Abschreibungen: Methoden und Vereinfachungsregeln

Abschreiben – was heißt das? Du schaffst etwas an, das länger in deinem Betrieb eingesetzt wird, z.B. eine Maschine, ein Auto, einen Einrichtungsgegenstand. Die Anschaffungskosten dafür darfst du nicht bereits im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgaben abziehen, sondern verteilst sie auf die Nutzungsdauer. Damit schreibst du den Gegenstand ab.


Abschreibungen gehören bei den meisten Selbstständigen zu den wichtigsten Betriebsausgaben und kommen in nahezu jeder Gewinnermittlung vor. Denn fast jeder verfügt in seinem Betriebsvermögen über sogenannte abnutzbare Anlagegüter, wie beispielsweise eine Maschine, ein Auto, einen Einrichtungsgegenstand.


Die dauerhafte Nutzung eines abnutzbaren Wirtschaftsguts führt zu einer Wertminderung. Und dieser Wertverlust wird durch den Ansatz der Abschreibung als Betriebsausgabe steuerlich berücksichtigt.


Es werden also die Anschaffungskosten, die du beim Kauf für das Wirtschaftsgut gezahlt hast, über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts verteilt.


Es kann sich auch um die Herstellungskosten handeln, wenn dein Betrieb das Anlagegut selbst hergestellt hat. Da der Ansatz von Herstellungskosten bei kleinen Betrieben aber eher die Seltenheit ist, sprechen wir der Einfachheit halber an dieser Stelle nur von Anschaffungskosten. Die folgenden Ausführungen kannst du aber ebenso auf die Herstellungskosten übertragen.


Tipp Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG) von verschiedenen allgemein verwendbaren Anlagegütern findest du in den amtlichen AfA-Tabellen, die vom Bundesfinanzministerium herausgegeben werden.


Diese sogenannte »AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (AfA-Tabelle AV)« ist ein Hilfsmittel für den Steuerpflichtigen und beruht auf Erfahrungswerten. Mit den AfA-Tabellen kannst du die Nutzungsdauer einzelner Anlagegüter schätzen und so deinen jährlichen Abschreibungsbetrag für den jeweiligen Vermögensgegenstand ermitteln.


Wann wird abgeschrieben?

Eine Abschreibung ist nur möglich, wenn sich ein Wirtschaftsgut abnutzt, das heißt durch den Gebrauch oder im Zeitablauf an Wert verliert und somit eine Wertminderung eintritt. Du musst immer dann abschreiben, wenn ein Wirtschaftsgut


  • zum Anlagevermögen deines Betriebs gehört und
  • länger als ein Jahr genutzt wird.

Abgeschrieben werden daher die meisten Wirtschaftsgüter eines Unternehmens, beispielsweise Maschinen, Fahrzeuge, Geschäftsausstattung, EDV-Anlagen usw.


Tipp Auch wenn Computerhardware und Software in den AfA-Tabellen noch mit einer Nutzungsdauer von drei Jahren zu finden sind, hast du die Möglichkeit, bei diesen Vermögensgegenständen von einer einjährigen Nutzungsdauer auszugehen. Das bedeutet, du kannst die Kosten sofort im ersten Jahr, also dem Anschaffungsjahr, in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Das ist aber kein Muss, sondern ein Wahlrecht (BMF-Schreiben vom 22.2.2022).


Liegen die Voraussetzungen für die Abschreibung vor, hast du im Zeitpunkt der Anschaffung zunächst keine Betriebsausgaben. Erst bei der Erstellung deiner Gewinnermittlung verteilst du die Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung (§ 7 Abs. 1 EStG). Den jeweiligen, jährlichen Abschreibungsbetrag berücksichtigst du dann als Betriebsausgabe. Diese sogenannten planmäßigen Abschreibungen werden im Steuerrecht häufig auch als AfA für »Absetzungen für Abnutzung« bezeichnet.


Wichtig Die Berechnung der Abschreibungen erfolgt im Rahmen deiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung in einer separaten Tabelle, der Anlage AVEÜR. Das Finanzamt verlangt von dir, dass du die Anlage AVEÜR ausfüllst und bei deiner Steuererklärung gemeinsam mit der Anlage EÜR elektronisch an es übermittelst.


Abschreiben und die Abschreibung als Betriebsausgaben berücksichtigen – das ist ein Muss, mindestens in Höhe der linearen Abschreibung. Es kommt also nicht darauf an, ob und in welcher Höhe das Wirtschaftsgut tatsächlich an Wert verloren hat oder welchen aktuellen Marktwert es tatsächlich hat.


Das Wirtschaftsgut wird so lange abgeschrieben, bis der Restwert nur noch 1 Euro beträgt. Dieser »Erinnerungswert« bleibt dann in der Anlage AVEÜR stehen, solange der Vermögensgegenstand noch in deinem Betrieb genutzt wird.


