Steuerberatungskosten bei Selbstständigen: Was ist als Betriebsausgabe absetzbar?
Zu den Steuerberatungskosten gehören nicht nur die Kosten für einen Steuerberater!

Steuerberatungskosten bei Selbstständigen: Was ist als Betriebsausgabe absetzbar?

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Zu den Steuerberatungskosten gehören keinesfalls ausschließlich Kosten, die für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters anfallen. Vielmehr sind hierunter noch diverse weitere Kosten zu zählen, die durch den Umgang mit dem Finanzamt entstehen.

 

Inhalt

 

    

  

Diesen Text haben wir dem Ratgeber »Der SteuerBerater – Steuertipps für Selbstständige« entnommen.

 

Er begleitet Sie durch das Steuerjahr im betrieblichen und privaten Bereich:

  • Sie wissen, wann Sie während des Jahres aktiv werden müssen, um sich Steuervorteile zu sichern.

  • Sie erfüllen alle Ihre steuerlichen Pflichten von EÜR über Umsatzsteuererklärung bis hin zur Einkommensteuererklärung und sparen dabei Steuern.

  • Sie schauen bei der Erledigung Ihrer steuerlichen Pflichten auch über den Tellerrand, z.B. in die Kranken- und Rentenversicherung.

 

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Kosten für steuerliche Fachliteratur

Wenn Sie sich steuerliche Fachliteratur anschaffen, dann gehören die Kosten hierfür zu den Steuerberatungskosten.

Als bestes Beispiel sind hier Ihre Kosten für den »SteuerBerater für Selbstständige« unseres Verlags zu nennen, dem wir diesen Text entnommen haben.

Aber natürlich gehören auch andere Steuerfachbücher hierzu. Es ist hierbei völlig unerheblich, ob Sie die Literatur als klassisches Buch oder als E-Book beziehen.

Wichtig ist, dass sich die Literatur auch primär mit steuerlichen Themen auseinandersetzt. So können die Aufwendungen für eine Tageszeitung wie z.B. die Frankfurter Allgemeine Zeitung« nicht steuermindernd berücksichtigt werden, da diese in großem Umfang auch Informationen über Politik, Kultur und Sport beinhaltet. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass darin hin und wieder über steuerliche Themen berichtet wird.

Kosten für Steuersoftware

Wenn Sie zur Erstellung Ihrer (Jahres-)Steuererklärung, der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und/oder Ihrer Steuervoranmeldungen auf unsere Steuersoftware »SteuerSparErklärung« oder andere Steuererklärungsprogramme zurückgreifen, dann zählen diese Aufwendungen zu den Steuerberatungskosten.

Sie können die Kosten für das Wirtschaftsgut »Software«, also auch für Ihre Steuersoftware, unabhängig von der Kostenhöhe direkt im Jahr der Anschaffung berücksichtigen. Denn für Software kann eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.

Honorare für steuerliche Beratungen

Wenn Sie sich für Ihre steuerlichen Angelegenheiten Hilfe bei einem Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht oder Wirtschaftsprüfer suchen, dann sind die hierdurch entstandenen Aufwendungen ebenfalls den Steuerberatungskosten zuzurechnen. Dies gilt für Kosten für Buchführung und Jahresabschluss genauso wie für Kosten für die Erstellung der Steuererklärung und beispielsweise:

  • das Stellen von Anträgen beim Finanzamt z.B. für die Anpassung der Steuervorauszahlungen, für Fristverlängerungen oder Vollstreckungsangelegenheiten;

  • die Beantwortung von Rückfragen des Finanzamts zur Steuererklärung;

  • Überprüfung des Steuerbescheids auf Richtigkeit;

  • Vertretung im Einspruchs- bzw. sich anschließenden Klageverfahren (Prozesskosten)

  • Vorbereitung und Betreuung im Rahmen von Außenprüfungen.

Hatten Sie Aufwendungen für die Beratung bzw. Beantragung von Coronahilfen an einen Steuerberater zu zahlen, dann stellen auch diese Aufwendungen Steuerberatungskosten dar und dürfen in Ihrer Gewinnermittlung nicht vergessen werden. Denn die an Sie ausgezahlten Coronahilfen müssen auch als Betriebseinnahmen berücksichtigt werden.

Fahrtkosten

Wer einen Steuerberater mit seiner steuerlichen Beratung betraut hat oder ein Steuerseminar besucht, um sich das Wissen anzueignen, seinen Betrieb selbst gegenüber dem Finanzamt zu vertreten, dem entstehen in der Regel für die Besuche beim Steuerberater oder bei der Bildungseinrichtung Fahrtkosten. Auch diese Fahrtkosten gehören zu den Steuerberatungskosten (BMF-Schreiben vom 21.12.2007, BStBl. 2008 I S. 256, Rz. 1).

