Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung: BFH ändert Rechtsprechung!

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Der BFH ändert seine Meinung und sagt: Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen haben, führt die Übernahme von Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Die Richter erklärten, der Arbeitgeber habe die Steuerberatungskosten nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer übernommen, sondern in seinem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Denn durch die Einschaltung einer Steuerberatungsgesellschaft habe der Arbeitgeber eine möglichst weitgehende Reduzierung der Einkommensteuern der Arbeitnehmer erreichen wollen – und damit auch seiner eigenen Lohnkosten.

Abtretung der Ansprüche entscheidend

Im entschiedenen Fall hatten die Arbeitnehmer ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten. Entscheidend war daher, dass nur der Arbeitgeber von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte. Bei einer derartigen Sachlage, so die Richter, stelle die Übernahme der Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen keinen Arbeitslohn dar.

Die Richter betonten zudem, dass es für die Entscheidung nicht von Bedeutung gewesen sei, dass in dem konkreten Streitfall die Arbeitnehmer aus dem Ausland entsandt worden waren: Für einen reinen Inlandssachverhalt wäre ebenso zu entscheiden gewesen (BFH-Urteil vom 9.5.2019, Az. VI R 28/17).

(MB)

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