Wann wird nicht abgeschrieben?

Gehört ein Vermögensgegenstand zwar zum Anlagevermögen, ist aber nicht abnutzbar bzw. es erfährt mit der Zeit keine Wertminderung, dann darf es auch nicht abgeschrieben werden. Das gilt beispielsweise für:


  • Grund und Boden, egal, ob dieser bebaut ist oder nicht,
  • wertvolle Kunst oder Antiquitäten, die nur zur Dekoration dienen,
  • Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere etc.

Tipp Die Kosten für die Anschaffung der nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens trägst du auch in der Anlage AVEÜR ein, obwohl sie nicht abgeschrieben werden.


Auch das Umlaufvermögen ist nicht abschreibbar, also Waren oder Gegenstände, die für den Verkauf, die Verarbeitung und den Verbrauch in deinem Betrieb bestimmt sind. Und auch bei kurzlebigen Wirtschaftsgütern, deren Nutzungsdauer nicht mehr als ein Jahr beträgt, wird nicht abgeschrieben.


Welche Abschreibungsmethoden gibt es?

An dieser Stelle ein kurzer Überblick über die wichtigsten Möglichkeiten der planmäßigen Abschreibung. Welche Methode zum Einsatz kommt, hängt meist davon ab, ob es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt oder nicht, wie hoch die Kosten bei der Anschaffung sind und wie hoch die betriebliche Nutzung ist, also der Protzentsatz, zu dem es in deinem Betrieb eingesetzt wird.


Lineare Abschreibung

Die lineare Abschreibung ist die Standardmethode (§ 7 Abs. 1 EStG), die am häufigsten zum Einsatz kommt. Abhängig von der Nutzungsdauer, die du in vielen Fällen in den AfA-Tabellen findest, verteilst du die Anschaffungskosten auf die Jahre. Ganz einfach ausgedrückt: Du teilst deine Kosten für die Anschaffung durch die Anzahl der Jahre, die in der AfA-Tabelle als Nutzungsdauer stehen und erhältst somit deinen Abschreibungsbetrag.


Tipp Welche Regeln hier genau zu beachten sind, erfährst du in »Abschreiben: Anschaffungskosten über die Jahre verteilen«.


Degressive Abschreibung

Die attraktive degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG) kannst du nur für bewegliche Wirtschaftsgüter anwenden. Die jährlichen Abschreibungsbeträge sind bei der degressiven Abschreibung zunächst höher als bei der linearen Abschreibung, das heißt auch die Betriebsausgaben sind höher – der zu versteuernder Gewinn folglich niedriger. Und das bedeutet: auch die Steuerlast ist geringer.


Ob du die degressive Abschreibung nutzen darfst, hängt vom Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des jeweiligen Wirtschaftsgutes ab:


  • Anschaffungen im Zeitraum 1.4.2024 bis 31.12.2024: 2-Fache der linearen Abschreibung, max. 20 % des Buchwertes
  • Anschaffungen im Zeitraum 1.1.2020 bis 31.12.2022: 2,5-Fache der linearen Abschreibung, max. AfA-Satz 25 % des Buchwertes

Tipp Auch diese Abschreibungsmethode stellen wir dir in »Abschreiben: Anschaffungskosten über die Jahre verteilen«. vor.


Sofort­abschrei­bung und Pool­abschrei­bung bei »Gering­werti­gen Wirt­schaft­sgütern« (GWG)

Hier stellt sich als Erstes die Frage: Wann ist dein angeschafftes Wirtschaftsgut auch ein geringwertiges Wirtschaftsgut?


Um die Voraussetzungen für ein GWG zu erfüllen, muss es zum abnutzbaren Anlagevermögen gehören, beweglich und selbstständig nutzbar sein und die Kosten für die Anschaffung dürfen nicht höher als 800 Euro oder 1.000 Euro sein.


Zwei Werte, weil du auch zwei Möglichkeiten hast, die von diesen Werten abhängen. Du kannst das geringwertige Wirtschaftsgut entweder sofort abschreiben (§ 6 Abs. 2 EStG), das heißt, deine bei der Anschaffung aufgewendeten Kosten sind für dich in voller Höhe sofort abziehbare Betriebsausgaben. Oder du kannst dich für die sogenannte Poolabschreibung (§ 6 Abs. 2a EStG) entscheiden.


Tipp Welche Variante für dich wann steuerlich günstiger ist, kannst du nachlesen in »GWG-Abschreibung: So kannst du Betriebsausgaben vorziehen«.


Sonderabschreibung

Hast du neue oder gebrauchte bewegliche Anlagegüter angeschafft, kannst du unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung und den vier drauffolgenden Jahren eine Sonderabschreibung ansetzen (§ 7g EStG).


