Sachbezugswerte für 2023
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Die Sachbezugswerte für freie Verpflegung und freie Unterkunft werden jedes Jahr an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Inzwischen stehen die Werte für 2023 fest.
Inhalt
Sind Sachbezüge steuerfrei?
Stellt der Arbeitgeber Ihnen kostenlos oder verbilligt Verpflegung zur Verfügung, sind das sogenannte Sachbezüge. Den Wert dieser Sachbezüge müssen Sie als geldwerten Vorteil versteuern und Sozialabgaben darauf zahlen.
Die Höhe der Sachbezüge ermittelt Ihr Arbeitgeber in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anhand amtlich festgelegter Sachbezugswerte.
Alle Sachbezugswerte werden auch bei Arbeitnehmern unter 18 Jahren und Auszubildenden in dieser Höhe angesetzt.
Wann sind diese Sachbezugswerte wichtig für Sie?
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Sie arbeiten im Hotel und Gaststättengewerbe, in einem Krankenhaus oder Altenheim und freie Verpflegung ist Bestandteil Ihres Arbeitslohns.
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Bei beruflicher Auswärtstätigkeit oder doppelter Haushaltsführung sorgt Ihr Arbeitgeber für die Verpflegung.
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Sie essen in der betriebseigenen Kantine kostenlos oder verbilligt.
Höhe der Sachbezugswerte für Verpflegung ab 1.1.2023
Der Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten betragen ab dem 1.1.2023 288 Euro pro Monat (2022: 270 Euro monatlich).
Das sind pro Tag
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2,00 Euro für Frühstück und
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je 3,80 Euro für Mittagessen und Abendessen.
Erhalten Sie bei Auswärtstätigkeit auf Veranlassung des Arbeitgebers (ggf. auch von einem Dritten) eine Mahlzeit bis zu 60 Euro (inkl. Umsatzsteuer und Getränke),
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braucht hierfür kein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn versteuert zu werden, wenn Sie für die betreffende Auswärtstätigkeit Anspruch auf eine Verpflegungspauschale haben. Im Gegenzug wird aber der Ihnen zustehende Verpflegungspauschbetrag gekürzt;
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ist diese mit dem günstigen Sachbezugswert steuerpflichtig, wenn Sie keinen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale haben. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall den Wert der Mahlzeit mit 25 % pauschal versteuern.
Sogenannte Belohnungsessen mit einem Preis von über 60 Euro sind dagegen mit dem tatsächlichen Wert als Arbeitslohn steuerpflichtig.
Sachbezugswert für Unterkunft ab 1.1.2023
Der Sachbezugswert für Unterkunft/Miete steigt ab dem 1.1.2022 auf 265 Euro pro Monat steigen (2022: 241 Euro monatlich).
(MB)