DSGVO: Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt
Steuerpflichtige können vom Finanzamt Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen.

DSGVO: Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt

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Steuerpflichtige können vom Finanzamt Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden.

Der BFH hat nun klargestellt, dass ein Steuerpflichtiger vom Finanzamt grundsätzlich Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten verlangen kann.

Dabei kommt es nicht darauf an, wie das Finanzamt seine Akten führt, um welche Dokumente es sich handelt oder wie die Daten in der Finanzverwaltung verarbeitet werden. Auch die Frage, für welche Steuerart die Datenverarbeitung erfolgt, ist für den Auskunftsanspruch nicht relevant.

DSGVO: Welche Daten muss das Finanzamt herausgeben?

Grundsätzlich ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch darauf beschränkt, dass der Steuerpflichtige darüber informiert wird, welche ihn betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Mehr kann ein Steuerpflichtiger vom Finanzamt nicht verlangen.

Das bedeutet auch, dass der Steuerpflichtige kein Recht auf die (elektronische) Zurverfügungstellung von Kopien von ganzen Akten bzw. einzelnen Dokumenten mit personenbezogenen Daten hat.

Muss das Finanzamt Akten-Kopien herausgeben?

Im Normalfall muss das Finanzamt keine Kopien von Akten oder Dokumenten herausgeben.

Nur ausnahmsweise, wenn der Steuerpflichtige diese zwingend benötigt, um seine Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung durchsetzen zu können, muss die Finanzverwaltung ihm auch Kopien von Dokumenten mit seinen personenbezogenen Daten (elektronisch) zur Verfügung stellen.

Darf das Finanzamt das Auskunftsersuchen ablehnen?

Grundsätzlich darf die Finanzverwaltung einen gegen sie gerichteten Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung nicht zurückweisen – außer, dieser ist offenkundig unbegründet oder exzessiv.

Dafür muss sie jedoch die Umstände darlegen, die zu einer offenkundigen Unbegründetheit bzw. zu einem Exzess des Auskunftsersuchens führen.

Dass der Steuerpflichtige mit seinem Auskunftsersuchen Ziele außerhalb der Datenschutz-Grundverordnung verfolgt, erlaubt der Finanzverwaltung nicht, die Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verweigern (BFH-Urteil vom 12.3.2024, Az. IX R 35/21).

Auch interessant:

DSGVO: Welche Unterlagen darf das Finanzamt anfordern? (Hinweis: Beide in diesem Text genannten Revisionen sind noch anhängig, d.h., sie wurden vom BFH noch nicht entschieden / Stand: 20.6.2024)

Datenschutz: Schadensersatz, wenn Missbrauch von Daten befürchtet wird

(MB)

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