Fahrtkosten als Steuerberatungskosten können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Fahrten zum Steuerberater, zum Finanzamt o.Ä. mit dem privaten Pkw oder den öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden.

Denn bei Benutzung des betrieblichen Pkw machen Sie die damit in Zusammenhang stehenden Kosten ja bereits in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend.

Weitere berücksichtigungsfähige Kosten

Wenn Sie für die Übermittlung Ihrer Steuererklärungen über das ELSTER-Online-Portal zur Zertifizierung einen kostenpflichtigen Sicherheitsstick oder eine Signaturkarte verwenden, dann zählen die dadurch entstandenen Kosten ebenfalls zu den Steuerberatungskosten.

Darüber hinaus können Sie auch Kosten für die Teilnahme an Steuerseminaren oder -webinaren als Steuerberatungskosten geltend machen.

Wichtig: Die Kosten müssen betrieblich veranlasst sein

Nicht alle der als Steuerberatungskosten einzuordnenden Ausgaben können Sie in Ihrer Steuererklärung auch wirklich steuermindernd berücksichtigen. Entscheidend hierfür ist, wodurch die Aufwendungen entstanden sind. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen

  • betrieblich,

  • durch andere Einkünfte veranlasste Steuerberatungskosten und

  • privat veranlasste Kosten.

Grundsätzlich sollten Sie versuchen, die Ihnen entstandenen Kosten einer der o.g. Kategorien zuzuordnen. Dies kann z.B. bei Honorarrechnungen des Steuerberaters durch eine möglichst klare Aufgliederung des Rechnungsgesamtbetrags erfolgen. Die meisten Berater rechnen ihre Leistungen nach einer Gebührentabelle ab. Die einzelnen Positionen der Rechnung geben damit Aufschluss, ob ein betrieblicher Zusammenhang vorliegt oder nicht.

So können etwa die Gebühren für die Erstellung der Gewinnermittlung direkt den betrieblich veranlassten Steuerberatungskosten, die Erstellung der Anlage Vorsorgeaufwand hingegen den privat veranlassten Aufwendungen zugerechnet werden. Bei Fachliteratur kann sich die Zuordnung nach dem behandelten Thema ergeben.

Betrieblich veranlasste Steuerberatungskosten

Alle betrieblich veranlassten Steuerberatungskosten können Sie im Zeitpunkt der Zahlung in unbegrenzter Höhe als Betriebsausgaben in Ihrer Gewinnermittlung geltend machen.

Es handelt sich um Kosten, die bei der Ermittlung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft angefallen sind. Neben den Kosten für eine steuerliche Beratung hinsichtlich der Gewinnermittlung fallen hierunter auch alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit betrieblichen Steuern bzw. Steuererklärungen wie der Umsatzsteuer, Gewerbesteuer oder Kfz-Steuern für betriebliche Pkw stehen. Aber auch Kosten für die Erstellung der Finanz- oder Lohnbuchhaltung und Ausgaben in Zusammenhang mit Coronahilfen sind an dieser Stelle zu nennen.

Vorsicht bei der Betriebsausgabenpauschale!

Selbstständige, die in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung die Betriebsausgabenpauschale statt der tatsächlichen Betriebsausgaben geltend machen, dürfen die betrieblich veranlassten Steuerberatungskosten nicht als Betriebsausgaben geltend machen.

Wenn Sie also prüfen, ob für Sie der Ansatz der Betriebsausgabenpauschale oder der tatsächlichen Kosten günstiger ist, vergessen Sie nicht, die Steuerberatungskosten zu den tatsächlichen Kosten zu zählen.

Durch andere Einkünfte veranlasste Steuerberatungskosten

Wenn Steuerberatungskosten anderen als den betrieblichen Einkünften zuzurechnen sind, dann können Sie diese grundsätzlich bei der jeweiligen Einkunftsart als Werbungskosten berücksichtigen.

Eine Besonderheit ergibt sich allerdings bei den Kapitaleinkünften. Denn hier gilt seit Einführung der Abgeltungsteuer ein Werbungskostenabzugsverbot. Das heißt, Aufwendungen in Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften – auch Steuerberatungskosten für die Ermittlung der Höhe der Kapitaleinkünfte – können nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Beratungskosten für die Nacherklärung von Kapitalerträgen im Rahmen einer Selbstanzeige.

