Inhaltsübersicht

10. Kinder: Home Schooling, Nachhilfe, unbezahlter Urlaub für Betreuung

10.1 Home Schooling: Kosten für Laptop und andere Geräte absetzbar?

Die Eltern unerwartet im Home-Office, die Kinder genauso plötzlich im Home Schooling – wer darf dann wann an den einzigen Computer, den es zuhause gibt? Glück und mehr Familienfrieden hatte, wer im Frühjahr 2020 noch ein oder zwei Laptops, Tablets oder PCs ergattern konnte.

Während Arbeitnehmer ihre Arbeitsmittel immer als Werbungskosten absetzen können, sieht es bei der technischen Ausrüstung für den Nachwuchs in Sachen Steuern leider schlecht aus: Hier können weder Werbungskosten noch Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Wenn das schulpflichtige Kind einen Rechner der berufstätigen Eltern mitbenutzt, dann können die Eltern die Aufwendungen für den Computer trotzdem (anteilig) als Werbungskosten absetzen. Die Regeln dafür haben wir im Kapitel »Arbeitsmittel sind immer absetzbar« beschrieben. Beachten Sie hier bitte besonders den Punkt »Sonderfall Computer«.

10.2 Nachhilfe nur selten absetzbar

Nachhilfeunterricht gab und gibt es auch online – ein gern genutztes Angebot in den letzten Monaten. Leider sind die Kosten dafür in den meisten Fällen nicht steuerlich absetzbar: Einzig nach einem beruflich bedingten Umzug kann sich Nachhilfeunterricht im Rahmen der Werbungskosten steuermindernd auswirken.

Falls Sie diese Voraussetzung erfüllen, gelten folgende Werte:

  • Umzug ab dem 1.4.2019: max. 2.045,– € pro Kind

  • Umzug ab dem 1.3.2020: max. 2.066,– € pro Kind

Mitte 2020 wurde die Berechnung der Umzugskostenpauschalen geändert. Überarbeitet wurden sowohl die Bemessungsgrundlagen als auch die Höhe der Prozentsätze. Das hat zur Folge, dass die Pauschalen nun deutlich geringer ausfallen.

Kosten für Nachhilfeunterricht werden jetzt pro Kind bis zu diesen Höchstbeträgen steuerlich anerkannt:

  • Umzug ab dem 1.6.2020: max. 1.146,– € pro Kind

  • Umzug ab dem 1.4.2021: max. 1.160,– € pro Kind

10.3 Unbezahlter Urlaub wegen ausgefallener Betreuung: Das müssen Eltern wissen

Kita, Schule und Hort geschlossen und zu den Großeltern konnte man die Kinder auch nicht schicken: Wenn Sie in dieser Situation unbezahlten Urlaub nehmen mussten, haben Sie möglicherweise eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten.

Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind steuerfrei, sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.

Was das bedeutet und welche finanziellen Folgen es hat, erklärt das folgende Beispiel:

Sie haben im Jahr 2020 ein Gehalt bezogen, auf das nach den Lohnsteuertabellen 20% Lohnsteuer anfällt. Außerdem haben Sie eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bekommen. Diese Entschädigung wird jetzt zu Ihrem Gehalt dazugerechnet. Auf die Summe (Gehalt + Entschädigung) sind laut Lohnsteuertabelle 22 % Lohnsteuer fällig. Dieser Steuersatz wird dann auf Ihr Gehalt angewendet – nicht aber auf die Verdienstausfallentschädigung, diese muss nicht versteuert werden.

Die Folge dieser Berechnung: Wer eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten hat, muss meist Steuern nachzahlen. Die Höhe der Entschädigung finden Sie in Zeile 15 Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.