Vorversicherungszeit bei Wechsel von private in gesetzliche Pflegeversicherung

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Privat Kranken- und Pflegeversicherte haben mitunter ein großes Interesse daran, in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zu wechseln. Das gilt erst recht, wenn in der gesetzlichen Versicherung die beitragsfreie Familienversicherung winkt.

Genau das war bei einem inzwischen verstorbenen Mann der Fall. Der bereits schwerkranke Mann hatte seine private Kranken- und Pflegeversicherung gekündigt, um über seine gesetzlich versicherte Ehefrau familienversichert zu sein. Hinsichtlich der Krankenversicherung klappte dies auch. Doch die gesetzliche Pflegekasse verweigerte ihm trotz bestehender Pflegebedürftigkeit Leistungen.

Das Bundessozialgericht bestätigte diese Verweigerung mit einer Entscheidung vom 30.11.2017 (Az. B 3 P 5/16 R). Ähnlich wie bei der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es auch bei der Pflegeversicherung eine Mindestversicherungszeit bzw. Vorversicherungszeit, die erfüllt sein muss, wenn geprüft wird, ob Versicherte Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung haben.

Ein Anspruch besteht danach nur dann, wenn der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder nach § 25 SGB XI familienversichert war. Dies regelt § 33 Abs. 2 SGB XI. Da neugeborene Kinder diesen Anspruch naturgemäß nicht erfüllen können, gilt für sie die Sonderregelung, dass bei ihnen die Vorversicherungszeit als erfüllt gilt, wenn ihre Eltern diese erfüllen.

Auch zum Wechsel von der privaten in die gesetzliche Pflegeversicherung (deren Leistungen sich im Übrigen nicht unterscheiden) enthält § 33 SGB XI eine Regelung. Diese betrifft allerdings nur "Personen, die wegen des Eintritts von Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung aus der privaten Pflegeversicherung ausscheiden".

In diesem Fall – also bei Eintritt von Versicherungspflicht, also beispielsweise bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung – wird die Zeit der privaten Versicherung mitgerechnet, wenn geprüft wird, ob die Vorversicherungszeit erfüllt ist. Bei dem Verstorbenen, über dessen Fall das Bundessozialgericht entschied, war genau das nicht der Fall. Bei ihm war keine Versicherungspflicht eingetreten. Er war vielmehr beitragsfrei familienversichert.

In einem solchen Fall muss die zweijährige Vorversicherungszeit erst erfüllt werden, bevor Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung besteht. Wer aus der privaten Pflegeversicherung in die beitragsfreie Familienversicherung der gesetzlichen Pflegeversicherung wechselt, bezahlt dafür also zunächst mit einer zweijährigen Wartezeit ohne Leistungsansprüche.

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