8. Urlaubsreise: Kosten der Rückholaktion steuerlich absetzen
Gehören Sie zu den 240.000 Urlaubern und Geschäftsreisenden, die 2020 wegen der Corona-Pandemie aus dem Ausland zurückgeholt wurden? Dann haben Sie inzwischen eine Rechnung über die Kostenbeteiligung an der Rückholaktion erhalten. Diese können Sie in der Steuererklärung für 2020 geltend machen.
2021 gab es diese Situation nicht. Daher beziehen sich die folgenden Erklärungen ausdrücklich nur auf die Steuererklärung für das Jahr 2020.
8.1 Urlauber geben in der Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen an
Damit außergewöhnliche Belastungen von steuerlich irrelevanten »normalen« privaten Kosten abgrenzbar sind, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Kosten der Rückholaktion des Auswärtigen Amts erfüllen diese Voraussetzungen, da sie außergewöhnlich, zwangsläufig und notwendig waren. Durch die Rechnungsstellung, die auf der Grundlage des Konsulargesetzes erfolgt ist, liegt auch eine finanzielle Belastung bei den zurückgeholten Reisenden vor: Jeder Urlauber musste vor dem Rückflug unterschreiben, dass er zum Ersatz der Auslagen durch das Auswärtige Amt bereit ist.
Rechnungen für eine Kostenbeteiligung wurden nur an Individualtouristen und Geschäftsreisende verschickt. Pauschalurlauber wurden von ihren jeweiligen Reiseveranstaltern zurückgeflogen und erhalten daher keine Rechnung des Auswärtigen Amtes.
Zeitpunkt des Hinflugs in den Urlaub ist entscheidend
Außergewöhnliche Belastungen für die Kosten der Rückholaktion darf nur geltend machen, wer bereits vor den Reisewarnungen des Auswärtigen Amts in den Urlaub geflogen war. Umfangreiche Reisewarnungen gab es ab dem 17.3.2020.
Wer seinen Urlaub erst angetreten hat, als bereits eine Reisewarnung verhängt war, und dann wegen geschlossener Flughäfen im Reiseland nicht mehr allein zurückkam, sondern geholt werden musste, ist selbst schuld – und kann die Rückholkosten in der Steuererklärung nicht geltend machen.
Nur Kosten über der »zumutbaren Belastung« wirken sich steuerlich aus
Von der Summe Ihrer gesamten außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, die Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, zieht das Finanzamt automatisch die sogenannte zumutbare Belastung ab. In Höhe dieses Betrags müssen Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen allein tragen.
Die Höhe der zumutbaren Belastung richtet sich nach der Anzahl Ihrer Kinder, Ihrem Familienstand und Ihrem Gesamtbetrag der Einkünfte. In der SteuerSparErklärung wird die zumutbare Belastung automatisch ermittelt und berücksichtigt.
Eine erste schnelle Übersicht zur Höhe der zumutbaren Belastung finden Sie in dieser Tabelle.
Wenn Sie Ihre individuelle zumutbare Belastung ermitteln möchten, können Sie dafür diesen Rechner benutzen.
8.2 Geschäftsreisende können Werbungskosten absetzen
Wenn das Auswärtige Amt sie von einer Geschäftsreise zurückgeholt hat, war der Rückflug beruflich veranlasst und die Rückholkosten gehören daher zu Ihren Werbungskosten.
Das ist steuerlich viel besser, da die Hürde der zumutbaren Belastung wegfällt.
Falls Ihr Arbeitgeber die Kosten für die Rückholaktion für Sie übernommen hat, dürfen Sie keine Werbungskosten in der Steuererklärung abziehen!