Immobilien: Teilweise Schenkung kein privates Veräußerungsgeschäft
Das Elternhaus soll an die Kinder weitergegeben werden - möglichst ohne Finanzamt.

Immobilien: Teilweise Schenkung kein privates Veräußerungsgeschäft

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Mit der Frage, ob eine teilentgeltliche Übertragung von Immobilien unterhalb der ursprünglichen Anschaffungskosten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu den steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäfte gehört, hat sich das Finanzgericht Niedersachsen beschäftigt.

Ähnliche Fallgestaltungen dürften in vielen Familien vorkommen, die Immobilien Steuer sparend im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen möchten:

Das Elternhaus soll an die Kinder weitergegeben werden. Die Eltern übertragen die Immobilie zu einem Preis, der niedriger ist als der Betrag, den sie ursprünglich dafür bezahlt haben.

Das FG Niedersachsen entschied: Wird ein Haus oder eine Eigentumswohnung auf diese Weise übertragen, handelt es sich nicht um einen Verkauf im Sinne des § 23 EStG, bei Einkommensteuer fällig wird.

Komplett ausdiskutiert ist das Thema allerdings noch nicht, denn es wurde Revision beim BFH eingelegt. Dieser wird die Sache abschließend entscheiden müssen (FG Niedersachsen, Urteil vom 29.5.2024, Az. 3 K 36/24, Revision beim BFH: Az. IX R 17/24).

(MB)

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