Die Sonderabschreibung beträgt für Güter, die bis 2023 angeschafft wurden, 20% der Anschaffungskosten, für Anschaffungen ab 2024 beträgt sie 40%. Du kannst sie beliebig auf diesen Fünf-Jahres-Zeitraum verteilen. Und ganz wichtig: Du kannst sie zusätzlich zur planmäßigen Abschreibung als Betriebsausgabe abziehen.


Tipp Die Sonderabschreibung ist vor allem an den Prozentsatz der betrieblichen Nutzung gebunden. Alles dazu erfährst du in »Sonderabschreibung: Von dieser zusätzlichen Abschreibung profitieren«.


Kürzung der An­schaffungs­kosten um Investi­tions­abzugs­betrag (IAB)

Der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs 1 bis 4, Abs. 7 EStG) funktioniert wie eine Art vorgezogene Abschreibung. Erfüllt ein Wirtschaftsgut die Voraussetzungen für einen Investitionsabzugsbetrag, dann kannst du bis maximal 50% der voraussichtlichen Kosten des Kaufes bereits »vorab«, das heißt bis zu drei Jahre vor dem geplanten Kauf als Betriebsausgabe abziehen.


Tipp Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und was du bei einem IAB alles beachten musst, erfährst du in »Investitionsabzugsbetrag: Steuerschuld verschieben«.


Leistungs­bezogene Abschreibung

Bei dieser Methode wird nach Leistungseinheiten abgeschrieben (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG). Sie macht Sinn, wenn die Nutzung und der Verschleiß und somit auch der Wertverlust deines abzuschreibenden Vermögensgegenstands stark schwanken.


Außerplanmäßige Abschreibung

Wie der Name schon sagt, läuft hier nicht alles nach Plan! Bei der außerplanmäßigen Abschreibung kommt es aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen zu einer ungewöhnlich starken Abnutzung des Wirtschaftsguts. Für solche Fälle des Wertverlusts kannst du die steuerlich als »Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung« (§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG) bezeichnete Abschreibung als Betriebsausgabe berücksichtigen.


Für eine außerplanmäßige Abschreibung ist häufig der technische Fortschritt die Ursache. Die außerplanmäßige AfA kommt zu deiner normalen jährlichen Abschreibung hinzu.


Auf einen Blick: Methoden der Abschreibung

In der Übersicht findest du die verschiedenen Methoden und die Voraussetzungen auf einen Blick:



AfA-Methode

Höhe

Welche Wirt­schafts­güter (WG) und Voraus­setzungen?

Lineare AfA

je nach Nutzungs­dauer

- beweg­liche und un­be­weg­liche WG
- WG mit be­grenz­ter Nutzungs­dauer
- Nutzungs­dauer > 1 Jahr

degressive AfA

2,5-fache der line­aren AfA, max. 25%

- beweg­liche und ab­nutz­bare WG
- Anschaffung in den Jah­ren 2020 bis 2022

2-fache der line­aren AfA, max. 20%

- beweg­liche und ab­nutz­bare WG
- Anschaffung vom 1.4. bis 31.12.2024

Sofort­abschrei­bung für »Gering­wertige Wirt­schafts­güter« (GWG-Ab­schrei­bung)

100%

- beweg­liche und ab­nutz­bare WG
- selbst­ständig nutz­bar
- Netto­anschaffungs­kosten bis 800 Euro

Pool­abschrei­bung für gering­wertige Wirt­schafts­güter (GWG-Sammel­posten)

20%

- beweg­liche und ab­nutz­bare WG
- selbst­stän­dig nutzb­ar
- Netto-An­schaffungs­kosten mehr als 250 Euro bis zu 1.000 Euro

Sonder­abschrei­bung § 7g EStG

- max. 20% inner­halb von fünf Jahren;
- max. 40% (Anschaffung ab 2024)

- Gewinn im Jahr vor der An­schaffung max. 200.000 Euro
- beweg­liche und ab­nutz­bare WG
- betrieb­liche Nutzung im Jahr des Kaufs und im Folge­jahr mindestens 90%

Kürzung der An­schaffungs­kosten um In­vesti­tions­abzugs­betrag (IAB)

max. 50%

- beweg­liches und ab­nutz­bares WG
- vorheri­ge Bil­dung eines IAB
- Investit­ion ist erfolgt

Leistungs­bezogene AfA

mind. in Höhe der line­aren AfA

- beweg­liches und ab­nutzb­ares WG
- Nach­weis des jähr­lichen Leis­tungs­umfangs

außer­pla­nmäßige Ab­schrei­bung

- variabel;
- nur im Jahr der Wert­minderung

- beweg­liche und un­beweg­liche WG
- WG mit be­grenz­ter Nutzungs­dauer
- glaubh­after Scha­den



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