Hausboot als »Ferienhaus«: Abschreibung über 30 Jahre
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Das Angebot an Ferienwohnungen und Ferienhäusern ist groß – wer aus der Masse an Vermietern herausstechen will, bietet ein Hausboot an. Wie ein als Urlaubsunterkunft vermietetes Hausboot abgeschrieben wird, erklärt das FG Düsseldorf.
Im entschiedenen Fall ging es um ein festverankertes Hausboot, das an Urlauber vermietet wurde. Das Boot konnte beheizt und ganzjährig genutzt werden.
Vermietetes Hausboot in der Steuererklärung: Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus Vermietung?
Die Vermieterin gab in ihren Steuererklärungen gewerbliche Einkünfte mit der Begründung an, die von ihr durchgeführte Gästebeherbergung sei professionell und gehe über eine Vermögensverwaltung hinaus. Zudem erbringe sie Sonderleistungen an ihre Gäste, wie z. B. bezogene Betten, Zurverfügungstellung von Fahrrädern oder einen Wäscheservice.
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Bei ihrer Gewinnermittlung nahm sie zudem Sonderabschreibungen in Anspruch, die nur für gewerbliche Einkünfte vorgesehen sind.
Das Finanzamt ordnete die Einkünfte dagegen als Vermietungseinkünfte ein, da seiner Meinung nach kein hotelähnlicher Beherbergungsbetrieb vorliegt, der zu gewerblichen Einkünften führen würde.
Entsprechend wurde auch die Gewährung von Sonderabschreibungen vom Finanzamt abgelehnt.
Über wie viele Jahre wird ein (Ferien-)Hausboot abgeschrieben?
Für die Sonderabschreibungen hatte die Vermieterin des Urlaubs-Hausboots eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 15 Jahren für das Hausboot zugrunde gelegt.
Zu kurz, meinte das Finanzamt, und ging von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren aus.
Finanzgericht: Vermietungseinkünfte; Abschreibung über 30 Jahre
Das Finanzgericht bestätigte schließlich die Einordnung der Einkünfte als Vermietungseinkünfte, denn:
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Die Vermietung des Hausboots verlässt nicht den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung.
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Die Vermietung konnte ohne Beschäftigung zusätzlichen Personals nebenbei organisiert werden.
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Das Geschäft war nicht auf einen täglichen Gästewechsel ausgerichtet gewesen und das Einchecken musste nicht persönlich erfolgen müssen.
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Die von der Vermieterin angebotenen weiteren Leistungen stellen keine für die Vermietung von Ferienwohnungen unüblichen Sonderleistungen dar.
Die Richter entschieden außerdem, dass die betriebliche Nutzungsdauer des Hausboots 30 Jahre beträgt. Die Begründung dafür:
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Das Hausboot ist nicht motorisiert, sondern fest verankert und wird zum Wohnen genutzt.
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Die Wohnräume ruhen auf Pontons, deren betriebliche Nutzungsdauer in der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig »Hochsee-, Küsten- und Binnenschifffahrt« mit 30 Jahren angegeben werde.
(FG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2021, Az. 11 K 3321/17)
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(MB)