Investitions­abzugs­betrag: Steuer­belastung verschieben

Der Investitionsabzugsbetrag, häufig einfach mit IAB abgekürzt, gehört zu den Abschreibungen und ist für dich als Selbstständige bzw. Selbstständiger ein sehr attraktives steuerliches Gestaltungsinstrument. Denn mit diesem Instrument kannst du deine Steuerschuld verschieben.


Beispiel: Carlotta betreibt ein kleines Café. Für ihre selbstgebackenen Torten möchte sie sich im Jahr 2025 eine Kühlvitrine für 4.000 Euro zulegen. Da bei ihr alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann sie bereits im Jahr 2024 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 2.000 Euro bei ihrer Gewinnermittlung zum Abzug bringen. Somit wird vor dem eigentlichen Kauf bereits die Hälfte der voraussichtlichen Anschaffungskosten der Kühlvitrine abgezogen und die Steuer sozusagen gestundet.


Was ist ein Investitions­abzugs­betrag?

Der Investitionsabzugsbetrag funktioniert also wie eine Art vorgezogene Abschreibung. Ist ein Wirtschaftsgut begünstigt, das heißt, darfst du für das Wirtschaftsgut einen IAB bilden, kannst du maximal 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten (oder Herstellungskosten) bis zu drei Jahre vor dem geplanten Kauf (oder Herstellung) als Betriebsausgabe ansetzen.


Da ein IAB nicht einzelnen Wirtschaftsgütern konkret zugeordnet werden muss, kommt er einer Art allgemeinen Investitionsrücklage gleich. Diese kannst du als Unternehmer für jede zukünftige Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens innerhalb des Investitionszeitraums in Anspruch nehmen. Ein Austausch von begünstigten Investitionsobjekten ist somit problemlos möglich. Du kannst also einen IAB für einen Schreibtisch gebildet haben, hast aber dann später einen Schreibtischstuhl gekauft.


Voraus­setzungen beim Investi­tions­abzugs­betrag

Es lohnt sich für dich, die Voraussetzungen genau zu kennen, da es hier zahlreiche, sehr attraktive Wahlmöglichkeiten gibt, durch die du gut Steuern sparen kannst. Der Investitionsabzugsbetrag ist in § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG geregelt.


Wie die Finanzämter bei der Auslegung und Anwendung des Gesetzes vorgehen sollen, ergibt sich aus dem BMF-Schreiben vom 15.6.2022, BStBl. 2022 I S. 945.


Wer darf einen IAB bilden?

Einen Investitionsabzugsbetrag kannst du bilden, wenn du als Selbstständiger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielst. Dabei darf dein Gewinn in dem Jahr, in dem du den Investitionsabzugsbetrag bildest, nicht über 200.000 Euro liegen.


Wofür kann man einen IAB bilden?

Einen IAB kannst du für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens bilden.


Wichtig Da Selbstständige meist kein Anlagevermögen selbst herstellen, sprechen wir hier von Anschaffung. Die Ausführungen sind aber auf die Herstellung übertragbar.


Ob es sich um ein neues oder um ein gebrauchtes Wirtschaftsgut handelt, spielt keine Rolle. Zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die deinem Betrieb als Selbstständiger langfristig dienen sollen. Gegenstände, die zum Verkauf bestimmt sind, etwa die Erstausstattung mit Waren bei einem Handelsbetrieb, zählen zum Umlaufvermögen, für das kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden darf.


Tipp Es macht für dich Sinn, je nach deiner Betriebsgröße ein paar Hundert oder auch Tausend Euro IAB für die geplante Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern geltend zu machen – auch wenn du noch nicht genau weißt, welche GWG du anschaffen oder ersetzen möchtest. Schätze einfach die GWG-Investitionssumme von drei Jahren und nimm dann 50% davon in deinen IAB-Gesamtbetrag auf.


