Inhaltsübersicht

Corona-bedingte Steueränderungen zur Steuererklärung 2020 und 2021

Hinweis: In der Redaktion haben wir uns dazu entschieden, zum Zwecke der besseren Lesbarkeit allgemein die männliche Form zu verwenden. Selbstverständlich meinen wir aber immer Angehörige aller Geschlechter.

1. Corona und der Einfluss auf Arbeitszimmer, Home-Office und mobiles Arbeiten

Wie hoch die Werbungskosten sind, die Sie in Ihren Steuererklärungen für 2020 und 2021 für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen können, hängt davon ab, ob Sie tatsächlich ein »Arbeitszimmer« im steuerrechtlichen Sinn haben oder nur die neue Home-Office-Pauschale in Anspruch nehmen können.

Die wenigsten Arbeitnehmer haben ein »echtes« Arbeitszimmer – denn die Anforderungen dafür sind streng:

  1. Es darf »kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen«. Das ist schwierig für alle, deren Arbeitgeber keine ausdrückliche Anweisung für das Arbeiten von zuhause gegeben hat, sondern dies nur »empfiehlt«. Das war 2020 und 2021 in vielen Firmen der Fall: Die Bürogebäude sind grundsätzlich geöffnet, aber eigentlich soll sich keiner dort blicken lassen.

  2. Es muss sich um einen separaten Raum handeln. Wohnung und Arbeitszimmer müssen räumlich voneinander getrennt sein. Ein Schreibtisch im Schlafzimmer oder Wohnzimmer macht aus diesen Räumen keine Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinn. Auch ein Raum, der neben seiner Funktion als Arbeitszimmer auch als Gästezimmer dient, wird vom Finanzamt nicht als Arbeitszimmer anerkannt.

1.1 Können Sie ein Arbeitszimmer absetzen?

Sind die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, dürfen Sie die Kosten bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten geltend machen. Dieser Höchstbetrag wird übrigens nicht gekürzt, auch wenn Sie das Arbeitszimmer nur für wenige Wochen eingerichtet und genutzt haben.

Für die Jahre 2020 und 2021 gibt sich die Finanzverwaltung großzügig: Wer wegen der Corona-Pandemie aus gesundheitlichen Gründen (dazu gehört ach, dass eine eigene Corona-Infektion vermieden werden soll) ausschließlich oder zeitlich überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet hat, kann seine Arbeitszimmerkosten unbegrenzt geltend machen, ohne die 1.250-Euro-Grenze beachten zu müssen (BMF-Schreiben vom 9.7.2021, Az. IV C 6 – S 2145/19/10006 :013).

Die Sonderregelungen gelten für die »Zeit der Corona-Pandemie«. Darunter versteht die Finanzverwaltung derzeit den Zeitraum 1.3.2020 bis 31.12.2021.

Das bedeutet: Die Arbeitszimmerkosten sind nicht nur dann abziehbar, wenn der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice angewiesen hat, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer selbst die Entscheidung trifft, zu Hause zu arbeiten und damit einer Empfehlung der Bundesregierung bzw. der Länder folgt.

Wer also zum Beispiel den Kontakt mit Kollegen vermeiden möchte, um sich nicht mit Corona zu infizieren, kann grundsätzlich die Arbeitszimmerkosten absetzen.

Zu dieser Aussage gehört leider ein ganz großes »ABER« – denn die üblichen Voraussetzungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer müssen trotzdem vorliegen!

Und genau daran werden viele Arbeitnehmer scheitern.

Denn um die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung im Rahmen der Werbungskosten abziehen zu können, muss gewährleistet sein, dass eine private Nutzung als Wohnraum so gut wie ausgeschlossen ist.

Um das sicherzustellen, muss das Arbeitszimmer folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es liegt ein »Arbeitszimmer« vor. Das ist ein Arbeitsraum, in dem vorwiegend gedankliche, schriftliche oder verwaltungstechnische bzw. -organisatorische Arbeiten erledigt werden.

