Änderung des Postgesetzes: Auswirkung auf Zugangsfristen
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Der Bundesrat hat heute der Reform des Postgesetzes zugestimmt: Die Deutsche Post bekommt künftig mehr Zeit für die Zustellung von Briefen. Das wirkt sich auch auf die Bekanntgabe von Steuerbescheiden aus.
Bisher gilt, dass mindestens 80% der Briefe am nächsten Werktag beim Empfänger sein müssen. Am übernächsten Werktag müssen 95% der Briefe zugestellt sein.
Durch die Änderung des Postrechts wird festgelegt, dass erst am dritten Werktag nach dem Einwurf 95% der Briefe zugestellt werden müssen, am vierten Werktag sollen es 99% sein. Dafür bleibt es dabei, dass an sechs Tagen die Woche Briefe zugestellt werden. Mancherorts war befürchtet worden, dass es an einzelnen, bestimmten Tagen keine Briefzustellung mehr geben könnte.
Dreitagesfrist beim Zugang von Verwaltungsakten wird zur Viertagesfrist
Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten – dazu gehören auch Steuerbescheide – gilt nach der Abgabenordnung (AO) die sogenannte »Dreitagesfiktion«. Das bedeutet: Man geht davon aus, dass ein Steuerbescheid drei Tage nach dem Absenden beim Steuerpflichtigen im Briefkasten liegt. Auch ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. Erst dann beginnt die Einspruchsfrist zu laufen.
Da die Post künftig länger Zeit hat, einen Brief zuzustellen, werden auch die in § 122 und 122a AO geregelten Zugangsfristen angepasst.
Keine Bekanntgabe von Steuerbescheiden am Wochenende und an Feiertagen
Im ursprünglichen Gesetzentwurf war vorgesehen, dass nicht drei bzw. nun vier Werktage gezählt werden, sondern Kalendertage. Dann hätte man auch Samstag, Sonntage und Feiertage mitzählen müssen.
Diese Idee wurde zum Glück wieder verworfen. Fällt also das Ende der Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, dann verschiebt sich der Termin auf den nächsten Werktag.
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zu großen Teilen am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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(MB)