Grundfreibetrag 2024: Erneute Anhebung?
Die Bundesregierung will den steuerlichen Grundfreibetrag für 2024 nochmals anheben.

Grundfreibetrag 2024: Erneute Anhebung?

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11.604 Euro beträgt der steuerfreie Grundfreibetrag 2024 für Alleinstehende, 23.208 Euro für Verheiratete, die sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen. Jetzt wird über eine Erhöhung diskutiert.

Wie wird der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer festgelegt?

Alle zwei Jahre legt die Bundesregierung einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vor (Existenzminimumbericht) vor.

Auf Grundlage des Berichts von 2022 wurden der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für das Jahr 2024 bereits durch das Inflationsausgleichsgesetz vom 8. Dezember 2022 angepasst.

Zum 1. Januar 2024 sind die sozialrechtlichen Regelbedarfe jedoch stärker als im Existenzminimumbericht prognostiziert gestiegen. Dies wirkt sich auf die Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums für das Jahr 2024 aus, und es ergibt sich ein Anpassungsbedarf.

Grundfreibetrag 2024: So hoch soll er werden

Der Grundfreibetrag 2024 soll um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen (23.568 Euro bei gemeinsamer Veranlagung).

Der steuerliche Kinderfreibetrag soll für das Jahr 2024 entsprechend um 228 Euro auf 6 612 Euro angehoben werden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Familien auch ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden.

Für die Umsetzung hat die Bundesregierung jetzt den Entwurf eines »Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024« auf den Weg gebracht. Der neue Grundfreibetrag soll dann in der Gehaltsabrechnung für Dezember berücksichtigt werden. Da er aber rückwirkend für das gesamte Jahr 2024 geltend soll, würde die Gehaltsabrechnung im Dezember erfreulich hoch ausfallen. Um die Berechnung müssen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht selbst kümmern, das übernimmt der Arbeitgeber.

(MB)

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