Pflege: Kein Entlastungsbetrag für Hilfe im Haushalt durch Nachbarin
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Mit dem sogenannten »Entlastungsbetrag« von 125 Euro können Pflegebedürftige auch haushaltsnahe Dienstleistungen finanzieren, wie Einkaufen, Aufräumen, Putzen, Waschen und Bügeln. Das geht aber nur, wenn die Leistung von einem anerkannten Dienst erbracht wird, sagt das BSG.
Wer diese Arbeiten aber von einer Nachbarin erledigen lässt und diese dafür bezahlt, kann die entsprechenden Zahlungen im Regelfall nicht bei seiner Pflegekasse abrechnen. Es müsse sich schon um anerkannte Dienste oder Personen handeln, die die Leistungen erbringen, entschied das Bundessozialgericht (BSG-Urteil vom 30.8.2023, Az. B 3 P 6/23 R).x
Inhalt
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Nachbarin hilft Pflegedürftiger im Haushalt: Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG)
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Tipp: So kann die Abrechnung über den Entlastungsbetrag funktionieren
Nachbarin hilft Pflegedürftiger im Haushalt: Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG)
Verhandelt wurde vor dem BSG über den Fall einer 1997 geborenen, gesetzlich pflegeversicherten Frau mit anerkanntem Pflegegrad 3.
Sie hatte ihrer Pflegekasse Rechnungen einer Nachbarin in Höhe von monatlich zwischen 400 Euro und 600 Euro vorgelegt. Gezahlt hatte sie diese Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigung der Wohnung, Bügeln und Kochen.
Die pflegebedürftige Frau beantragte, diese Beträge zumindest zum Teil aus dem (angesparten) Etat für Entlastungspflege zu finanzieren.
Die Pflegekasse lehnte die Erstattung mit dem Argument ab, dass im Falle der Nachbarin keine Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde als Privatperson zur Erbringung von hauswirtschaftlichen und betreuerischen Pflegeleistungen vorliege.
Das BSG bestätigte die Entscheidung der Pflegekasse. Zwar könnten auch Angebote zur Unterstützung im Alltag aus dem »Entlastungsetat« finanziert werden. Der Entlastungsbetrag könne aber nicht für jedwede Angebote beansprucht werden. Vielmehr sei er nach § 45a SGB XI für Angebote vorgesehen, die durch Landesrecht anerkannt wurden.
Konsequenzen aus dem Urteil und Hintergrund der Regelung
Nach diesem Urteil ist klar, dass Pflegebedürftige, die zum Beispiel Nachbarn für deren hauswirtschaftliche Dienste oder Leistungen wie Zeitungvorlesen oder Ähnlichem entlohnen, diese Ausgaben im Regelfall nicht über den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung abrechnen können. Damit soll ein gewisser Qualitätsstandard der Hilfen gesichert werden.
Tipp: So kann die Abrechnung über den Entlastungsbetrag funktionieren
§ 45a SGB XI bietet allerdings für hilfswillige Nachbarn Möglichkeiten, ebenfalls über den Entlastungsbetrag hinaus gefördert tätig zu sein.
So hätte die Nachbarin im Rahmen von anerkannten ehrenamtlichen Helferkreisen tätig sein können.
Wer für einen Pflegebedürftigen helfend tätig sein möchte, sollte sich bei einer örtlichen Pflegeberatungsstelle nach den hierfür im jeweiligen Bundesland geltenden Bedingungen erkundigen.
Sonderregelung während Corona hier nicht anwendbar
Der vor dem Bundessozialgericht verhandelte Sachverhalt betraf einen Zeitraum während der Corona-Pandemie.
Damals galt eine Sonderregelung zum Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI: Bis zum 30. Juni 2022 konnten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich auch für Hilfen außerhalb der geltenden Regelung einsetzen, um coronabedingte Versorgungsengpässe auszugleichen. Dies ermöglichte eine flexiblere Nutzung des Entlastungsbetrags, um die Pflege zu Hause zu unterstützen.
Im vorliegenden Fall musste daher auch entschieden werden, ob aufgrund der Erleichterungen während der Corona-Pandemie die Anerkennung durch Landesrecht vielleicht gar nicht notwendig war.
Das wurde vom BSG abgewiesen:
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Erstens war vor der Inanspruchnahme der Leistung kein entsprechender Antrag gestellt worden, auf den die Pflegekasse hätte reagieren können.
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Zweitens lagen auch die Voraussetzungen für eine vereinfachte Inanspruchnahme derartiger Leistungen während der Corona-Pandemie nicht vor, denn die hier betroffene Pflegebedürftige hat Pflegegrad 3. Die Vereinfachung galt jedoch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1.
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(MB, AI)