Jahressteuergesetz 2024: Das steht drin
Im neuen Jahressteuergesetz sind zahlreiche Gesetzesänderungen geplant.

Jahressteuergesetz 2024: Das steht drin

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Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) beschlossen. Wir haben einige interessante Punkte herausgesucht.

Im Jahressteuergesetz 2024 stehen zum Beispiel Maßnahmen, um den Abbau von Bürokratie voranzutreiben oder die Digitalisierung zu beschleunigen.

Außerdem müssen Gesetze geändert werden, um sie an EU-Recht und die Rechtsprechung von EuGH, Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof anzupassen.

Daneben müssen auch noch Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen und Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen geregelt und Fehler korrigiert werden. Das Jahressteuergesetz enthält dazu eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben.

Den kompletten Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 einschließlich der (lesenswerten) Begründungen für die einzelnen Änderungen gibt es auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums.

 

Inhalt

 

Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 EStG)

Mit der Änderung wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht. Durch die Änderung wird weiter klargestellt, dass

  • auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind,

  • es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.

Der geänderte § 3 Nummer 72 EStG ist erstmals für Photovoltaikanlagen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 EStG – neu –)

Mit der Einfügung der neuen Nummer 9 kann der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Absatz 4 EStG) bei dauerndem Getrenntleben ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden (Voraussetzung bleibt, dass die übrigen Kriterien des § 24b EStG erfüllt sind).

Damit werden die Vorgaben des BFH-Urteils vom 28.10.2021, Az. III R 17/20, auch für das Lohnsteuerabzugsverfahren gesetzlich geregelt. In Folgejahren kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ausschließlich über die Steuerklasse II berücksichtigt werden.

Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung / Frist (§ 39a Absatz 2 Satz 2 EStG)

Der bisher geltende Starttermin 1. Oktober für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren des Folgejahres wurde speziell für das Verfahren der Papierlohnsteuerkarte festgelegt, die regelmäßig Ende September versandt wurden.

Durch die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist dieser Starttermin überholt, da nur wenige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Freibetrag für das Folgejahr bereits im Oktober beantragen.

Zudem ist für den Einsatz des elektronischen Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens der 1. Oktober zeitlich sehr kritisch. Denn die Freigabe der jährlich anzupassenden amtlichen Vordrucke, auf die das elektronische Verfahren aufbaut und entsprechend programmiert werden muss, erfolgt erst Anfang September.

Durch die Verschiebung des Starttermins auf den 1. November soll ein rechtzeitiger und qualitätsgesicherter Programmeinsatz für die Anwenderinnen und Anwender gewährleistet werden.

Lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 EStG – neu –)

Arbeitgeber erhalten durch die neue Regelung die Möglichkeit, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses bis zu einem Betrag von 2.400 Euro jährlich pauschal mit 25 % zu erheben, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften werden um Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten (wie zum Beispiel E-Scooter, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- sowie sonstige Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen) erweitert. Auch der Erwerb von Einzelfahrkarten, Zeitkarten und Ermäßigungskarten für den Bus- und Bahnverkehr ist begünstigt.

Ausgenommen ist die Nutzung von Luftfahrzeugen, privaten Kraftfahrzeugen, Firmenwagen sowie von auf Dauer ausgelegten Mietwagen-, Leasing- oder Abo-Modellen: Bei der Gewährung von Leistungen aus einem Mobilitätsbudget soll die kurzfristige, gelegentliche und bedarfsgerechte Bereitstellung verschiedener Mobilitätformen im Vordergrund stehen

Begünstigt ist die Nutzung an sich, nicht dagegen die Erstattung reiner Einzelkosten (z. B. Treibstoffkosten in Form von Tankkarten, Reparaturleistungen). Begünstigt sind danach Sachbezüge (z. B. bestimmte zweckgebundene Gutscheine einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps oder entsprechende Geldkarten einschließlich Wertguthabenkarten in Form von PrepaidKarten) und auch Zuschüsse (Geldleistungen wie z. B nachträgliche Kostenerstattungen), die einem Arbeitnehmer zur Nutzung von Mobilitätsleistungen und somit zur individuellen Fortbewegung im außerdienstlichen Bereich (insbesondere private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten) gewährt werden.

