E-Rechnung für Unternehmer ab 2025
Ab 2025 müssen alle Unternehmer elektronische Rechnungen empfangen können - nur für die Ausstellung der E-Rechnung gibt es Ausnahmen und Übergangsfristen.

E-Rechnung für Unternehmer ab 2025

 - 

Ab 2025 wird die Verwendung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) zwischen inländischen Unternehmern Pflicht. Wir informieren über Ausnahmen, Übergangsregelungen und wichtige Schritte zur Vorbereitung von Unternehmen.

 

Inhalt

 

Ab wann gilt die E-Rechnung?

Ab dem 1. Januar 2025 wird in Deutschland die Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) im B2B-Bereich verpflichtend. Unternehmen müssen dann in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.

Ab dem 1. Januar 2026 erweitert sich diese Pflicht, und Unternehmen müssen auch selbst E-Rechnungen ausstellen und versenden können.

E-Rechnung: Übergangsfristen

Um kleinen und mittleren Unternehmen den Übergang zu erleichtern, wurden Übergangsfristen bis Ende 2028 eingeräumt.

Während dieser Zeit dürfen Umsätze aus den Jahren 2025 und 2026 noch mittels Papierrechnung abgerechnet werden, sofern der Rechnungsempfänger zustimmt.

Übergangsfristen gibt es nur für Rechnungsaussteller. Für den Empfang gibt es keine Übergangsfrist.

Jeder Unternehmer muss als Rechnungsempfänger ab dem 1.1.2025 in der Lage sein, eine E-Rechnung über umsatzsteuerpflichtige Leistungen für sein Unternehmen erhalten und den erhaltenen Datensatz maschinell verarbeiten zu können.

Wer als Unternehmer eine steuerpflichtige Leistung im Inland gegenüber einem anderen Unternehmer erbringt (B2B-Bereich), muss innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausstellen.

Für die Frage, in welcher Form diese ausgestellt werden muss, gelten im Wesentlichen folgende Übergangsregelungen:

  • in den Jahren 2025 und 2026 kann mit einer E-Rechnung abgerechnet werden, es besteht aber (noch) keine Verpflichtung dazu.

  • ab dem 1.1.2027 ist man zur Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtet, wenn der Umsatz im Jahr 2026 mehr als 800.000 Euro betragen hat.

  • ab dem 1.1.2028 ist die E-Rechnung im inländischen B2B-Bereich für alle Pflicht – also auch für Unternehmen bis 800.000 Euro Umsatz.

Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen, das regelt § 34a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), der durch das Jahressteuergesetze 2024 neu eingeführt wird. Die Ausnahme gilt aber nur für das Ausstellen einer E-Rechnung. Auch Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen empfangen und weiterverarbeiten können.

Mehr zum Jahressteuergesetz 2024

Wofür gilt die E-Rechnung?

Im inländischen B2B-Bereich, also zwischen inländischen Unternehmern, werden elektronische Rechnungen verpflichtend. Sonstige Rechnungen, vor allem Papier-Rechnungen, soll es irgendwann gar nicht mehr geben.

Nur bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und für Fahrausweise besteht keine Pflicht zur E-Rechnung. Hier kann jede Art von Rechnung ausgestellt werden.

Wer eine steuerfreie Leistung erbringt, eine Leistung an eine Privatperson oder eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen privaten Bereich, ist ebenfalls nicht zur Verwendung der E-Rechnung verpflichtet, sondern kann jede Rechnungsart nutzen. Soll das System der E-Rechnung genutzt oder eine Rechnung in elektronischer Form ausgestellt werden, muss der Kunde zustimmen.

Wenn mindestens einer der beteiligten Unternehmer nicht im Inland ansässig ist, besteht keine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung.

Ist ein PDF eine E-Rechnung?

Nein, jedenfalls nicht mehr ab 2025: Ein PDF-Dokument allein erfüllt nicht die Anforderungen einer E-Rechnung, sondern gehört ab 2025 zu den »sonstigen Rechnungen«.

Eine gültige elektronische Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format vorliegen, das maschinell lesbar und verarbeitbar ist. Außerdem muss die Authentizität der Rechnung durch geeignete technische Verfahren, wie zum Beispiel eine digitale Signatur, gewährleistet sein.

BMF-Schreiben zur E-Rechnung: Erklärungen und Hinweise für die Praxis

Inzwischen hat das Bundesfinanzministerium ein BMF-Schreiben veröffentlicht, in dem es die neuen Regelungen erläutert und Hinweise zur Umsetzung gibt. Dabei werden folgende Themen behandelt:

  • Rechnungsarten ab dem 1. Januar 2025

  • Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen

  • Zulässige Formate einer E-Rechnung

  • Übermittlung und Empfang von E-Rechnungen

  • Verträge als Rechnung

  • Berichtigung von E-Rechnungen

  • E-Rechnung und Vorsteuerabzug

  • Aufbewahrung von Rechnungen

Auf einige wichtige Punkte gehen wir im Folgenden ein.

Das komplette BMF-Schreiben (18 Seiten) kann auf der Internetseite des BMF gelesen und heruntergeladen werden:

BMF-Schreiben vom 15.10.2024 »Ausstellung von Rechnungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG); Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025« (PDF)

Hybride Rechnungsformate

Neben rein strukturierten E-Rechnungen sind auch hybride Formate zulässig. Ein hybrides Format kombiniert einen strukturierten Datenteil (z. B. XML-Datei) mit einem menschenlesbaren Datenteil (z. B. PDF-Dokument). Ein Beispiel hierfür ist das ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1, das die Anforderungen an eine E-Rechnung erfüllt.

