pauschalentschädigungen für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeit kann ein Betrag von 6,– € täglich steuerfrei ohne nähere Prüfung ersetzt werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 3 Nr. 12 EStG

R 3.12 LStR

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