Grundfreibetrag 2024: Erneute Anhebung vom Bundesrat beschlossen
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11.604 Euro betrug bisher der steuerfreie Grundfreibetrag 2024 für Alleinstehende, 23.208 Euro für Verheiratete, die sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen. Am 22. November 2024 hat der Bundesrat dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums zugestimmt. Damit steigt der Grundfreibetrag für 2024 um um 180 Euro für Alleinstehende bzw. 360 Euro für Verheiratete, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Wie wird der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer festgelegt?
Alle zwei Jahre legt die Bundesregierung einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vor (Existenzminimumbericht) vor.
Auf Grundlage des Berichts von 2022 wurden der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für das Jahr 2024 bereits durch das Inflationsausgleichsgesetz vom 8. Dezember 2022 angepasst.
Zum 1. Januar 2024 sind die sozialrechtlichen Regelbedarfe jedoch stärker als im Existenzminimumbericht prognostiziert gestiegen. Dies wirkt sich auf die Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums für das Jahr 2024 aus, und es ergibt sich ein Anpassungsbedarf.
Grundfreibetrag 2024: So hoch ist er nach der Anhebung
Der Grundfreibetrag 2024 ist um 180 Euro auf 11.784 Euro gestiegen (23.568 Euro bei gemeinsamer Veranlagung).
Der steuerliche Kinderfreibetrag wurde für das Jahr 2024 entsprechend um 228 Euro auf 6.612 Euro angehoben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Familien auch ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden.
Am 22.11.2024 hat der Bundesrat dem »Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024« zugestimmt.
Der neue Grundfreibetrag wird in der Gehaltsabrechnung für Dezember berücksichtigt. Da er rückwirkend für das gesamte Jahr 2024 gilt, wird die Gehaltsabrechnung im Dezember erfreulich hoch ausfallen. Um die Berechnung müssen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht selbst kümmern, das übernimmt der Arbeitgeber.
(MB)