AfA
Diese Abkürzung steht für »Absetzung für Abnutzung«. Ein anderes Wort für die AfA ist »Abschreibung«.
Wie funktioniert die Abschreibung?
Die Anschaffungskosten eines beruflich genutzten Gegenstands sind nicht sofort steuerlich abziehbar, sondern müssen über dessen Lebensdauer verteilt werden: Jährlich wird ein Teil der Kosten steuerlich berücksichtigt, was dem ratierlichen Werteverzehr entspricht (Abschreibungsbetrag). Der Gegenstand wird so »abgeschrieben«.
Die Abschreibung wird geregelt in § 7 Einkommensteuergesetz (EStG), »Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung«.
Welche Abschreibungsmethoden gibt es?
Wirtschaftsgüter mit niedrigen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten können sofort im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden. Das ist die »Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter« oder kurz: GWG-Abschreibung. Mehr zu GWG-Abschreibung, Pool-Abschreibung und Sammelposten.
Der Klassiker ist die »lineare Abschreibung«, bei der das Wirtschaftsgut in gleichbleibenden Jahresbeträgen abgeschrieben wird (§ 7 Abs. 1 EStG). Mehr zur linearen Abschreibung.
Die »degressive Abschreibung« war eigentlich schon abgeschafft, wurde aber durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vorübergehend wieder eingeführt. Hier wird das Wirtschaftsgut in fallenden Jahresbeträgen abgeschrieben (§ 7 Abs. 2 EStG). Mehr zur degressiven Abschreibung.
Bei einer außergewöhnlichen Abnutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann die »außergewöhnliche Abschreibung« (auch: Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung) geltend gemacht werden. Mehr zur außergewöhnlichen Abschreibung.
Siehe auch: Informationen zur Abschreibung von Gebäuden (§ 7 Abs. 4 EStG)
Was ist ein abnutzbares Wirtschaftsgut?
Eine Abschreibung ist nur möglich, wenn sich ein Wirtschaftsgut abnutzt, das heißt durch Gebrauch oder Zeitablauf an Wert verliert. Außerdem muss die Nutzungsdauer mehr als ein Jahr betragen.
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AfA für abnutzbare, bewegliche, materielle Wirtschaftsgüter: Das sind beispielsweise Maschinen, Fahrzeuge, Geschäftsausstattung, EDV-Anlagen usw., aber auch Wirtschaftsgüter wie fest mit dem Boden verbundene Anlagen und vor allem die Betriebsvorrichtungen.
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AfA für abnutzbare, unbewegliche, materielle Wirtschaftsgüter: Dazu gehören Gebäude und selbstständige Gebäudeteile. Für Gebäude gibt es eigene Abschreibungsvorschriften. Grund und Boden muss im Anlagenverzeichnis getrennt von dem darauf stehenden Gebäude ausgewiesen werden. Da Grund und Boden als nicht abnutzbar gilt, ist eine Abschreibung darauf nicht möglich. Es gibt aber auch unbewegliche, materielle Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind, wie Mietereinbauten, Ladeneinbauten, Gartenanlage oder Hofbefestigung. Hier kommt nur die lineare AfA in Betracht.
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AfA für abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter: Darunter versteht man sogenannte nicht körperliche Gegenstände in Form von Rechten oder Werten, also zum Beispiel Urheberrechte, Belieferungs- und Optionsrechte, Patente und Lizenzen, Herstellungsverfahren, Markenzeichen, Software, der Firmenwert, Geschäftswert oder Praxiswert. Kauft beispielsweise ein Arzt eine Arztpraxis, so kann er die Aufwendungen für den Praxiswert in der Regel in drei bis fünf Jahren abschreiben. Immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen nur dann abgeschrieben werden, wenn sie käuflich erworben worden sind und der Wert im Lauf der Zeit tatsächlich abnimmt. Vom Unternehmer selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter dagegen dürfen nicht aktiviert und deshalb auch nicht abgeschrieben werden. Die Ausgaben dafür sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Was ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer?
Jedes abnutzbare Wirtschaftsgut unterliegt einem natürlichen Verschleiß, der zu einer Wertminderung führt. Über wie viele Jahre sich dieser Verschleiß bzw. die Wertminderung erstreckt, das ist im Steuerrecht die »Nutzungsdauer«.
Anhand der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer wird bestimmt, über wie viele Jahre das Wirtschaftsgut abgeschrieben wird. So ergibt sich der Prozentsatz der jährlichen Abschreibung.
Mehr zur Nutzungsdauer
Was sind die Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen)?
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (Wertminderung) wird von der Finanzverwaltung in den sogenannten Abschreibungstabellen oder »AfA-Tabellen« bestimmt.
Die aktuellen Abschreibungstabellen können Sie kostenlos hier auf steuertipps.de herunterladen.
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