Früher in Rente: Die richtige Strategie
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Mittlerweile ist es zum Volkssport geworden, sich möglichst frühzeitig vom aktiven Erwerbsleben zurückzuziehen. Wer das strategisch angeht, kann sich mit neunundfünfzigeinhalb Jahren von seinem Chef und seinen Kollegen verabschieden – und das völlig legal.
Wer gesundheitlich angeschlagen und länger als sechs Wochen wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig ist, bekommt Krankengeld, und zwar insgesamt bis zu 78 Wochen lang bzw. anderthalb Jahre. Wer also mit 59,5 Jahren langfristig krank wird, kann von Krankengeld leben, mit 61 für zwei Jahre Arbeitslosengeld beziehen und ab 63 in Rente gehen.
Das Krankengeld ist mit 70% des Bruttoverdiensts zwar geringer als das letzte Gehalt, doch immer noch etwas höher als das Übergangsgeld bei einer Reha-Maßnahme, das für Rentenversicherte ohne Kind 68% des letzten Nettoentgelts beträgt. Wer ein Kind versorgt und Kindergeld bekommt, erhält 75%.
Übergangsgeld zählt zu den unterhaltssichernden und ergänzenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zur Teilhabe. Es soll die wirtschaftliche Versorgung des Versicherten und seiner Familie sicherstellen. Im Normalfall besteht bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wie bei Krankheit gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen. Wenn dieser Anspruch durch Vorerkrankungen erschöpft ist, zahlt der Rentenversicherungsträger während der Leistungen zur Teilhabe Übergangsgeld. Es wird auch während der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt, z.B. Weiterbildungs- bzw. Qualifizierungsmaßnahmen.
Beide Sozialleistungen – Krankengeld und Übergangsgeld – liegen etwas höher als das Arbeitslosengeld (ALG I), auf das Über-58-Jährige nach 24 Monaten Beschäftigung bis zu 24 Monate lang Anspruch haben, falls Sie arbeitslos werden. Ein Arbeitsloser ohne Kind erhält 60% seines Nettoentgelts und ein Arbeitsloser, der für ein Kind unterhaltspflichtig ist, 67%.
Nach Krankengeld, Übergangsgeld und Arbeitslosengeld kann sich frühestens mit 63 Jahren die Altersrente anschließen, die bei Durchschnittsverdienern bei rund 48% des Bruttoentgelts liegt. Wer noch keine 45 Jahresbeiträge in die Rentenkasse eingezahlt hat, muss Abschläge auf die Auszahlungen hinnehmen.
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(MS)