Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG): Gegenüberstellung der Änderungen
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Über 10 Millionen Wohnungseigentümer bewohnen ihre Eigentumswohnung entweder selbst oder sind Vermieter. Betroffen von der Reform des Wohnungseigentumsrechts sind sie alle! Was sich im Einzelnen geändert hat und welche Regelung vor der Reform des WEG bestand, finden Sie in dieser Übersicht.
Mit der am 1.12.2020 in Kraft getretenen grundlegenden Reform des Wohnungseigentumsrechts soll eine effizientere Verwaltung der Eigentümergemeinschaften angestrebt erreicht werden.
Die wichtigsten Änderungen nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) find Sie auf einen Blick in unserer INFOGRAFIK!
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Jeder Wohnungseigentümer ist von der neuen Rechtslage betroffen!
Was sich nach der WEG-Reform ändert |
Das galt bisher |
Das gilt jetzt |
Erweiterung der Sondereigentumsfähigkeit |
Bisher war es nur möglich, Sondereigentum an abgeschlossenen Räumen zu erlangen |
Nunmehr kann sich das Sondereigentum auch auf Terrassen, Gärten und Stellplätze erstrecken (§ 3 Abs. 2 WEG). |
Einladungsfrist zur Eigentümerversammlung und Form der Einberufung |
Die Einladungsfrist betrug zwei Wochen. Die Einberufung musste schriftlich erfolgen. |
Jetzt beträgt die Einladungsfrist drei Wochen. Für die Einberufung reicht Textform, also etwa per E-Mail oder SMS aus (§ 24 Abs. 4 WEG). |
Online-Teilnahme an Eigentümerversammlung |
Bisher konnten Wohnungseigentümer oder ihre bevollmächtigte nur persönlich an der Eigentümerversammlung teilnehmen. |
Jetzt kann die Eigentümergemeinschaft beschließen,, dass Eigentümer online an der Versammlung teilnehmen können (§ 23 Abs. 1 WEG). |
Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung |
Die Eigentümerversammlung war nur beschlussfähig, wenn die anwesenden Eigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertraten. |
Jetzt ist jede Eigentümerversammlung beschlussfähig, solange auch nur ein Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten wird. |
Umlaufbeschluss |
Ein Umlaufbeschluss (ohne Versammlung) konnte nur in Schriftform erfolgen. Er kam nur zustande, wenn alle Eigentümer ihre Zustimmung erklärt haben. |
Ein Umlaufbeschluss kann jetzt auch in Textform (z. B. per E-Mail) erfolgen. Die Eigentümerversammlung kann beschließen, dass über einen konkreten Beschlussgegenstand mit einfacher Mehrheit entschieden werden kann (§ 23 Abs. 3 WEG). |
Entscheidung über Kostenverteilung |
Bisher konnten die Wohnungseigentümer nur bei den Betriebskosten im Sinne des Mietrechts und bei Instandhaltungskosten, soweit es sich um einen Einzelfall handelte, eine vom Gesetz oder der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung abweichende Kostenverteilung beschließen. |
Jetzt können die Wohnungseigentümer für alle Kostenarten eine abweichende Verteilung beschließen. Das gilt auch für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (§ 16 Abs. 2 WEG) |
Verwaltungsbeirat |
Bisher war der Beirat auf drei Personen begrenzt. |
Künftig können die Wohnungseigentümer die Zahl der Beiratsmitglieder flexibel durch Beschluss festlegen (§ 29 WEG). |
Zertifizierter Verwalter |
Ein zertifizierter, also ein von der IHK geprüfter Verwalter, war bisher keine Pflicht. |
Nach Ablauf einer Übergangsfrist von zwei Jahren muss von der Eigentümergemeinschaft ein zertifizierter Verwalter bestellt werden, es sei denn, es handelt sich um eine Eigentümergemeinschaft von weniger als 9 Einheiten oder ein Miteigentümer wird zum Verwalter bestellt oder weniger als ein Drittel verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters (§ 19 Abs. 2 Nr. 6, 26a WEG). |
Abberufung des Verwalters |
Bisher konnte der Verwalter nur abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorlag. |
Jetzt können die Wohnungseigentümer den Verwalter jederzeit abberufen. Spätestens sechs Monate nach der Abberufung endet der Verwaltervertrag (§ 26 Abs. 3 WEG). |
Vertretung der Eigentümergemeinschaft |
Bisher wurden die Vertretungsbefugnisse des Verwalters gesetzlich im Einzelnen aufgezählt. Im Einzelfall musste der Verwalter nachweisen, dass er durch einen entsprechenden Beschluss der Eigentümerversammlung seine Vertretungsbefugnis nachweisen. |
Jetzt besitzt der Verwalter kraft Gesetzes eine umfassende Vertretungsmacht. Er muss nur noch seine Verwalterbestellung durch Vorlage des Bestellungsbeschlusses nachweisen und kann ohne Vollmacht alle Rechtsgeschäfte (mit Ausnahme von Grundstücks- und Darlehensgeschäften) für die Eigentümergemeinschaft abschließen (§ 9b WEG) |
Anfechtung von Beschlüssen |
Eine Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft waren bisher gegen die einzelnen Wohnungseigentümer zu richten. |
Adressat einer Anfechtungsklage ist künftig die Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 44 Abs. 2 WEG). |
Reform des Wohnungseigentumsgesetzes einfach erklärt
Vom Kauf einer Eigentumswohnung bis zur Wahrnehmung Ihrer Rechte in der Eigentümerversammlung – in unserem aktuellen Ratgeber zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes finden Sie Antworten auf folgende Fragen:
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Was bedeutet »Wohnungseigentum«?
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Auf was muss ich achten, wenn ich eine Eigentumswohnung kaufen will?
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Was sind Sondereigentum bzw. Sondernutzungsrecht und Teilungserklärung?
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Welche Rechte und Pflichten habe ich als Eigentümer einer Eigentumswohnung?
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Unter welchen Voraussetzungen dürfen bauliche Veränderungen vorgenommen werden?
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Wie werden die Kosten des Gemeinschaftseigentums unter den Wohnungseigentümern verteilt?
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Wie läuft die Eigentümerversammlung ab?
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Wie wird der Verwalter bestellt und abberufen?
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Welche Rechte und Pflichten hat der Verwalter?
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Wie kann ich meine Ansprüche gerichtlich durchsetzen?