Wichtig für Arbeitgeber: Als Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 – neu – EStG sind die Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich Umsatzsteuer) für das den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Mobilitätsbudget zugrunde zu legen. Dies vereinfacht die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets, da keine gesonderte Einordnung und Bewertung der Einzelleistungen erforderlich ist.

Elektronischer Kindergeld-Antrag (§ 67 Satz 1 EStG)

Mit der Änderung des § 67 Satz 1 EStG sollen der Bürokratieabbau im Kindergeldbereich und die Digitalisierung der Familienleistungen vorangetrieben werden.

Mit dem Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I Seite 2668) wurde § 67 Satz 1 EStG um die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung ergänzt, sofern die Familienkasse hierfür den Zugang eröffnet hat. Zuvor konnte ein Kindergeldantrag nur schriftlich bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden.

Nach Veröffentlichung der Beschreibung der bundeseinheitlichen Daten- und Schnittstellenstandards für elektronische Kindergeldanträge durch das Bundeszentralamt für Steuern am 27. April 2021 hat die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ein Onlineportal zur Verfügung gestellt, mit welchem Kindergeldanträge sowie andere Mitteilungen in Kindergeldangelegenheiten medienbruchfrei an die zuständige Familienkasse übermittelt werden können. Damit wurde der Zugang für eine elektronische Antragstellung bereits eröffnet.

Die Neufassung des § 67 Satz 1 EStG trägt dem Umstand Rechnung, dass vermehrt elektronische Antragstellungen erfolgen und gefördert werden sollen. Mit der Neufassung wird die Rechtslage an die bisherige Weisungslage sowie an die zunehmenden Digitalisierungsmöglichkeiten der Verwaltung und der Antragsteller angepasst. Somit wird die elektronische Antragstellung zum Regelfall.

Eine Antragstellung durch Übersendung eines Antrags in Papierform soll auch weiterhin zulässig sein.

Lohnsteuer-Einbehalt (§ 41c Absatz 4 Satz 1 EStG)

Haben Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer einbehalten, müssen sie die Fälle, in denen sie die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten (können), dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzeigen. Diese Anzeige ist schriftlich (bisher auf Papier) zu übersenden und muss anschließend vom Betriebsstättenfinanzamt den jeweiligen Arbeitnehmern zugeordnet werden.

Hier soll eine elektronische Übermittlung Standard werden und die Übermittlung auf Papier nur noch bei unbilliger Härte ausnahmsweise erlaubt sein. Es ist beabsichtigt, ein elektronisches Formular einzuführen, das die Übermittlung der Anzeige auf elektronischem Wege ermöglicht.

eDaten, Änderung von Steuerbescheiden (§ 175b AO)

§ 175b Absatz 1 AO ermöglicht die Korrektur eines materiell fehlerhaften Steuerbescheides für den Fall einer unzutreffenden Auswertung der von einem Dritten nach § 93c AO elektronisch übermittelten Daten (sog. eDaten) im steuerlichen Massenverfahren zugunsten der Rechtsrichtigkeit unabhängig von der Fehlerquelle.

§ 175b Absatz 2 AO ermöglicht darüber hinaus die Korrektur eines materiell fehlerhaften Steuerbescheides für den Fall, dass eDaten mangels abweichender Angabe in der Steuererklärung nach § 150 Absatz 7 Satz 2 AO als Angaben des Steuerpflichtigen gelten, soweit diese Daten zuungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind. Auch hier ist die Fehlerquelle unerheblich.

Die Änderung der materiell fehlerhaften Steuerfestsetzung ist in beiden Fällen verpflichtend und steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde.