Obergrenze für den IAB

Betriebliche Investitionen werden durch den Investitionsabzugsbetrag nicht unbegrenzt begünstigt. Es gibt eine sogenannte betriebliche Obergrenze. Die ist allerdings so großzügig bemessen, dass kleinere und mittlere Betriebe wohl kaum damit Probleme haben. Die Summe aller im laufenden Wirtschaftsjahr neu gebildeten sowie aus den drei Vorjahren noch vorhandenen, das heißt nicht aufgelösten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge darf je Betrieb den Maximalwert von 200.000 Euro nicht übersteigen. Das bedeutet: Das höchstmögliche steuerlich begünstigte Investitionsvolumen liegt somit bei 400.000 Euro (50 % von 400.000 Euro = 200.000 Euro).


Elster-Pflicht beim IAB

Weitere Voraussetzung: Übermittlung der erforderlichen Daten durch Datenfernübertragung (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG). So kann das Finanzamt besser kontrollieren, dass ein Unternehmer, der die steuermindernde Bildung eines IAB beantragt hat, später aber nicht wie geplant investiert, die damit verbundene rückwirkende steuererhöhende Auflösung des Investitionsabzugsbetrags nicht »aus Versehen vergisst«.


Weitere Regeln, die du beachten musst

Neben den Voraussetzungen für die Bildung gibt es aber außerdem noch ein paar Regeln zu beachten.


Kauf inner­halb des Investi­tions­zeitraums

Für einen Investitionsabzugsbetrag gilt immer ein Investitionszeitraum von drei Jahren. Dieser beginnt am 1.1. des Jahres, nachdem du den Investitionsabzugsbetrag gebildet hast, und endet mit Ablauf des dritten Jahres. In diesem Zeitraum muss also die geplante Investition, d.h. der Kauf des Wirtschaftsguts, erfolgen. Wann genau, ist allein deine Entscheidung. Du brauchst dem Finanzamt nicht mitzuteilen, in welchem Jahr oder gar zu welchem genauen Zeitpunkt du investieren willst.


Tipp Haben sich deine Pläne geändert, kannst du einen gebildeten Investitionsabzugsbetrag auch für eine ganz andere begünstigte Investition als die ursprünglich geplante verwenden. Das hat für dich steuerlich keine negativen Folgen.


Verbleibens­frist und betrieb­liche Nutzung

Du darfst einen Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts nur dann bilden, wenn du dieses Wirtschaftsgut »mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres« im Betrieb verbleibt (= Verbleibensfrist). Außerdem muss das Wirtschaftsgut in diesem Zeitraum »ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt« werden.


Einfacher ausgedrückt: Das angeschaffte Wirtschaftsgut musst du im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr im Betrieb behalten und zu mindestens 90 % betrieblich nutzen. Dies gilt auch dann, wenn du das Wirtschaftsgut unterjährig angeschafft hast. Das heißt, es kommt nicht darauf an, wie viele Monate im Jahr der Anschaffung noch übrig sind.


Tipp Behalte bei einem gemischt genutzten Auto deine private Nutzung im Auge! Denn hier kontrolliert das Finanzamt die betriebliche Nutzung von 90 % sehr streng. Auf der sicheren Seite bist du, wenn du ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch als Nachweis führst.


Höhe eines Investi­tions­abzugs­betrags

Du kannst von den geschätzten Anschaffungskosten aller begünstigter Wirtschaftsgüter, die du in den folgenden drei Jahren kaufen willst, maximal 50% als Investitionsabzugsbetrag berücksichtigen. Bist du zum Vorsteuerabzug berechtigt, gehst du bei deiner Berechnung von den Netto-Anschaffungskosten aus. Bist du ein Unternehmer ohne Vorsteuerabzug (z.B. Arzt, Privatdozent) legst du die Brutto-Anschaffungskosten zugrunde.


Sonderfälle

Es gibt noch weitere Regeln zu beachten, beispielsweise


  • bei der Bildung vor der Betriebseröffnung, in der Steuererklärung oder im Einspruchsverfahren oder
  • bei einer nachträglichen Beantragung aufgrund einer Betriebsprüfung.

