6. Firmenwagen: Kaum genutzt, aber 1 % versteuern?
Hier sind jetzt alle im Vorteil, die sich die Arbeit gemacht haben, ein Fahrtenbuch zu führen: Sie können genau darlegen, wie viele beruflich konnotierte Fahrten sie unternommen haben.
Da ein Fahrtenbuch auf gar keinen Fall nachträglich erstellt werden darf, ist es dafür jetzt leider zu spät. Wer seinen Firmenwagen nach der 1%-Methode versteuert, steht nun vor folgendem Problem:
Pro Monat haben Sie 1 % des Bruttolistenneupreises Ihres Firmenwagens versteuert – und dazu noch 0,03 % für jeden Kilometer der einfachen Strecke von Ihrem Zuhause zum Arbeitsplatz (das Finanzamt spricht hier von der ersten Tätigkeitsstätte).
Wer wegen Corona von zuhause arbeiten musste (!), konnte aber gar nicht mit dem Firmenwagen zur Arbeit fahren.
Ausweg für die Steuererklärung: Einzelbewertung beantragen
Ein Ausweg könnte in der sogenannten »Einzelbewertung« liegen. Dabei gilt: Der steuerpflichtige Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt für jede tatsächlich durchgeführte Fahrt 0,002 % des Listenpreises pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Voraussetzungen und Anwendung der Einzelbewertung hat die Finanzverwaltung geregelt in Rdnr. 10 des BMF-Schreibens vom 4.4.2018. Das komplette BMF-Schreiben können Sie hier auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums lesen.
Rückwirkend darf die Besteuerung nicht geändert werden. Aber: In der Steuererklärung können Sie die für Sie günstigste Methode wählen, unabhängig davon, welche Methode in der Gehaltsabrechnung angewandt wurde.
Ist für Sie die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten günstiger, können Sie also diese statt der 0,03 %-Pauschale ansetzen.
Und das geht so (sofern der Nutzungswert vom Arbeitgeber nicht pauschal versteuert wurde):
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Notieren Sie auf einem Zusatzblatt zur Steuererklärung (bzw. nutzen Sie dafür das Feld »ergänzende Angaben zur Steuererklärung« im Mantelbogen) mit Datumsangabe die Tage, an denen Sie mit dem Firmenwagen an Ihre erste Tätigkeitsstätte gefahren sind. Für diese Fahrten brauchen Sie je Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern.
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Fügen Sie zudem eine Bescheinigung des Arbeitgebers bei, aus der hervorgeht, dass und in welcher Höhe der (laut Lohnsteuerbescheinigung im steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn enthaltene) geldwerte Vorteil nach der 0,03 %-Pauschale versteuert wurde.
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Korrigieren Sie in der Anlage N den Bruttoarbeitslohn entsprechend und erläutern Sie auf dem Zusatzblatt Ihre Kürzung.
Die Einzelbewertung ist für Sie günstiger, wenn Sie
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an weniger als 15 Tagen im Monat (15 × 0,002 % = 0,03 %) und demzufolge in der jährlichen Steuererklärung
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an weniger als 180 Tagen im Jahr (12 × 15 Tage)
mit dem Firmenwagen zur ersten Tätigkeitsstätte fahren.