Verträge als Rechnung

Verträge können als Rechnung anerkannt werden, wenn sie alle erforderlichen Angaben nach §§ 14, 14a UStG enthalten. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie zum Beispiel Mietverträgen, reicht es aus, wenn einmalig eine E-Rechnung für den ersten Teilleistungszeitraum ausgestellt wird, die den Vertrag als Anhang enthält.

Rechnungsberichtigung bei E-Rechnungen

Eine E-Rechnung kann berichtigt werden, wenn sie fehlerhafte oder unvollständige Angaben enthält. Die Berichtigung muss ebenfalls in einem strukturierten elektronischen Format erfolgen. Eine wirksame Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück.

E-Rechnung und Vorsteuerabzug

Dass es wichtig ist, auf eine korrekte E-Rechnung zu bestehen, zeigt das Thema Vorsteuerabzug, denn nur eine ordnungsgemäß ausgestellte E-Rechnung erfüllt die Anforderungen der §§ 14, 14a UStG und berechtigt somit zum Vorsteuerabzug. Und eine »ordnungsgemäße Rechnung« ist bald (fast) nur noch eine E-Rechnung.

Wird eine sonstige Rechnung ausgestellt, obwohl eine E-Rechnung erforderlich gewesen wäre, gilt diese nicht als ordnungsgemäße Rechnung und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG.

Falls eine sonstige Rechnung ausgestellt wurde, kann diese durch eine E-Rechnung berichtigt werden. Die Berichtigung muss eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nehmen und wirkt rückwirkend auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung. Ohne Berichtigung kann die Finanzverwaltung die Angaben der sonstigen Rechnung als objektive Nachweise für den Vorsteuerabzug berücksichtigen, sofern alle materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.

E-Rechnung: Was tun bei technischen Problemen?

Spezifischen Ausnahmen für technische Probleme sind nicht vorgesehen, auch nicht im BMF-Schreiben vom 15.10.2024.

Bei anhaltenden technischen Problemen sollte frühzeitig Kontakt mit der zuständigen Finanzbehörde aufgenommen werden. Erster Anlaufpunkt ist das zuständige Finanzamt vor Ort.

Hilfe gibt es auch auf der Informationsseite des Bundes zur elektronischen Rechnung.

Strafen bei Nichtbeachtung der E-Rechnungspflicht

Nicht jeder Unternehmer ist über die Einführung der E-Rechnung erfreut – die Einführung bedeutet Aufwand und Kosten, das Format ist neu, das ganze Thema ist überhaupt sehr technisch. Die Pflicht zur E-Rechnung zu ignorieren, bringt aber nichts.

Bei der Nichtbeachtung der E-Rechnungspflicht sind verschiedene Konsequenzen und Sanktionen möglich, zum Beispiel:

  1. Vorsteuerabzug: Eine nicht ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung, die nicht den Anforderungen an eine E-Rechnung entspricht, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Der Empfänger der Rechnung kann die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer also nicht als Vorsteuer geltend machen.

  2. Bußgelder: Bei Verstößen gegen die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung können Bußgelder verhängt werden. Die genaue Höhe und die Umstände, unter denen Bußgelder verhängt werden, können je nach Bundesland und spezifischen Umständen variieren.

  3. Rechtliche Ansprüche: Der Empfänger einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung kann zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, um eine korrekte Rechnung zu erhalten. Dies kann zu zusätzlichen Kosten und Aufwand für den Rechnungsaussteller führen.

  4. Steuerliche Nachteile: Unternehmen, die ihrer Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen nicht nachkommen, riskieren steuerliche Nachteile, da die Finanzverwaltung die Anerkennung der Rechnungen verweigern kann.

E-Rechnung: Richtig vorbereitet in 8 Schritten

Durch eine frühzeitige Vorbereitung können Unternehmen sicherstellen, dass sie bereit sind, wenn die neuen Vorschriften in Kraft treten, und von den Vorteilen der E-Rechnung wie verbesserte Effizienz, Kosteneinsparungen und optimiertes Cash-Management profitieren.

Um sich auf die Umstellung auf E-Rechnungen ab 2025 vorzubereiten, sollten Unternehmen folgende Schritte in Betracht ziehen:

1. Informationen über die Anforderungen einholen: Dazu gehört vor allem das Verstehen der gesetzlichen Vorgaben und technischen Spezifikationen für E-Rechnungen, wie sie in der Europäischen Norm EN 16931 definiert sind.

2. Das richtige Format wählen: Unternehmer sollten sicherstellen, dass ihre E-Rechnungen in einem akzeptierten Format wie ZUGFeRD 2.x oder XRechnung ausgestellt werden, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.

3. Prozesse optimieren: Interne Prozesse sollten angepasst werden, um die elektronische Rechnungsstellung und Rechnungsverarbeitung zu integrieren. Dies kann die Effizienz steigern und Kosten senken.

4. Technologie-Upgrade: Unternehmen sollten rechtzeitig in die notwendige Technologie und Software investieren, um E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und versenden zu können.

5. Schulung der Mitarbeiter: Mitarbeitende sollten frühzeitig im Umgang mit den neuen Systemen und Prozessen geschult werden.

6. System testen: Durch frühzeitige Tests sollte sichergestellt werden, dass alles reibungslos funktioniert, bevor die gesetzliche Verpflichtung in Kraft tritt.

7. Übergangsfristen nutzen: Kleinere Unternehmen können von den Übergangsfristen Gebrauch machen, um sich schrittweise auf die vollständige Umstellung vorzubereiten.

8. Professionelle Unterstützung holen: Steuerberater oder IT-Spezialisten können den Übergang erleichtern.

Weitere Informationen, FAQ und Tutorials zur E-Rechnung gibt es auf der Informationsseite des Bundes zur elektronischen Rechnung.

(MB, AW)

Weitere News zum Thema

Weitere News zum Thema