Die Aufhebung oder Änderung eines materiell fehlerhaften Steuerbescheids nach § 175b Absatz 1 oder 2 AO ist nach § 175b Absatz 4 AO allerdings nicht zulässig, wenn nach Erlass des Steuerbescheids (»nachträglich«) erstmals und korrigiert eDaten übermittelt werden, die nicht rechtserheblich sind.(» Rechtserheblich« sind nachträglich übermittelte eDaten nur dann, wenn das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis schon in der ursprünglichen Steuerfestsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine höhere oder niedrigere Steuer festgesetzt hätte.)

Wohngemeinnützigkeit (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 27 AO – neu –)

Die bereits heute bestehende Möglichkeit einer gemeinnützigen Überlassung von vergünstigtem Wohnraum wird gesetzlich festgeschrieben, verbessert und bürokratieärmer ausgestaltet. Insbesondere wird die Grenze für die Bedürftigkeit angehoben, um der starken Mietentwicklung in Ballungsräumen begegnen zu können.

Die Regelung stellt in Satz 1 klar, dass die vergünstigte Vermietung an hilfebedürftige Personen nach § 53 AO wohngemeinnützige Zwecke erfüllt. Insofern ist diese Vermietung als ideelle Zweckverwirklichung anzusehen. Potentiell entstehende Verluste können damit mitanderen Einnahmen aus dem ideellen Bereich ausgeglichen werden.

Eine starre Grenze, um wie viel sich die Miete von der marktüblichen Miete unterscheiden muss, wird nicht gesetzlich festgelegt. Jedenfalls muss die Miete aber dauerhaft unter der marktüblichen Miete angesetzt werden, da anderenfalls keine Unterstützungsleistung der jeweiligen Körperschaft vorläge. Ob die Miete unter der marktüblichen Miete liegt, muss nur zu Beginn des Mietverhältnisses und bei Mieterhöhungen geprüft werden.

Es reicht aber auch aus, wenn die jeweilige Wohnung zu einem Mietzins vermietet wird, der nur die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der regulären Absetzung für Abnutzung deckt und keinen Gewinnaufschlag enthält.

Mögliche Fehlbelegungen im Laufe eines Mietverhältnisses durch eine Verbesserung der Einkommenssituation der Mieter sind zulässig. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass diese faktisch durch eine regelmäßige Fluktuation reduziert werden.

Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nummer 21 UStG)

Durch die Neufassung des § 4 Nummer 21 UStG wird das deutsche Umsatzsteuerrecht an EU-Recht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) angepasst.

§ 4 Nummer 21 Satz 1 Buchstabe a UStG befreit Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, wenn sie durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen erbracht werden. Die Erziehung von Kindern und Jugendlichen wird von § 4 Nummer 23 Buchstabe a UStG erfasst.

Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff »Einrichtungen« auch natürliche Personen, Personenzusammenschlüsse und Gesellschaften mit Gewinnerzielungsabsicht. Auch selbständige Lehrer, die ihrerseits als freie Mitarbeiter Unterrichtsleistungen an Schulen, Hochschulen oder anderen Bildungseinrichtungen erbringen, sind als andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen anzusehen.

§ 4 Nummer 21 Satz 1 Buchstabe b UStG wird von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht von der Umsatzsteuer befeit.

Der Begriff des Privatlehrers umfasst nur natürliche Personen. Der Privatlehrer muss in eigener Person, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung Unterrichtsleistungen: Ein Privatlehrer gestaltet und organisiert selbst die Unterrichtseinheiten, die z. B. auch in dessen Wohnung erteilt werden können. Der Unterricht muss auf die individuellen Bedürfnisse des jeweiligen Schülers oder Studenten ausgerichtet sein. Am Unterricht dürfen auch mehrere Personen gleichzeitig teilnehmen.

