Sozialversicherung: Neue Bemessungsgrenzen für 2025
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Nach der Zustimmung durch den Bundesrat steht fest: 2025 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung deutlich. »Schuld« daran sind die gestiegenen Löhne und Gehälter.
Die positive Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr sorgt dafür, dass die Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar 2025 deutlicher als in der Vergangenheit steigen:
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Im Jahr 2023 betrug die Lohnzuwachsrate 6,44 Prozent. Das ist die Basis, auf der die soziale Sicherung für 2025 fortgeschrieben wird.
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Zum Vergleich: 2022 lag die Lohnzuwachsrate bei 4,13 Prozent – die Anpassung der Rechengrößen fiel entsprechend niedriger aus.
Inhalt
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Sozialversicherung: Was bedeuten die einzelnen Begriffe und Rechengrößen?
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Steuertipps-Ratgeber zu Krankenversicherung und Rentenversicherung
Sozialversicherung: Die wichtigsten Werte für 2025
Rechengröße |
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Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung |
8.050 Euro im Monat / 96.600 im Jahr |
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung |
9.900 Euro im Monat / 118.800 im Jahr |
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung |
73.800 Euro im Jahr / 6.150 Euro im Monat |
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung |
66.150 Euro im Jahr / 5.512,50 Euro im Monat |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2025 in der Rentenversicherung |
50.493 Euro im Jahr |
Die »Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2025« (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025) wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend den gesetzlichen Regelungen für das Jahr 2025 bestimmt, insbesondere für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.
→ Zum Vergleich: Bemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2024
Sozialversicherung: Was bedeuten die einzelnen Begriffe und Rechengrößen?
Bei den Rechengrößen in der Sozialversicherung handelt sich um Werte, die jährlich neu ermittelt und festgesetzt werden. Sie beeinflussen die Beiträge zur Sozialversicherung. Das betrifft die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Anpassung der Rechengrößen der Sozialversicherung folgt der Lohn- und Gehaltsentwicklung.
Vorläufiges Durchschnittsentgelt: In der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht es dem durchschnittlichen Brutto-Lohn oder -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2025 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2023 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im gesamten Bundesgebiet 6,44 Prozent. Entsprechend werden die Rechengrößen angepasst – für 2025 also angehoben.
Bezugsgröße: Sie hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt von ihr ab, wie viel Beitrag Selbstständige zahlen müssen oder Pflegepersonen von ihren Pflegekassen in die Rentenkasse eingezahlt bekommen.
Beitragsbemessungsgrenze: Sie markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.
Versicherungspflichtgrenze: Wer über diese Grenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Steuertipps-Ratgeber zu Krankenversicherung und Rentenversicherung
(MB)