Inhaltsübersicht

11. Spenden mit vereinfachtem Nachweis in der Steuererklärung angeben

Üblicherweise gilt: Für Spenden müssen Sie eine Spendenquittung (Zuwendungsnachweis) vorlegen können. Wie eine solche auszusehen hat, ist ebenfalls geregelt. Eine Ausnahme gibt es nur für Spenden bis 300,– € (Wert für 2021, 2020 lag die Grenze bei 200,– €): Hier reicht es aus, wenn Sie dem Finanzamt auf Verlangen einen Bareinzahlungsbeleg, einen Kontoauszug, einen Beleg über den Lastschrifteinzug oder einen Überweisungsträger als Nachweis vorlegen können. Das ist der sogenannte »vereinfachte Zuwendungsnachweis«.

Diese Ausnahme gilt auch für alle Spenden, die mit der Corona-Krise in Zusammenhang stehen und auf Sonderkonten eingezahlt werden, die eingerichtet wurden von

  • inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

  • inländischen öffentlichen Dienststellen oder

  • einem amtlich anerkannten inländischen Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen.

Der vereinfachte Zuwendungsnachweis gilt auch, soweit bis zur Errichtung eines Sonderkontos Zuwendungen auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger geleistet wurden.

Wird die Spende über ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten auf eines der genannten Sonderkonten eingezahlt, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden zusammen mit einer Kopie des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten.

Heben Sie die Nachweise gut auf! Sie müssen diese zwar nicht zusammen mit Ihrer Steuererklärung einreichen, aber auf Nachfrage des Finanzamtes vorlegen können.

11.1 Arbeitslohnspende

Wenn Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung verzichten, müssen diese Lohnteile nicht versteuert werden. Voraussetzung: Der Arbeitgeber erfüllt die Verwendungsauflage (leistet also tatsächlich die Spende) und dokumentiert dies auch.

Wichtig für Arbeitnehmer: Die gespendeten und damit steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen in der Steuererklärung nicht als Spende eingetragen werden, denn das wäre eine doppelte Begünstigung (Steuerfreiheit plus zusätzliche Steuerersparnis durch steuerliche Berücksichtigung im Rahmen der Sonderausgaben).