Abtretung
Überträgt ein Gläubiger eine Forderung per Vertrag an eine andere Person, so liegt zivilrechtlich eine Abtretung vor. An die Stelle des alten Gläubigers tritt nun der neue Gläubiger. Kommt das Abflussprinzip oder das Zuflussprinzip zur Anwendung, hat die Abtretung besondere ertragsteuerliche Bedeutung.
Wird eine Forderung »an Erfüllungs Statt« abgetreten, fließt dem neuen Gläubiger sofort ein geldwerter Vorteil zu. Begleicht zum Beispiel ein Mieter seine Mietschuld am 1.5.2014 durch Abtretung einer Forderung an Erfüllungs Statt, fließt dem Vermieter am gleichen Tag, also am 1.5.2014, der geldwerte Vorteil zu. Der allgemeine Wert der Forderung ist jetzt als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung beim Vermieter zu erfassen. Kann die Forderung später nicht zu 100 %, sondern zum Beispiel nur zu 70 % eingetrieben werden, so vermindern sich die Einnahmen für den Vermieter nicht um 30 %. Die uneinbringlichen Forderungen in Höhe von 30 % werden einkommensteuerlich nicht berücksichtigt.
Bei einer Abtretung der Forderung »erfüllungshalber« liegt der Sachverhalt anders. Jetzt kommt es zum Zufluss des Mietzinses erst bei Ausgleich der Forderung durch den Dritten (Schuldner der Forderung).
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 22.04.1966, IV 137/65
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