Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unter­nehmen

Du hast für deinen Betrieb bewegliche Anlagegüter angeschafft? Dann kannst du unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung und den vier drauffolgenden Jahren eine sogenannte Sonderabschreibung ansetzen (§7g Abs. 5 und 6 EStG) und auf diesen Zeitraum verteilen.


Diese Sonderabschreibung beträgt


  • für Güter, die bis 2023 angeschafft wurden, 20% der Anschaffungskosten,
  • für Güter, die ab 1.1.2024 angeschafft werden, 40% der Anschaffungskosten.

Stellst du ein Wirtschaftsgut her, das die Voraussetzungen erfüllt, kann die Sonder-AfA auch auf die Herstellungskosten angewendet werden. Allerdings kommt es in der Praxis selten vor, dass Selbstständige ein Anlagegut herstellen und es dann auch im eigenen Betrieb nutzen, so dass wir im Weiteren die Herstellungskosten vernachlässigen. Alle Ausführungen sind aber entsprechend auch auf Herstellungskosten anwendbar.


Welche steuerlichen Vorteile hast du nun durch diese Abschreibungsmethode? Mit einer Sonderabschreibung verringerst du deinen Gewinn. Dadurch sinkt auch die von dir zu zahlende Steuer und somit verbessert sich die Liquidität deines Betriebes. Die Folge: Dir steht mehr Geld für Investitionen zur Verfügung.


Tipp Du kannst die Sonderabschreibung zusätzlich zur regulären Abschreibung als Betriebsausgabe abziehen.


Über die verschiedenen Möglichkeiten bei der Abschreibung informieren wir dich in dem Beitrag »Abschreibungen: Methoden und Vereinfachungsregeln«.


Welche Betriebe dürfen Sonder­abschreibungen nutzen?

Von der Sonder-AfA kannst du profitieren, wenn du im Rahmen deiner Selbstständigkeit mit deinem Unternehmen diese Einkünfte erzielst:


  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Dabei spielt die gewählte Rechtsform deines Unternehmens und der Weg, wie du deinen Gewinn ermittelst, keine Rolle.


Tipp Informationen zur Gewinnermittlung findest du in unserem Beitrag »Den Gewinn ermitteln: Ganz einfach mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung«.


Sonder­abschreibung nur für kleine und mittlere Betriebe

Allerdings gilt es für dich, die Gewinngrenze von 200.000 Euro zu beachten, denn der Gesetzgeber möchte nur kleinen und mittleren Unternehmen die steuerliche Förderung durch diese Abschreibungsmethode ermöglichen (§ 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG).


Daher kannst du sie nur in Anspruch nehmen, wenn dein Gewinn im Jahr vor der Anschaffung nicht mehr als 200.000 Euro betragen hat.


Hast du im Vorjahr Investitionsabzugsbeträge abgezogen oder hinzugerechnet, dürfen diese Investitionsabzugsbeträge bei der Prüfung deiner Gewinngrenze keine Auswirkung haben. Daher musst du den Gewinn gegebenenfalls um den Wert der erfassten Investitionsabzugsbeträge erhöhen oder um den Betrag der hinzugerechneten Investitionsabzugsbeträge mindern, um so deine Gewinngrenze zu ermitteln.


Tipp Für Existenzgründer und für ihr Jahr der Betriebsgründung gilt im Hinblick auf die Gewinngrenze eine Ausnahme. Da es in diesem Fall noch keinen Vorjahresgewinn gibt, sind die Voraussetzungen für eine Sonderabschreibung immer erfüllt.


Sonder­abschreibung für begünstigte Wirt­schafts­güter

Welche Anforderungen muss das angeschaffte Wirtschaftsgut erfüllen, damit du eine Sonderabschreibung ansetzen darfst (§ 7g Abs. 6 EStG)?


  • Das Wirtschaftsgut muss beweglich und abnutzbar sein sowie zum betrieblichen Anlagevermögen gehören. Um bewegliche Wirtschaftsgüter handelt es sich beispielsweise bei Fahrzeugen, Maschinen, Werkzeuge, EDV-Anlagen und Einrichtungsgegenständen. Diese sind auch beweglich. Zum Anlagevermögen gehören sie, wenn du sie über längere Zeit in deinem Betrieb nutzt.
  • Das Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des Jahres, das auf die Anschaffung folgt, in deinem Betrieb verbleiben (Verbleibensfrist).
  • Das Wirtschaftsgut muss bis zum Ablauf der Verbleibensfrist zu mindestens 90% betrieblich genutzt werden (Nutzungsauflage). Das bedeutet: Eine private Nutzung von mehr als 10% ist nicht gestattet.

