Fitnessstudio: Beitrag nicht steuerlich absetzbar
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Der Mitgliedsbeitrag für das Fitnessstudio ist keine außergewöhnlichen Belastungen und kann bei der Steuer nicht abgesetzt werden. Das gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft im Fitnessstudio voraussetzt.
Das geht aus einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Im entschiedenen Fall wurde der Klägerin Wassergymnastik als Funktionstraining ärztlich verordnet. Sie entschied sich für einen Reha-Verein, der die Kurse in einem nahegelegenen Fitnessstudio abhielt.
Neben den Kosten für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein musste sie auch Mitglied im Fitnessstudio werden, um an den Kursen teilnehmen zu können.
Die Krankenkasse erstattete jedoch nur die Kursgebühren für das Funktionstraining. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Abzug der Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge als außergewöhnliche Belastung ab, was der BFH nun bestätigte.
Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass die Leistungen eines Fitnessstudios auch von gesunden Menschen genutzt werden, um ihre Gesundheit zu erhalten oder ihr Wohlbefinden zu steigern. Daher können die Mitgliedsbeiträge nicht als zwangsläufig entstandene Krankheitskosten anerkannt werden. Zudem sei die Entscheidung, das Funktionstraining in einem Fitnessstudio zu absolvieren, eine Folge des frei gewählten Konsumverhaltens der Klägerin und begründe keine steuerliche Zwangsläufigkeit (BFH-Urteil vom 21.11.2024, Az. VI R 1/23).
Wann sind Krankheitskosten absetzbar?
Steuerliche Erleichterungen für Krankheitskosten werden nur in sehr engen Grenzen gewährt und können nicht auf allgemeine Gesundheits- und Freizeitangebote ausgeweitet werden.
Zu den steuerbegünstigten Krankheitskosten zählen Aufwendungen für Maßnahmen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes der Heilung einer bestimmten Krankheit dienen oder eine Krankheit erträglicher machen bzw. deren Folgen lindern sollen.
Das bedeutet im Umkehrschluss: Allgemeine Gesundheitsvorsorge oder das Wohlbefinden steigernde Maßnahmen zählen nicht zu den abziehbaren Krankheitskosten (Stichwort Wellness).
Dabei kann es sich durchaus um eine Maßnahme handeln – zum Beispiel eine Massage –, die unter bestimmten Umständen sehr wohl medizinisch notwendig ist und die Kosten deshalb abziehbar sind. Folglich braucht man einen Nachweis, dass es sich um medizinisch notwendige Kosten handelt.
Die Kosten wirken sich zudem steuerlich erst aus, wenn sie eine bestimmte Grenze, die sogenannte zumutbare Belastung, überschreiten. Diese Grenze hängt vom Einkommen und vom Familienstand ab.
Nur ein Arzt oder Heilpraktiker kann entscheiden, ob eine bestimmte Maßnahme dazu dient, die Gesundheit wiederherzustellen oder hilft, besser mit einer Erkrankung zu leben. Weder der Finanzbeamte noch ein Finanzrichter können beurteilen, ob eine Maßnahme medizinisch notwendig oder doch dem »Wellness-Bereich« zuzuordnen ist.
Patienten müssen also immer die notwendigen Nachweise besorgen – und zwar bereits im Vorfeld der Maßnahme.
Bezahlt die Krankenkasse den Mitgliedsbeitrag für das Fitnessstudio?
Fragen kann man ja mal – aber in der Regel übernehmen gesetzliche Krankenkassen die Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios nicht.
Es gibt jedoch Möglichkeiten, von der Krankenkasse Zuschüsse oder finanzielle Unterstützung zu erhalten:
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Viele Krankenkassen bezuschussen Gesundheitskurse, die in Fitnessstudios angeboten werden, wenn diese von qualifizierten Fachkräften geleitet und von der Zentralen Prüfstelle für Prävention (ZPP) zertifiziert sind.
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Einige Krankenkassen bieten Bonusprogramme an, bei denen man Prämien oder Zuschüsse erhalten kann, wenn man regelmäßig sportliche Aktivitäten nachweist.
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Manche Krankenkassen haben auch Kooperationsverträge mit bestimmten Fitnessstudios abgeschlossen. Dann kann man als Versicherter Rabatte auf die Mitgliedsgebühren erhalten.
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(MB)