Grundsteuer ab 2025: Bundesmodell und Landesmodelle verfassungswidrig?
Zur Grundsteuer ab 2025 gibt es inzwischen die ersten Gerichtsurteile. -Symbolbild-

Grundsteuer ab 2025: Bundesmodell und Landesmodelle verfassungswidrig?

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Die Reform der Grundsteuer war von Anfang an umstritten. Mit Beginn der Neubewertung gab es auch schon die ersten Klagen gegen die »neue« Grundsteuer. Inzwischen liegen einige Urteile der Finanzgerichte vor und beim Bundesfinanzhof sind die ersten Revisionen anhängig. Hier ein Überblick.

 

Inhalt

 

Rückblick: Grundsteuer vor 2025

Bis 2024 war der sogenannte Einheitswert Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer. Da die Einheitswerte aus dem Jahr 1964 bzw. teilweise sogar aus dem Jahr 1935 stammten und damit hoffnungslos veraltet waren, kam es zu Wertverzerrungen, die für das Bundesverfassungsgericht letztlich nicht mehr hinnehmbar waren. Es erklärte deshalb die Bewertung mithilfe der Einheitswerte für verfassungswidrig.

Zum 1.1.2022 erfolgte eine Neubewertung aller Grundstücke, seit 1.1.2025 wird die Grundsteuer nach den neuen Regelungen erhoben.

Die Reform der Grundsteuer war von Anfang an umstritten. Vor allem die Berechnung des Grundsteuerwertes im Rahmen des Bundesmodells empfanden einige Bundesländer als zu kompliziert, sie haben deshalb eigene Grundsteuergesetze erlassen. Mit Beginn der Neubewertung gab es auch schon die ersten Klagen gegen die »neue« Grundsteuer. Inzwischen liegen einige Urteile der Finanzgerichte vor und beim Bundesfinanzhof sind die ersten Revisionen anhängig.

Hier ein Überblick über die derzeit laufenden bzw. bereits entschiedenen Verfahren:

Grundsteuer 2025 in Baden-Württemberg

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in zwei Fällen entschieden, dass das Landesgrundsteuergesetz verfassungsgemäß ist. Gegen beide Urteile wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (FG Baden-Württemberg, Urteile vom 11.6.2024, 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23, Az. der Revisionen II R 26/24 und II R 27/24).

Grundsteuer 2025 in Berlin und Brandenburg

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in zwei Fällen entschieden, dass das Bundesmodell verfassungsgemäß ist. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde in beiden Fällen zugelassen (FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 4.12.2024, 3 K 3170/22 und 3 K 3142/23).

Grundsteuer 2025 in Hamburg

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass das Hamburgische Grundsteuergesetz verfassungsgemäß ist, und hat die entsprechende Klage abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen (FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024, 3 K 176/23).

Grundsteuer 2025 in Niedersachsen

Beim Niedersächsischen Finanzgericht ist ein Musterverfahren anhängig zur Frage, ob das Niedersächsische Grundsteuergesetz verfassungsgemäß ist (Az. 1 K 38/24).

Grundsteuer 2025 in Nordrhein-Westfalen

Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Bundesmodell. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde eingelegt (FG Köln, Urteil vom 19.9.2024, 4 K 2189/23, Az. der Revision II R 25/24).

Grundsteuer 2025 in Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz hielten die Kläger den Grundsteuerwert nach dem Bundesmodell für zu hoch und wollten eine niedrigere Bewertung für ihr Haus erreichen. Das Finanzamt lehnte eine individuelle Wertermittlung ab, da dies vom Gesetz nicht vorgesehen ist.

Zunächst äußerte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells und gewährte eine Aussetzung der Vollziehung (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2023, 4 V 1295/23). Dagegen legte das Finanzamt Beschwerde ein. Da jedoch der Bundesfinanzhof ebenfalls ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells hatte, wies er die Beschwerde zurück (BFH-Beschluss vom 27.5.2024, II B 78/23 (AdV)).

Im Einzelfall kann also der Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwertes erfolgen, zum Beispiel durch ein Gutachten. Eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells steht jedoch noch aus.

Grundsteuer 2025 in Sachsen

Das Sächsische Finanzgericht hat in drei Fällen entschieden, dass die Neuregelung zur Grundsteuer verfassungsgemäß ist. Die Revisionen wurden zugelassen (Sächsisches FG, Urteile vom 1.10.2024, 2 K 737/23, 2 K 211/23 und 2 K 212/23).

Wie kann man von Grundsteuer-Urteilen profitieren?

Gegenstand der Gerichtsverfahren ist die Neuberechnung des Grundsteuerwertes.

Sollte es irgendwann ein positives Urteil des Bundesfinanzhofs geben, können Immobilieneigentümer davon nur profitieren, wenn der Bescheid über den Grundsteuerwert noch »offen« ist. Das ist er aber nur, wenn rechtzeitig Einspruch gegen diesen Bescheid eingelegt und dieser zum Beispiel mit verfassungsrechtlichen Bedenken begründet wurde.

Wer keinen Einspruch eingelegt hat, kann seinen Bescheid wieder öffnen, wenn er einen Fehler findet, der eine sog. Fortschreibung ermöglicht – hierfür müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

(LBW, MB)

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