Wenn du investierst

Der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags stellt im Jahr seiner Bildung eine vorgezogene Abschreibung des begünstigten Wirtschaftsgutes dar, obwohl du dieses noch gar nicht gekauft hast. Um die reguläre Abschreibung zu berechnen, minderst du die tatsächlichen Anschaffungskosten im Regelfall um den vorab berücksichtigten Investitionsabzugsbetrag. Die Übertragung des IAB auf das Wirtschaftsgut vollzieht sich somit in zwei Schritten:


  • Der Investitionsabzugsbetrag wird im Jahr der Anschaffung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten, aber maximal in Höhe der in den Vorjahren gebildeten und noch nicht verbrauchten Investitionsabzugsbetrags als Betriebseinnahme dem Gewinn hinzugerechnet (Gewinnerhöhung).
  • Der hinzugerechnete Investitionsabzugsbetrag wird gewinnmindernd von den Anschaffungskosten abgezogen.

Die Gewinnerhöhung durch die Hinzurechnung des in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrags und die Gewinnminderung durch die Kürzung der Anschaffungskosten heben sich in der Regel gegenseitig auf. Den Kürzungsbetrag kannst du sozusagen wie eine Art Sonderabschreibung als sofort abziehbare Betriebsausgabe erfassen.


Beispiel: Herr Laux betreibt einen Blumenladen. Er hat im Jahr 2022 für die geplante Investition in einen neuen Transporter einen Abzugsbetrag in Höhe von 20.000 Euro gebildet. Der Florist erwirbt den Transporter wie geplant im Jahr 2023 für 40.000 Euro. Daher rechnet Herr Laux den IAB im Jahr 2023 in Höhe von 20.000 Euro hinzu und kürzt die Anschaffungskosten des Transporters dementsprechend. Er hat 2022 seinen Gewinn um 20.000 Euro gemindert. 2023 gleichen sich die Hinzurechnung und die gewinnwirksame Kürzung der Anschaffungskosten aus.


Tipp Mehr zum Thema »Sonderabschreibung« findest du in unserem Beitrag »Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen«.


Wenn du nicht investierst

Hast du bis zum Ablauf der dreijährigen Investitionsfrist nicht investiert, also kein begünstigtes Wirtschaftsgut gekauft, musst du das deinem Finanzamt mitteilen. Dazu gibst du für das Jahr, in dem der Abzugsbetrag gebildet wurde, eine berichtigte Anlage Einnahmen-Überschuss-Rechnung ab. Denn in diesem Fall ist der Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung rückwirkend gewinnerhöhend aufzulösen (§ 7g Abs. 3 EStG).


Der Steuerbescheid des früheren Jahres wird also zu deinem Nachteil geändert. Die Nachzahlung ist mit 1,8% jährlich zu verzinsen.


Tipp Ohne ernsthafte Investitionsabsicht macht die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für dich daher keinen Sinn.


Der Investi­tions­abzugs­betrag auf einen Blick


Die wichtigsten Merkmale

 

Begünstig­ter Personen­kreis

Land- und Forst­wirte, Gewerbe­treiben­de und Selbst­ständige mit einem Gewinn von bis zu 200.000 Euro im Jahr der Bil­dung

Begünstigte Investi­tionen

neue und gebrauchte beweg­liche Wirt­schafts­güter des Anlage­vermögens

Höhe

maximal 50% der voraus­sicht­lichen Anschaffungs­kosten

Aufzeich­nungs­pflicht

elektro­nische Über­mittlung der Summe von gebil­deten, hinzu­gerech­neten und rück­gängig gemachten IAB

Investi­tions­zeitraum

drei Jahre

Verblei­bens­frist im Betrieb

bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirt­schafts­jahres

Betrieb­licher Nutzungs­umfang

mindestens 90% bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirt­schafts­jahres

Ober­grenze

alle vorhan­denen Abzugs­beträge zusammen max. 200.000 Euro

Hinzu­rechnung bei Investi­tion

wahlweise im Jahr der Anschaffung, spätes­tens mit Ablauf des Investi­tions­zeit­raums

Kürzung der Anschaffungs­kosten

max. in Höhe des Investi­tions­abzugs­betrags; nur zulässig bei Hinzu­rechnung im Jahr der Anschaffung

Zeitpunkt des Rück­gängig­machens

bei Nicht-Investi­tion mit Ablauf des Investi­tions­zeit­raums; vor­herige frei­willige Rück­nahme zulässig

Folgen bei Nicht-Investi­tion

rückwir­kende Gewinn­erhöhung im Jahr der Bil­dung; Steuer­nach­forderung wird mit 1,8% jährlich verzinst



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