Vereine: Finanzämter prüfen Steuerbegünstigung
Die Gemeinnützigkeit von Vereinen wird in der Regel alle drei Jahre überprüft.

Vereine: Finanzämter prüfen Steuerbegünstigung

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Die Finanzämter überprüfen regelmäßig, ob Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer erfüllt haben. Zurzeit werden wieder entsprechende Briefe verschickt.

Welche Organisationen erhalten zurzeit Post vom Finanzamt?

Die Briefe werden nicht nur an Vereine (e.V.) geschickt, sondern auch an andere Organisationen, wie zum Beispiel Stiftungen. Betroffen sind alle Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, also etwa

  • Sportvereine,

  • Musikvereine,

  • Fördervereine von Museen, Schulen, Kindertagesstätten etc.,

  • Naturschutzvereine usw.

Die Überprüfung findet in der Regel alle drei Jahre statt. Da der Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen zum gleichen Zeitpunkt endet, sind von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht alle Vereine betroffen. Viele werden aber ein Anschreiben des Finanzamtes erhalten, das über die Abgabepflicht der Unterlagen informiert.

Was müssen die angeschriebenen Organisationen tun?

Zur Überprüfung müssen die Vereine, Stiftungen usw. bei ihrem zuständigen Finanzamt folgende Unterlagen einreichen:

  • eine Steuererklärung (Vordruck »KSt 1« mit der darin integrierten »Anlage Gem«),

  • Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeitsberichte bzw. Geschäftsberichte.

Steuerbegünstigte Vereine, die nicht die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, sondern ihre Steuererklärung selbst erstellen, müssen ihre Steuererklärung bis zum 2.9.2024 abgeben.

Kann diese Frist nicht eingehalten werden, können die Vereine einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Über diesen entscheidet das für den Verein örtlich zuständige Finanzamt nach allgemeinen Grundsätzen.

Das bedeutet: Es gibt hinsichtlich der Fristverlängerung keine Sonderregelung für Vereine, sondern der Antrag auf Verlängerung muss »ganz normal« begründet werden – so wie es auch beim Antrag auf eine Fristverlängerung für die Abgabe der Einkommensteuererklärung erforderlich ist.

Abgabe der Steuererklärung mittels Elster ist Pflicht

Vereine müssen ihre Steuererklärungen grundsätzlich elektronisch übermitteln. Dafür müssen sie sich mit einem elektronischen Zertifikat über das Online-Portal »Mein ELSTER« registrieren.

Hilfe und den Link zur Registrierung finden Sie hier auf der Internetseite elster.de

Voraussetzung für eine erleichterte Überprüfung

Wurden im Prüfungszeitraum nur geringe Einnahmen erzielt (insbesondere steuerpflichtige Umsätze von weniger als 22.000 Euro pro Jahr), kann eine vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung erfolgen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Vordruck »Anlage zur Gemeinnützigkeitserklärung (Gem 1 Anlage)« vollständig ausgefüllt und zusätzlich zu den Erklärungen »KSt 1« und »Anlage Gem« eingereicht wird.

  • Kassenberichte oder sonstige Unterlagen und Belege über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins müssen dann erst einmal nicht eingereicht werden.

  • Die Abgabe von Geschäftsberichten oder Tätigkeitsberichten usw. ist auch bei der erleichterten Überprüfung verpflichtend.

Falls das Finanzamt im Rahmen der Überprüfung doch noch weitere Unterlagen und Belege sehen möchte, erhalten die Vereine eine entsprechende Benachrichtigung.

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(MB)

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