Das Erfordernis, dass der Unterricht privat erteilt wird, setzt keine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen den Unterrichteten und dem Privatlehrer voraus. Eine Vertragsbeziehung kann auch mit anderen Personen, etwa mit den Eltern der Schüler oder Studenten, bestehen.

Nicht befreit sind Leistungen, die der bloßen Freizeitgestaltung dienen, da diese nicht zu den Bildungsleistungen zählen. Ob die erbrachten Unterrichtsleistungen den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben, kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Maßgeblich hierbei sind u. a. die thematische Zielsetzung und Ausgestaltung des Unterrichtsangebots, an den sich das Angebot richtet.

Eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde ist nach der Neufassung des § 4 Nummer 21 UStG nicht mehr erforderlich

Besteuerung von Kleinunternehmern (§ 19 UStG)

Die zwingend erforderliche Umsetzung der EU-Richtlinie 2020/285 wurde zum Anlass genommen, die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu zu konzipieren.

Die Richtlinie hat zum Ziel, Wettbewerbsverzerrungen für Kleinunternehmer im Binnenmarkt zu vermeiden und das Wachstum und die Entwicklung des grenzüberschreitenden Handels zu begünstigen. Um Befolgungskosten zu reduzieren, enthält die sie Vereinfachungsmaßnahmen sowohl für grenzüberschreitend als auch für (nur) im Inland tätige Kleinunternehmer.

Bislang konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG im Inland in Anspruch nehmen. Die Neuregelung ermöglicht es, auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden.

Damit im Inland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Zuständig für die Durchführung des Meldeverfahrens und die unionsrechtlich vorgeschriebene Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten ist das Bundeszentralamt für Steuern.

Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der inländische Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.

Grundsätzlich verlangt das Unionsrecht, dass bei Überschreiten des unteren inländischen Grenzwertes die Steuerbefreiung nicht mehr anwendbar ist. Allerdings wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, einen oberen inländischen Grenzbetrag einzuführen, bis zu dessen Überschreitung die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im laufenden Kalenderjahr weiterhin zulässig ist.

Um die Kleinunternehmerregelung im Überschreitungsjahr unbürokratisch im Sinne der Altregelung fortzuführen, wird von der unionsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den oberen inländischen Grenzwert auf 100 000 Euro festzulegen. Soweit der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den oberen inländischen Grenzwert von 100 000 Euro überschreitet, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.

Die Systematik der Berechnung des Gesamtumsatzes der bisherigen Regelung des § 19 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 UStG (a. F.) wird in § 19 Absatz 2 UStG zusammengeführt.

§ 19 Absatz 3 UStG regelt den Verzicht auf die Anwendung der Steuerbefreiung für inländische Kleinunternehmer. Die Vorschrift entspricht in weiten Teilen der bisherigen Regelung.

Die Änderungen treten zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Änderung des Biersteuergesetzes (§ 29 Absatz 2 BierStG)

Die bisher steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer wird von 2 hl auf 5 hl erhöht, um den Bürokratieaufwand für die Beteiligten und den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand zu reduzieren.

Mit der Maßnahme wird eine Empfehlung des Bundesrechnungshofs umgesetzt: Die aktuelle Regelung führt durch Steuerfestsetzungen mit nur sehr geringen Steuerforderungen zu unverhältnismäßig hohem Aufwand für die Zollverwaltung sowie für die Bürgerinnen und Bürger. Zukünftig ist mit einer erheblich reduzierten Anzahl von Steueranmeldungen zu rechnen

Die bisher bestehende Anzeigepflicht für die Brauvorgänge wird zukünftig entfallen, um den Bürokratieaufwand für die Beteiligten und den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Auch mit dieser Maßnahme wird eine Empfehlung des Bundesrechnungshofs umgesetzt

 

(Bild im Titel: Detlev-Rohwedder-Haus, Hauptsitz des Bundesministeriums der Finanzen; Quelle: BMF/Hendel)

(MB)

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