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4. Entfernungspauschale: Wie viele Fahrten erkennt das Finanzamt an?

Wer wegen Corona zumindest einen Teil der Jahres 2020 und 2021 zuhause gearbeitet hat, ist natürlich seltener zur Arbeitsstätte – das Finanzamt spricht von »erster Tätigkeitsstätte« – gefahren.

Das wirkt sich auch auf die Entfernungspauschale in Ihrer Steuererklärung aus: Die Angabe »220 Arbeitstage mit Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte« wird das Finanzamt vermutlich nicht einfach so akzeptieren. Vielmehr werden die Finanzämter davon ausgehen, dass sechs oder acht oder noch mehr Wochen von zuhause gearbeitet wurden. Bei dem Ziel, die 1.000-Euro-Werbungskostenpauschale zu überschreiten, kann das wichtig werden.

Wenn Sie dazu noch kein Arbeitszimmer anerkannt bekommen (siehe dazu die Ausführungen im Kapitel »Arbeitszimmer, Home-Office und mobiles Arbeiten«), ist das natürlich aus finanzieller Sicht maximal unerfreulich.

Wir sind gespannt, ob sich die Finanzverwaltung dafür eine Lösung ausdenkt. Bisher ist dazu noch nichts geregelt. Machen Sie sich an dieser Stelle also auf Nachfragen gefasst!

4.1 ÖPNV-Zeitkarten absetzen trotz Corona?

Kosten für Jahreskarten oder Monatskarten im öffentlichen Nahverkehr (Bus, Straßenbahn, U-Bahn, S-Bahn usw), die für beabsichtigte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gekauft wurden, können trotz Home-Office in der Steuererklärung bei den Werbungskosten angesetzt werden.

Voraussetzung: Die tatsächlichen Kosten für die Zeitfahrkarten übersteigen die Entfernungspauschale für das Kalenderjahr. Bei der Berechnung der Höhe der Entfernungspauschale sind dabei nur Tage zu berücksichtigen, an denen der Arbeitsplatz (erste Tätigkeitsstätte) auch tatsächlich aufgesucht wurde.