  • Das Arbeitszimmer wird fast ausschließlich beruflich genutzt. Die berufliche Nutzung muss bei mindestens 90% liegen

  • Das Arbeitszimmer ist von den übrigen Wohnräumen abgetrennt. Das Arbeitszimmer muss ein separater Raum sein, der von den übrigen Wohnräumen abgetrennt ist. Das heißt im Klartext: Ein Zimmer mit vier Wänden und einer Tür ist ideal.

  • Das Arbeitszimmer ist wie ein Arbeitsraum eingerichtet. Typischerweise ist ein Arbeitszimmer wie ein Büro eingerichtet mit Schreibtisch, Bürostuhl, Bücher- bzw. Aktenschränken, Regalen, Büchern, Aktenordnern, Computern u.Ä.

  • Die Wohnung ist für den Wohnbedarf ausreichend groß. Ihre Wohnung muss so groß sein, dass trotz des Arbeitszimmers genügend Wohnraum für Sie und Ihre Familie bleibt. Wie groß die verbleibende Wohnfläche sein muss, entscheidet sich immer anhand des Einzelfalls.

Schon wenn nur eine dieser Bedingungen nicht erfüllt wird, kann das Finanzamt den Werbungskostenabzug ablehnen.

Nur, wer wirklich ein Arbeitszimmer zuhause hat, profitiert von dieser Sonderregelung. Wer am Küchentisch arbeitet, im Bügelzimmer, Schlafzimmer, Hobbykeller oder Gästezimmer, hat schlechte Karten.

→ Lesen Sie dazu auch den Beitrag »Arbeitszimmer: Großzügige Werbungskosten-Regelung wegen Corona!«

1.2 Kein Arbeitszimmer – Home-Office-Pauschale

Arbeitsmittel und Telefonkosten können Sie immer bei den Werbungskosten angeben – mehr dazu im Kapitel »Arbeitsmittel sind immer absetzbar«!

Für das Home-Office wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 eine »Home-Office-Pauschale« eingeführt. Damit können Steuerpflichtige auch dann ein Arbeitszimmer geltend machen, wenn sie sich freiwillig dazu entschieden haben, von zuhause zu arbeiten oder den Arbeitsplatz aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht aufzusuchen.

Die Pauschale für das Home-Office gibt es ausdrücklich auch dann, wenn kein abgetrenntes Arbeitszimmer zur Verfügung steht, sondern von der Küche oder dem Wohnzimmer aus gearbeitet wird.

Diese Kosten werden von der Home-Office-Pauschale abgedeckt:

  • anteilige Mietkosten,

  • duch die berufliche Tätigkeit entstandene Kosten für Wasser, Strom und Heizung,

  • anteilige Reinigungskosten,

  • ggf. anteilige Gebäude-Abschreibung (AfA).

Diese Kosten werden von der Home-Office-Pauschale nicht abgedeckt und können zusätzlich als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden:

  • Arbeitsmittel,

  • Telekommunikationsaufwendungen (beruflich veranlasste Kosten für Festnetz-Telefon, Handy/Smartphone, Internet, ggf. Fax).

Die Home-Office-Pauschale gibt es 2020 und 2021. Das Finanzamt erkennt pauschal 5,– € an für jeden Tag, an dem während der Corona-Pandemie ausschließlich von zuhause gearbeitet wurde. Der Betrag ist allerdings gedeckelt, das heißt: mehr als 600,– € dürfen nicht eingetragen werden. Diese Summe erreichen Sie bei 120 Tagen im Home-Office.

Die Pauschale ist Bestandteil der Werbungskostenpauschale von 1.000,– €. Das bedeutet: Wenn Sie außer der Home-Office-Pauschale von 600,– € keine Werbungskosten hatten bzw. auch mit weiteren Werbungskosten nicht über die Grenze von 1.000,– € kommen, haben Sie nichts von der Pauschale.

Als erste, schnelle Rechenhilfe haben wir hier einen Excel-Rechner für Sie erstellt, mit dem Sie ausrechnen können, wie sich die Regelung zur Home-Office-Pauschale bei Ihnen auswirkt.

