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5. Doppelte Haushaltsführung, wenn von zuhause gearbeitet wurde

Im Beitrag zum Arbeitszimmer haben wir geschrieben, dass die Absetzbarkeit u.a. davon abhängt, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Kurz gesagt: Wer freiwillig von zuhause arbeitet, kann nur die Home-Office-Pauschale geltend machen, egal, ob er zuhause am Küchentisch arbeitet oder ein eigenes Zimmer für die Arbeit zur Verfügung hat.

Das würde für den Werbungskostenabzug bei einer doppelten Haushaltsführung bedeuten: Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nur »empfohlen« bekommen hat, zuhause zu arbeiten, das Bürogebäude aber grundsätzlich offen und benutzbar ist, dann würde ein großer Teil des Werbungskostenabzugs wegfallen – obwohl natürlich z.B. die Miete für die Zweitwohnung am Arbeitsort weiter gezahlt werden muss.

Kann das wirklich sein? Nein, meinen wir.

Und daher sehen wir den Abzug von Werbungskosten für die Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eher unkritisch. Tragen Sie die Kosten also auf jeden Fall in Ihrer Steuererklärung ein!

Denn: Entscheidend ist laut Gesetz (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG) die »berufliche Veranlassung« – und die hat sich ja durch Corona zunächst einmal nicht geändert. Deshalb sind u.E. die Wohnungskosten immer absetzbar, egal ob Sie ins Büro dürfen oder nicht, ob Sie zuhause, in der Zweitwohnung oder im Büro arbeiten.

Allerdings stellt sich die Frage, ob Sie bei längerer Abwesenheit von der Zweitwohnung noch dort »wohnen«, wie es das Gesetz in § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG verlangt. Aber wir denken, das sollte man großzügig auslegen.

Fazit: Wir sind deshalb der Meinung, dass Sie die Kosten für Ihre Zweitwohnung am Arbeitsplatz genauso absetzen dürfen wie in den vergangenen Jahren – auch dann, wenn Sie die Wohnung wegen Corona kaum oder nicht genutzt haben.

Abziehbar sind dann nur tatsächlich entstandene Kosten, also beispielweise für die Miete und Zweitwohnungsteuer am Arbeitsort.

Ausgefallene Familienheimfahrten dürfen Sie nicht angeben – denn abziehbar sind nur Kosten für tatsächlich durchgeführte Fahrten.

Und beim Verpflegungsmehraufwand in den ersten drei Monaten gilt: Wer im Home-Office war, kann keinen Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Wenn Sie allerdings nach einer mehr als vierwöchigen Unterbrechung wieder an die Zweitwohnung am Arbeitsort zurückkehren, beginnt die dreimonatige Frist für den Verpflegungsmehraufwand erneut. Die Werbungskosten gehen also nicht verloren, sondern entstehen nur später.

5.1 Wohnung am Arbeitsort wegen Corona gekündigt

Wenn Sie sich dafür entschieden haben, Ihre Wohnung am Beschäftigungsort zu kündigen, können Sie auch die Kosten für den Umzug an Ihren Lebensmittelpunkt als Werbungskosten geltend machen. Denn Aufwendung im Zusammenhang mit der Beendigung einer doppelten Haushaltsführung gehören ebenfalls zu den Werbungskosten. Übrigens zählen zu den Kosten für den Rückumzug auch die Kosten für notwendige Schönheitsreparaturen der verlassenen Wohnung.

Vermutlich mussten Sie eine Kündigungsfrist einhalten, während der Sie noch Miete, Nebenkosten und Zweitwohnungsteuer bezahlt haben. Diese Kosten sind dann ebenfalls absetzbar – selbst dann, wenn Sie die Wohnung während dieser Zeit nicht mehr genutzt haben.

5.2 BahnCard 100 nicht genutzt wegen Corona?

Viele Fernpendler benutzen eine BahnCard 100 für den Weg von der Hauptwohnung zur Zweitwohnung. Die Kosten sind, wenn die BahnCard fast ausschließlich beruflich eingesetzt wird, komplett absetzbar.

Wer 2020 und 2021 überwiegend im Home-Office verbracht hat, hat seine BahnCard monatelang kaum oder gar nicht benutzt. Dann gilt: Wenn Sie dem Finanzamt glaubhaft machen können, dass Sie die BahnCard 100 während des Corona-bedingten Home-Office nicht (vor allem nicht privat!) genutzt haben, bleiben die Kosten abziehbar.

Bei der Beurteilung, ob eine fast ausschließliche berufliche Nutzung zu erwarten ist, wird übrigens auf eine Prognosebetrachtung zum Zeitpunkt des Kaufs abgestellt – und der fand (jedenfalls für die BahnCard für 2020) vor Corona statt, als Sie noch davon ausgegangen sind, dass es ein ganz normales Jahr wird. Zudem sind Sie Corona-bedingt wahrscheinlich auch (noch) weniger privat Bahn gefahren als sonst.

Machen Sie sich aber an dieser Stelle auf Nachfragen des Finanzamtes gefasst bzw. reichen Sie am besten bereits mit Ihrer Steuererklärung eine Erläuterung zu den Kosten ein. Dafür gibt es in der Steuererklärung im Mantelbogen das Feld »ergänzende Angaben zur Steuererklärung«.