Ab Oktober 2022: Mindestlohn und Minijob-Verdienstgrenze steigen
Ab Oktober steigen der Mindestlohn und die Verdienstgrenze beim Minijob.

Ab Oktober 2022: Mindestlohn und Minijob-Verdienstgrenze steigen

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Ab dem 1. Oktober 2022 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 Euro brutto pro Stunde. Auch die Verdienstgrenzen beim Minijob und bei Midijobs werden steigen.

Die gesetzliche Festlegung des Mindestlohns weicht vom üblichen Erhöhungsverfahren ab: Eigentlich schlägt die so genannte Mindestlohnkommission, in der Gewerkschaften und Arbeitgeber vertreten sind, regelmäßig Anpassungen am Mindestlohn vor, die dann durch Rechtsverordnung umgesetzt werden. Derzeit liegt der Mindestlohn bei 10,45 Euro. Einmalig zum Oktober 2022 wird er nun per Gesetz auf 12 Euro angehoben. Zukünftige Anpassungen werden dann wieder auf Vorschlag der Mindestlohnkommission erfolgen.

 

Inhalt

 

Mindestlohn 2022: Anhebung ab Oktober 2022

Mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz wird der für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltende Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 einmalig auf einen Bruttostundenlohn von 12 Euro erhöht. Seit Juli 2022 beträgt der Mindestlohn 10,45 Euro, vorher gab es 9,82 Euro pro Stunde.

Mindestlohn 2022: Übersicht/Tabelle

Datum

Höhe des Mindestlohns

seit 1.1.2022

9,82 Euro

ab 1.7.2022

10,45 Euro

    ab 1.10.2022    

12,00 Euro

Minijob-Grenze 2022

Die Anhebung des Mindestlohns wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung, sogenannte Minijobs oder 450-Euro-Jobs. Konkret heißt das: Die Minijob-Grenze wird ab Oktober 2022 ebenfalls steigen.

Das Problem bisher: Wenn der Mindestlohn steigt, können Minijobber weniger Stunden arbeiten, bevor sie die Einkommensgrenze für Minijobs von derzeit 450 Euro pro Monat erreichen. Denn der Mindestlohn gilt auch für Minijobs.

Um eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn zu ermöglichen, wird die Minijob-Grenze auf 520 Euro steigen und sich künftig bei weiteren Anhebungen des Mindestlohns »gleitend anpassen«.

Gesetzlich wird das konkret so geregelt, dass zum Beispiel im Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung) die Aussage »450 Euro monatlich« durch »die Geringfügigkeitsgrenze« ersetzt wird.

Diese Gerngsfügigkeitsgrenze wird dann definiert als »das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn [...] erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird.« Bei einem Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde kommt man bei dieser Berechnung auf eine Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro.

Weiterhin gilt, dass bei Minijobs bis zu zwei Mal im Jahr das Doppelte, dann also 1.040 Euro, verdient werden darf.

Midijobs: Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich

Bei einem Midijob im Niedriglohnbereich sind Beschäftigte zwar versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung, müssen aber nur einen reduzierten Beitragsanteil zahlen. Diese sog. Gleitzone liegt zurzeit bei einem monatlichen Arbeitslohn zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro. Damit soll das sprunghafte Ansteigen der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei Arbeitslöhnen knapp über der heute geltenden 450-Euro-Verdienstgrenze entschärft werden. Die Beitragsermäßigung gilt dabei nur für den Arbeitnehmeranteil – der Arbeitgeber muss seinen Beitragsanteil an der Sozialversicherung in voller Höhe zahlen.

Damit sich Mehrarbeit für die Beschäftigten lohnt, wird auch die Höchstgrenze für Midijobs angehoben: von derzeit 1.300 Euro auf 1.600 Euro monatlich ab Oktober 2022. Ziel ist es, so die Bundesregierung, sozialversicherungspflichtige Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt stärker als bisher zu entlasten. Die Gleitzone liegt ab Oktober 2022 also zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro.

(MB)

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