Vorsteuerabzug für Renovierung des an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office
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Corona hat dazu geführt, dass weit mehr Arbeitnehmer als bisher im Home-Office arbeiten. Da ist es interessant, dass der BFH das doch recht komplizierte Konstrukt der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung an den Arbeitgeber und die berufliche Nutzung durch den Vermieter und Arbeitnehmer grundsätzlich anerkennt.
Aber irgendwie sollten Sie mit den Kosten schon auf dem Teppich bleiben – sonst wird nichts aus der geplanten Steuerersparnis! So wie in diesem Fall:
Eheleute waren zu je 50% Eigentümer eines Wohnhauses. Im EG befand sich die selbst genutzte Wohnung, im UG eine Einlieger-Wohnung mit Badezimmer, die vom Ehepaar als Home-Office an den Arbeitgeber des Ehemanns umsatzsteuerpflichtig vermietet wurde.
2012 renovierten die Eheleute das Home-Office für insgesamt ca. 31.000 Euro und machten für die Handwerkerkosten den Vorsteuerabzug geltend in Höhe von 2.992 Euro. Das Finanzamt machte zunächst mit und erstattete die Vorsteuer.
Bei einer späteren Ortsbesichtigung stellte der Prüfer allerdings fest, dass von den Renovierungskosten ca. 26.000 Euro auf die Renovierung des Badezimmers entfielen. Entsprechend hoch war mit 2.355 Euro der auf die Badrenovierung entfallende Vorsteueranteil. Das Finanzamt ordnete nun das Badezimmer des Home-Office ganz dem privaten Bereich zu, änderte den Umsatzsteuerbescheid und strich die aufs Badezimmer entfallende Vorsteuererstattung vollständig.
Schließlich kam es zur Klage beim BFH. Durch das Urteil verbesserten sich die Eheleute aber nur geringfügig finanziell. Den für den Vorsteuerabzug erforderlichen direkten Zusammenhang mit der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung an den Arbeitgeber sah der BFH nämlich nur, soweit das Home-Office beruflich genutzt wird. Bei einer Bürotätigkeit als Vertriebsleiter könne sich die berufliche Nutzung zwar auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht aber auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer mit gehobenem Standard.
Dusche und Badewanne gehören nicht zum beruflich genutzten Bereich
Die Vorgaben des Arbeitgebers zur Ausstattung umfassten nur das Vorhandensein einer Sanitäreinrichtung. Dementsprechend ließen die Richter den Vorsteuerabzug nur zu, soweit er auf Toilette und Waschbecken entfiel.
Die Tatsache, dass die dem Arbeitgeber in Rechnung gestellte Miete trotz der teuren Badrenovierung nicht erhöht worden war, sahen sie als weiteres Indiz für den privaten Charakter des Großteils der Aufwendungen (BFH-Urteil vom 7.5.2020, Az. V R 1/18).
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(AI)