Wichtig Auch beim Investitionsabzugsbetrag kommt es auf den Umfang der betrieblichen Nutzung an. Beim Investitionsabzugsbetrag wird allerdings der Gesamtzeitraum überprüft. Bei der Sonderabschreibung werden hingegen das Jahr der Anschaffung und das darauffolgende Jahr einzeln betrachtet. Das heißt, in beiden Jahren muss die betriebliche Nutzung jeweils bei mindestens 90% liegen.


Die Sonderabschreibung darfst du sowohl für neue Güter ansetzen, aber auch, wenn du ein Anlagegut gebraucht erworben hast. Bei der Einlage eines Anlageguts aus deinem Privatvermögen in den Betrieb ist eine Sonder-Afa allerdings nicht zulässig.


Fasst du geringwertige Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammen, um sie dann über fünf Jahre abzuschreiben, ist hier keine zusätzliche Sonder-AfA erlaubt.


Normale Abschrei­bung und Sonder­abschreibung

Die Sonder-Afa kannst du zusätzlich zur linearen Abschreibung oder degressiven Abschreibung anwenden.


Die Sonderabschreibung hat in dem fünfjährigen Begünstigungszeitraum keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der linearen Abschreibung. Das heißt, die Höhe der linearen Abschreibung bleibt innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums für die Sonder-AfA gleich hoch.


Wendest du aber die Abschreibungsmethode zusätzlich zur degressiven Abschreibung an, mindert sich dadurch der Restwert des jeweiligen Jahres. Das bedeutet, durch die Sonderabschreibung wird die degressive Abschreibung im Folgejahr geringer.


Nach Ablauf des fünfjährigen Begünstigungszeitraumes wird dann der noch vorhandene Restwert des Anlagegutes auf die Restnutzungsdauer verteilt und der jährliche Abschreibungsbetrag für die normale Abschreibung neu ermittelt (§ 7a Abs. 9 EStG).


Tipp Anders als die reguläre Abschreibung wird die Sonderabschreibung im Jahr des Kaufs nicht zeitanteilig gekürzt. Das bedeutet: Hast du das Wirtschaftsgut erst im Dezember gekauft, kannst du trotzdem bereits im ersten Jahr 40% der Anschaffungskosten (für Anschaffungen ab 2024, bei Anschaffungen bis Ende 2023: 20%) gewinnmindernd berücksichtigen


Investi­tions­abzugs­betrag und Sonder­abschreibung

Du kannst bei einem Wirtschafts­gut einen Investitions­abzugs­betrag (IAB) und eine Sonder­abschreibung anwenden. Ein Investitions­abzugs­betrag wird für die Anschaffung eines Wirtschafts­guts gebildet und muss dann im Jahr der Anschaffung des Gutes gewinnerhöhend aufgelöst werden. Es kommt also zu einer Betriebs­einnahme in Höhe des Investitions­abzugs­betrags, maximal aber in Höhe von 50% der Anschaffungs­kosten. Die Gewinnerhöhung darfst du kompensieren, indem du die Kosten der Anschaffung des Wirtschaftsguts verringerst, maximal in Höhe des aufgelösten Investitions­abzugs­betrags.


Diese gekürzten Anschaffungs­kosten sind dann die Bemessungsg­rundlage für deine künftige Abschreibungen ¬ und somit auch für die Sonder­abschreibung.


Tipp Ausführliche Informationen zum Investitions­abzugs­betrag kannst du im Beitrag »Investitions­abzugs­betrag: Damit kannst du deine Steuer­schuld verschieben« nachlesen.


Wenn die Voraussetzungen doch nicht erfüllt werden

Eigentlich weißt du erst nach Ablauf des zweiten Jahres, ob die Voraussetzungen für eine Sonder-AfA auch tatsächlich erfüllt sind. Denn erst dann ist klar, ob ein Wirtschaftsgut bis zum Ende des zweiten Jahres nach Anschaffung in deinem Betrieb verblieben ist und ob du es während dieser Zeit auch zu mindestens 90% betrieblich genutzt hast.


Selbst wenn der betreffende Steuerbescheid schon bestandskräftig ist, darf das Finanzamt den Bescheid des betreffenden Jahres ändern. Dafür gibt es eine eigenständige Korrekturvorschrift (§ 7g Abs. 4 EStG). Und wird die Sonderabschreibung rückwirkend aberkannt, kann die Änderung mehrerer Steuerbescheide erforderlich sein – denn die Streichung wirkt sich auf die Bemessungsgrundlage der normalen AfA aus.


Wird die Sonder-Afa also gestrichen, steigt im betroffenen Jahr dein zu versteuerndes Einkommen und es kommt häufig zu Steuernachzahlungen. Es kommen Zinsen für die verspätete Zahlung von Einkommensteuer (§ 233a AO) dazu. Bei einer hohen Sonderabschreibung kann das für dich schnell teuer werden.


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