Privat veranlasste Steuerberatungskosten

Alle privat veranlassten Steuerberatungskosten können als Kosten der Lebensführung nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Hierzu zählen u.a. die Aufwendungen für die Erstellung des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung sowie der Anlagen zur Einkommensteuererklärung:

  • Vorsorgeaufwand

  • Haushaltsnahe Aufwendungen

  • Sonderausgaben

  • Vorsorgeaufwand

  • Kind

Aber auch die Übertragung der Ergebnisse der jeweiligen Einkünfteermittlung in die Einkommensteuererklärung selbst ist privat veranlasst (z.B. Übertragung des Gewinns aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf die Anlage G). Gleiches gilt z.B. für die Kosten der im Jahr 2022 zu erstellenden Grundsteuererklärung im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform.

Wird das Grundstück betrieblich genutzt und gehört somit zum Betriebsvermögen, ist die Grundsteuererklärung betrieblich veranlasst. Sollten Sie das Grundstück vermieten, dann können Sie die Kosten für die Grundsteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Dies gilt auch für die anteiligen Kosten, wenn das Grundstück nur teilweise betrieblich genutzt bzw. teilweise vermietet wird.

So setzen Sie gemischte Kosten ab

Wenn sich die Steuerberatungskosten nicht klar einem der o.g. Bereiche zuordnen lassen, dann handelt es sich um sogenannte gemischte Aufwendungen.

Eine Aufteilung dieser Kosten kann dann nur im Wege einer Schätzung erfolgen. Zu den gemischten Kosten gehören beispielsweise

  • die Aufwendungen für die Steuersoftware, mit der neben den betrieblichen Einkünften auch die »private« Einkommensteuererklärung erstellt wird,

  • Kosten für allgemeine – und nicht betriebsspezifische – Steuerfachliteratur,

  • eine Pauschalvergütung für einen Steuerberater,

  • Mitgliedsbeiträge für einen Lohnsteuerhilfeverein, da der Lohnsteuerhilfeverein für seine Mitgliedern, sowohl die Ermittlung der (Überschuss-)Einkünfte als auch die Erstellung der Einkommensteuererklärung übernimmt.

Da in der Praxis die Aufteilung von gemischten Steuerberatungskosten oftmals nicht praktikabel bzw. einfach ist, hat die Finanzverwaltung hierfür eine Vereinfachungsregel geschaffen: Es wird vonseiten des Finanzamts ohne Prüfung anerkannt, wenn Sie bei gemischten Steuerberatungskosten einen Betrag von 100 Euro im Kalenderjahr als betrieblich veranlasst behandeln und entsprechend in Ihrer Gewinnermittlung als Betriebsausgabe geltend machen. Dieser Betrag ist keine Pauschale, d.h., es müssen auch tatsächlich Kosten in der als Betriebsausgaben geltend gemachten Höhe angefallen sein.

Achtung: Dieser Betrag ist veranlagungsbezogen, d.h., er wird auch bei zusammen veranlagten Ehegatten nur einmal gewährt und nicht etwa bei jedem Ehegatten ein Betrag von 100 Euro.

Aufwendungen für Steuersoftware, Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine oder nicht eindeutig zuordenbare Steuerfachliteratur können pauschal zu 50 % als Betriebsausgaben (bzw. Werbungskosten) geltend gemacht werden. Durch diese pauschale Aufteilung kann sich auch ein höherer Abzugsbetrag als die Nichtbeanstandungsgrenze von 100 Euro ergeben.

Sind bei Ihnen pauschal aufzuteilende Kosten (allgemeine Steuerfachliteratur, Steuersoftware) von weniger als 200 Euro angefallen, dann setzen Sie einfach den Betrag von 100 Euro als Betriebsausgaben an. Haben Sie mehr als 200 Euro für gemischte Kosten aufgewendet, dann ist für Sie die 50 %-Regelung günstiger und Sie können die Hälfte dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben ansetzen.

 

    

  

Diesen Text haben wir dem Ratgeber »Der SteuerBerater – Steuertipps für Selbstständige« entnommen.

 

Er begleitet Sie durch das Steuerjahr im betrieblichen und privaten Bereich:

  • Sie wissen, wann Sie während des Jahres aktiv werden müssen, um sich Steuervorteile zu sichern.

  • Sie erfüllen alle Ihre steuerlichen Pflichten von EÜR über Umsatzsteuererklärung bis hin zur Einkommensteuererklärung und sparen dabei Steuern.

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