Sozialversicherung: Neue Bemessungsgrenzen für 2025
Das sind die - geplanten - neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2025.

Sozialversicherung: Neue Bemessungsgrenzen für 2025

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2025 sollen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung deutlich steigen. Das Bundeskabinett hat neuen Beiträge beschlossen, der Bundesrat muss noch zustimmen.

Die positive Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr sorgt dafür, dass die Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar 2025 deutlicher als in der Vergangenheit steigen soll:

  • Im Jahr 2023 betrug die Lohnzuwachsrate 6,44 Prozent. Das ist die Basis, auf der die soziale Sicherung für 2025 fortgeschrieben wird.

  • Zum Vergleich: 2022 lag die Lohnzuwachsrate bei 4,13 Prozent – die Anpassung der Rechengrößen fiel entsprechend niedriger aus.

 

Inhalt

 

Sozialversicherung: Die wichtigsten Werte für 2025

Rechengröße

Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung

8.050 Euro im Monat / 96.600 im Jahr

Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung

9.900 Euro im Monat / 118.800 im Jahr

Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung

73.800 Euro im Jahr / 6.150 Euro im Monat

Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung

66.150 Euro im Jahr / 5.512,50 Euro im Monat

Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2025 in der Rentenversicherung

50.493 Euro im Jahr

Die »Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2025« (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025) wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend den gesetzlichen Regelungen für das Jahr 2025 bestimmt, insbesondere für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.

Sozialversicherung: Was bedeuten die einzelnen Begriffe und Rechengrößen?

Bei den Rechengrößen in der Sozialversicherung handelt sich um Werte, die jährlich neu ermittelt und festgesetzt werden. Sie beeinflussen die Beiträge zur Sozialversicherung. Das betrifft die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Anpassung der Rechengrößen der Sozialversicherung folgt der Lohn- und Gehaltsentwicklung.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt: In der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht es dem durchschnittlichen Brutto-Lohn oder -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2025 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2023 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im gesamten Bundesgebiet 6,44 Prozent. Entsprechend werden die Rechengrößen angepasst – für 2025 also angehoben.

Bezugsgröße: Sie hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt von ihr ab, wie viel Beitrag Selbstständige zahlen müssen oder Pflegepersonen von ihren Pflegekassen in die Rentenkasse eingezahlt bekommen.

Beitragsbemessungsgrenze: Sie markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.

Versicherungspflichtgrenze: Wer über diese Grenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

(MB)

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