Wohngebäude: Alte Förderhöhe für energiesparende Maßnahmen jetzt noch sichern
Bis einschließlich 14.8.2022 können Sie sich eine höhere Förderung für die energetische Sanierung Ihres Gebäudes sichern.

Wohngebäude: Alte Förderhöhe für energiesparende Maßnahmen jetzt noch sichern

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Die Förderhöhen für energetische Sanierungen in Einzelmaßnahmen werden zum 15.8.2022 gesenkt. Wer vor diesem Datum einen BAfA-Antrag stellt, bekommt noch die alte Förderhöhe.

Von vorher beispielsweise 20 % für Maßnahmen an der Gebäudehülle sinkt der Zuschuss auf 15 %. Bei Maßnahmen an der Heizanlagentechnik ist die Absenkung zum Teil noch größer.

Informationen zu den jetzigen Förderhöhen: Link.

Informationen zu den kommenden Förderhöhen: Link.

Bis einschließlich 14.8.2022 haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Förderung zu den alten Bedingungen zu stellen. Die förderfähigen Kosten sind dabei auf 60.000,- € je Wohneinheit begrenzt. Für die Ausführung der zu fördernden Maßnahmen haben Sie dann 24 bzw. 48 Monate Zeit.

Wie kann ich mir die alte Förderhöhe sichern?

Sie können sich die alte Förderhöhe vorsorglich sichern, indem Sie vor dem 15.8.2022 einen Antrag stellen. Ob Sie die Maßnahmen dann tatsächlich durchführen lassen, ist ihnen überlassen.

Die Dauer der Befristung beträgt in der Zuschussförderung grundsätzlich 24 Monate ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheids (Bewilligungszeitraum). Die Befristung kann aber auf begründeten Antrag um maximal 24 Monate verlängert werden, wenn die Umsetzung der Maßnahme innerhalb der ursprünglichen Frist von den Antragstellenden aus Gründen nicht umgesetzt werden konnte, die die Antragstellenden nicht zu vertreten haben. Die maximale Bewilligungsfrist für Einzelmaßnahmen beträgt damit 48 Monate. Innerhalb dieser Frist ist die Maßnahme spätestens umzusetzen.

Spätestens sechs Monate nach Ablauf der Bewilligungsfrist, also nach spätestens 30 oder bei Verlängerung der Bewilligungsfrist auf 48 Monate nach 54 Monaten, müssen alle Nachweise für die erfolgte Umsetzung der Maßnahme nachgewiesen eingereicht und die Rechnungen bezahlt sein.

Für eine Antragstellung ist es lediglich notwendig, die voraussichtlichen Kosten anzugeben und jene Maßnahmen in einer Liste anzukreuzen, die man vorhat umzusetzen. Sie können auch einfach 60.000,- € je Wohneinheit angeben und eine ganze Menge an Maßnahmen ankreuzen. Dadurch hätten Sie sich einen Spielraum eröffnet, Maßnahmen zu den alten Bedingungen durchzuführen. Sie können die Durchführung später aber auch seinlassen. Dann können Sie den Antrag stornieren.

Wie kann ich mir die alte Förderhöhe für eine neue Heizung sichern?

Wenn Sie sich offenhalten möchten, eine neue Anlagentechnik einzubauen, ist es etwas aufwendiger: Bei Antragstellung ist anzugeben, was für eine Heizungsart es sein soll, und dann muss aus einer hinterlegten BAfA-Listung der Hersteller und der Anlagentyp sowie die Gerätenummer ausgewählt werden. Man darf nachher davon abweichen und eine andere gelistete Anlage einbauen, wenn sie gleichwertig förderfähig ist.

Mehrere Listen zu den verschiedenen förderfähigen Anlagenarten und den konkreten förderfähigen Gerätetypen finden Sie hier: Link.

Welche Unterlagen benötige ich?

Wenn Sie in den nächsten Tagen einen Antrag stellen möchten, müssen Sie von einem Architekten eine Technische Projektbeschreibung (TPB) erstellt wird. Mit der ID-Nummer dieser TPB können Sie den Antrag im BAfA-Portal stellen.

Für die Erstellung der TPB benötigt der Architekt folgende Angaben:

+ Adresse des Gebäudes,

+ Baujahr des Gebäudes,

+ Anzahl der Wohneinheiten,

+ welche Maßnahmen sind durchzuführen,

+ welche Kosten sind zu erwarten.

Wie hoch ist das Architekten-Honorar?

Auch wenn diese Antragstellung lediglich zur Sicherung der alten Förderhöhe erfolgt und die Maßnahmen dann doch nicht umgesetzt werden, würde für diese Leistung zur Antragstellung ein Architekten-Honorar in Höhe von rund 200,- € brutto entstehen.

Sollte es später zu einer Umsetzung von Maßnahmen kommen, erfolgen in der Regel weitere Architekten-Leistungen:

+ die Prüfung der Handwerkerangebote auf Förderfähigkeit der aufgeführten Positionen,

+ ggf. eine Beratung, wie die Förderfähigkeit erreicht werden kann (z.B. Berechnung / Prüfung der U-Werte der angebotenen Fassadendämmung und Hinweis auf notwendige Verbesserungen),

+ die Prüfung der Handwerkerrechnungen hinsichtlich der Anforderungen des Förderprogramms.

Das Honorar für diese Leistungen wäre abhängig von der Zuschusshöhe und läge bei 7,5 % des Zuschusses.

Beispiel: Bei Maßnahmenkosten von 60.000,- € und einem Zuschuss von 25 % betrüge der Zuschuss 15.000,- €. Das Architekten-Honorar läge bei 7,5% davon, also bei 1.125,- € netto, also zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.

(MS)

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