Eigentumswohnung
Wird eine Eigentumswohnung erworben, ist der Kaufpreis nicht nach der sogenannten Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden und auf das Gebäude aufzuteilen (§ 7 EStG).
Der im Kaufpreis enthaltene Anteil für das in der Instandhaltungsrücklage angesammelte Guthaben ist nicht den Anschaffungskosten der Eigentumswohnung zuzurechnen.
Bei vermieteten Eigentumswohnungen gelten die gleichen Abschreibungsgrundsätze wie bei Gebäuden. Bei Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes nach dem 31.12.2005 ist nur noch die lineare Abschreibung zugelassen. Hierunter versteht man die Abschreibung in gleichbleibenden Jahresbeträgen. Die Berechnung der linearen Abschreibung ist sehr einfach: Die Bemessungsgrundlage wird gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt. Es ergibt sich damit ein Abschreibungssatz, der für jedes Jahr gleich ist. Wie lange und in welcher Höhe die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben werden, hängt vom Baujahr des Gebäudes ab:
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Ältere Gebäude, die vor dem 01.01.1925 fertig gestellt wurden, können mit jährlich 2,5 % auf 40 Jahre abgeschrieben werden.
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Gebäude, deren Fertigstellung nach dem 31.12.1924 liegt, dürfen mit jährlich 2 % auf 50 Jahre abgeschrieben werden.
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Reform des Wohnungseigentumsrechts
Ob Sie Ihre Eigentumswohnung selbst nutzen oder vermieten: Die Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) treffen alle Wohnungseigentümer! Informieren Sie sich in unserem aktuellen Ratgeber über die neue Rechtslage und Ihre Rechte und Pflichten. Ein Ratgeber für alle Eigentümer einer Eigentumswohnung – Hilfe vom Kauf der Eigentumswohnung bis zur Wahrnehmung Ihrer Rechte in der Eigentümerversammlung.
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Die wichtigsten Änderungen nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) find Sie auch auf einen Blick in unserer INFOGRAFIK zum Thema! |
Nebenkostenabrechnung: kurz&konkret!
Bei den Betriebskosten sind Auseinandersetzungen zwischen Vermietern und Mietern oft vorprogrammiert. Schließlich machen die Nebenkosten für den Mieter mittlerweile einen beachtlichen Teil der Gesamtmiete aus. Und wegen der drastisch gestiegenen Energiepreise werden die Betriebskosten steigen. Viele Mieter müssen deshalb mit erheblichen Nachzahlungen rechnen. Vermieter können daher davon ausgehen, dass der Mieter bei der nächsten Betriebskostenabrechnung – oft auch als »Nebenkostenabrechnung« bekannt – schon etwas genauer hinschauen wird, welche Kosten als Nebenkosten gezahlt werden müssen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass von verschiedener Seite immer wieder suggeriert wird, dass jede zweite oder dritte Abrechnung vom Vermieter fehlerhaft ausgestellt wird. Es lohnt sich also als Vermieter, über die gesetzlichen Abrechnungsregelungen Bescheid zu wissen und darauf zu achten, dass die Betriebskostenabrechnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Überprüfung des Mieters Stand hält.