Corona: Steuerfreier und sozialversicherungsfreier Bonus für Arbeitnehmer ist möglich!
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In einem Interview mit der Bild am Sonntag hatte Bundesfinanzminister Olaf Scholz am 29.03.2020 über einen steuerfreien Bonus für das Engagement von Beschäftigen in der Krisenzeit gesprochen. Jetzt wurde eine entsprechende Regelung erlassen.
»Viele Arbeitnehmer sind täglich im Einsatz unter erschwerten Bedingungen, um uns zu versorgen als Pflegekraft, an der Supermarktkasse, als Krankenhausarzt, hinterm Lkw-Lenkrad. Dieses Engagement sollten wir honorieren. Viele Arbeitgeber haben bereits angekündigt, ihren Beschäftigten einen Bonus zahlen zu wollen. Als Bundesfinanzminister werde ich am Montag die Anweisung erlassen, dass ein solcher Bonus bis 1500 Euro komplett steuerfrei sein wird.« hatte der Bundesfinanzminister vor einer knappen Woche angekündigt ( Quelle ).
Ein paar Tage länger hat es dann doch gedauert, aber jetzt ist die Regelung da und steuerfreie Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro als Anerkennung für Beschäftigte in der Corona-Krise sind möglich.
Das Bundesministerium der Finanzen hat dazu bekannt gegeben:
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Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.
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Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
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Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten.
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Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
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Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
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Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt.
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Vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, werden nicht von der Steuer befreit.
Ergänzung vom 9.4.2020: Inzwischen gibt es dazu auch ein offizielles BMF-Schreiben, das Sie hier auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums herunterladen können.
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(MB)