Ehrenamtliche Kammermitglieder: Steuerliche Behandlung von Entschädigungen
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Mit der Behandlung von Entschädigungszahlungen an ehrenamtliche Mitglieder der sogenannten verkammerten Berufe befasste sich das Finanzministerium Sachsen-Anhalt. Betroffen sind insbesondere Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten und Apotheker, aber auch ehrenamtliche Mitglieder der Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern.
Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt führt im Erlass vom 17.5.2023 (Az.45-S 2337-113) aus, dass es sich bei den von den Kammern gezahlten Aufwandsentschädigungen grundsätzlich um Betriebseinnahmen aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit handelt. Allerdings kommen hierfür verschiedene Steuerbefreiungen in Betracht.
Steuerfreie Aufwandsentschädigung
Wenn Sie für Ihre Tätigkeit in der Kammer eine Aufwandsentschädigung bekommen, kann diese steuerfrei sein (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG). Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die Entschädigung
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nicht für Verdienstausfall, Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gewährt wird,
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Ihren tatsächlichen Aufwand offenbar nicht übersteigt und
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dafür bestimmt ist, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Betriebsausgaben abziehbar wären.
Hierbei kann aus Vereinfachungsgründen von Aufwendungen in Höhe von 250 Euro im Monat ausgegangen werden, ohne dass entsprechende Kosten nachgewiesen werden müssen. Entschädigungen bis zu dieser Höhe sind also steuerfrei.
Erhalten Sie allerdings Abwesenheitsentschädigungen, gehören diese zu Ihren steuerpflichtigen Einnahmen. Denn solche Entschädigungen werden üblicherweise für Verdienstausfall und Zeitverlust gezahlt.
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Erstattung von Reisekosten
Wenn Sie von den Kammern Reisekosten erstattet bekommen, greift hierfür ebenfalls eine Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 13 EStG). Die Vergütung nachgewiesener Übernachtungskosten ist ebenso steuerfrei wie Verpflegungsmehraufwendungen in gesetzlicher Höhe (28 Euro für volle Abwesenheitstage und 14 Euro für eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden oder An- und Abreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen). Und auch eine pauschale Reisekostenvergütung ist steuerfrei möglich, sofern die Pauschale die tatsächlich entstandenen Reiseaufwendungen nicht ersichtlich übersteigt und die öffentlich-rechtliche Satzung der Kammer dies vorsieht.
Da Sie die erstatteten Beträge in Ihrer Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen erfassen müssen, denken Sie unbedingt daran, diese bei der Ermittlung des Gewinns nach Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und -ausgaben wieder abzuziehen. In der Anlage EÜR 2023 ist hierfür die Zeile 76 vorgesehen. Nur mit einer entsprechenden Eintragung vollziehen Sie die Ihnen zustehende Steuerbefreiung nach.
(AI)