Krankenkassen-Bonus: Steuerliche Vereinfachungsregelung verlängert
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Beitragserstattungen mindern im Jahr der Erstattung die abziehbaren Versicherungsbeiträge und wirken somit steuererhöhend. Wann Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung steuerlich als Beitragserstattung zu behandeln sind und wann nicht, hat der BFH vor Jahren in mehreren Urteilen entschieden.
Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung an – erfreulicherweise ergänzt um eine Vereinfachungsregelung, die nun um ein Jahr verlängert wurde:
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Bis zum 31.12.2024 auf der Grundlage von § 65a SGB V geleistete Bonuszahlungen bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherte Person werden generell als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und somit nicht als Beitragserstattung steuerlich behandelt.
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Nur bei Bonusleistungen von mehr als 150 Euro liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragserstattung vor. Sie können aber nachweisen, dass es sich nach den – basierend auf der BFH-Rechtsprechung – von der Finanzverwaltung aufgestellten Kriterien nicht um eine Beitragserstattung handelt.
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(AI)