Preisgeld für Dissertation muss versteuert werden
Ein für eine Dissertation erhaltenes Preisgeld muss in der Steuererklärung angegeben werden und unterliegt der Einkommensteuerpflicht. Das geht aus einem Urteil des FG Köln hervor.

Preisgeld für Dissertation muss versteuert werden

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Ein für eine Dissertation erhaltenes Preisgeld muss in der Steuererklärung angegeben werden und unterliegt der Einkommensteuerpflicht. Das geht aus einem Urteil des FG Köln hervor.

Die Doktorandin hatte ihre Dissertation während ihrer Zeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einem Institut einer Universität geschrieben. Sie erhielt für ihre Doktorarbeit ein Preisgeld, das von einem Unternehmen gesponsert und von der Universität vergeben wurde.

In ihrer Steuererklärung trug sie das Preisgeld nicht ein, machte aber im Rahmen der Werbungskosten die Druckkosten ihrer Dissertation geltend.

Das Finanzamt war der Meinung, bei dem Preisgeld handle es sich um Arbeitslohn, der natürlich auch versteuert werden muss.

Preisgeld steuerpflichtig – das ist die Begründung

Dagegen wandte sich die Doktorandin – allerdings ohne Erfolg. Das Finanzamt habe das Preisgeld zu Recht als Arbeitslohn versteuert, erklärte das FG Köln. Das Preisgeld stelle sich »nach objektiven Gesichtspunkten für die Klägerin im weitesten Sinne als Frucht ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin dar« schrieben die Richter in ihrem Urteil und begründeten diese Meinung wie folgt:

  • Die Klägerin hat ihre Dissertation (auch) im Rahmen ihrer Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin gefertigt. Zwar beinhaltet der Arbeitsvertrag der Klägerin keine ausdrückliche Pflicht zur Promotion, doch hat das Anstellungsverhältnis ihr die Möglichkeit hierzu eröffnet. Damit ist die Dissertation der Klägerin auch das Ergebnis ihrer bezahlten Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin.

  • Der Preis wurde durch den ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin, die Universität, vergeben. Es spricht zumindest die Lebenserfahrung dafür, dass im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und seinem beschäftigten Arbeitnehmer im Zweifel alle Zuwendungen unter dem Gesichtspunkt des Austauschs von Dienstleistung und Gegenleistung erfolgen. Dass die Klägerin auch außerhalb ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin ihre Dissertation erstellt hat und der Preis auch Promotionsstudenten offen steht, die nicht wissenschaftliche Mitarbeiter der Universität sind, ändert nichts an dieser Beurteilung.

  • Die Dissertation gehört nicht zur Privatsphäre der Klägerin, sondern zu ihrer Erwerbssphäre. Dies ergibt sich bereits grundsätzlich daraus, dass eine Dissertation zum einen Zugangsvoraussetzung für die wissenschaftliche Laufbahn einer Akademikerin ist und zum anderen sich Doktoranden von einem Doktortitel bessere Chancen im Berufsleben versprechen, sei es hinsichtlich des Zugangs zu einem Arbeitsplatz oder auch einer höheren Vergütung.

  • Die Klägerin hat selbst ihre Dissertation ihren aktuellen und auch zukünftigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet, indem sie deren Druckkosten dort als Werbungskosten geltend gemacht hat. Sie bringt damit zum Ausdruck, dass ihre Dissertation durch die Erzielung steuerbarer Einnahmen veranlasst bzw. auf diese gerichtet ist. Wenn also die Dissertation zur Erwerbssphäre der Klägerin gehört, dann fallen auch die aufgrund dieser Dissertation erhaltenen wirtschaftlichen Vorteile in die Erwerbsphäre. Denn ein und derselbe Sachverhalt kann steuerlich nur einheitlich gewürdigt werden. Die Versteuerung des F-Preises als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit ist sozusagen die Kehrseite des Werbungskostenabzugs.

Besteht zwischen einem Preisgeld und einer Einkunftsart ein untrennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, unterliegt das Preisgeld der Einkommensteuer. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht dann, wenn der Preisträger zur Erzielung des Preisgeldes ein besonderes Werk geschaffen hat.

Kein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, wenn der Steuerpflichtige einen Preis aufgrund seines Lebenswerkes erhalten hat.

Da die Klägerin keine Revision gegen die Entscheidung eingelegt hat, ist das Urteil inzwischen auch rechtskräftig (FG Köln, Urteil vom 18.2.2020, Az. 1 K 1309/18).

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(MB)

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