Finanziell deutlich interessanter ist natürlich ein im steuerlichen Sinne »echtes« Arbeitszimmer. Ob Ihr Arbeitszimmer die strengen Voraussetzungen dafür erfüllt, können Sie hier mit unserem »Entscheidungsbaum Arbeitszimmer« ermitteln (kostenloses PDF)

1.3 Sonderfall: Gartenhaus als Arbeitszimmer?

Sie haben im Haus zu wenig Platz für ein Arbeitszimmer, aber einen großen Garten – und haben sich dort ein extra angeschafftes Gartenhaus als Arbeitsplatz eingerichtet, einen eigens zu diesem Zweck gekauften Bauwagen zum Arbeits»zimmer« umgebaut oder sind ähnlich kreativ geworden?

Dann könnten Sie steuerlich das große Los gezogen haben, denn das könnte ein sogenannten »außerhäusliches Arbeitszimmer« sein – und das ist steuerlich viel attraktiver als ein häusliches Arbeitszimmer, denn beim außerhäuslichen Arbeitszimmer ist der Werbungskostenabzug nicht auf maximal 1.250,– € begrenzt, sondern in voller, unbeschränkter Höhe möglich.

Bevor es soweit ist, müssen Sie aber einige strenge Voraussetzungen erfüllen:

  • Arbeiten nur von zuhause: Sie arbeiten ausschließlich im Gartenhaus, ein anderer Arbeitsplatz steht Ihnen nicht zur Verfügung. Im Zusammenhang mit Corona heißt das auch: Ihr Arbeitgeber hat Ihnen ausdrücklich verboten, das Bürogebäude, in dem Sie sonst tätig waren, zu betreten. Das dürfte für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schon die erste große Hürde sein, den viele Arbeitgeber haben 2020 und 2021 nur eine »Empfehlung« für die Arbeit von zuhause ausgesprochen und die Bürogebäude grundsätzlich geöffnet gelassen.

  • Nur für die Arbeit: Ihr Gartenhaus darf nur als Arbeitszimmer genutzt werden. Sie dürfen darin keine Gartengeräte, Gartenmöbel, Fahrräder usw. aufbewahren.

  • Abstand zum Wohnhaus: Das Gartenhaus muss getrennt vom Wohngebäude stehen und über einen eigenen Eingang verfügen. Ein direkter Zugang vom Wohngebäude darf nicht vorhanden sein.

  • Ganzjährige Nutzung möglich: Sie müssen zu jeder Jahreszeit im Gartenhaus arbeiten können. Dazu sind zum Beispiel eine ausreichende Dämmung/Isolierung und eine Heizung erforderlich.

  • Kein festes Fundament: Wenn Ihr Gartenhaus nicht auf einem festen Beton-Fundament steht, sondern jederzeit wieder abgebaut werden kann, ist es ein »bewegliches Wirtschaftsgut«. Dessen Anschaffungskosten können Sie über mehrere Jahre abschreiben. Laut AfA-Tabelle gilt für Baracken und Schuppen (Gartenhäuser werden nicht ausdrücklich genannt) eine Abschreibungsdauer von 16 Jahren. Das bedeutet eine jährliche Abschreibung von 6,25 %.

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie die folgenden Ausgaben als Werbungskosten geltend machen:

  • Anschaffungskosten (Abschreibung über 16 Jahre mit jeweils 6,25 %)

  • Darlehenszinsen, falls Sie den Kauf mit einem Kredit finanziert haben

  • Energiekosten (Strom, Heizung)

  • Versicherung

  • Grundsteuer (anteilig)

  • ggf. Reparaturen, was bei einem nagelneuen Gartenhaus aber eher unwahrscheinlich ist – hier könnte das Finanzamt skeptisch werden.

Die Kosten für die Einrichtung (Schreibtisch, Stuhl, Regale usw.) können Sie auf jeden Fall im Rahmen der Arbeitsmittel als Werbungskosten absetzen.