Krankengeld

Im Krankheitsfall erhalten Sie als Arbeitnehmer in den ersten 6 Wochen nach Krankschreibung Lohnfortzahlungen von Ihrem Arbeitgeber. Sind Sie jedoch auch nach Ablauf der 6 Wochen weiterhin krankgeschrieben, bekommen Sie Krankengeld. Vorausgesetzt, Sie sind gesetzlich versichert. Die Höhe des Krankengeldes fällt allerdings 30 % geringer als Ihr vorheriger Bruttolohn aus. Durch die Zahlung des Krankengeldes sollen Arbeitgeber finanziell entlastet werden, da die gesetzliche Krankenkasse dann 70 % Ihres bisherigen Bruttolohns übernimmt und bis zu 78 Wochen an Sie weiterbezahlt. Von diesen 70 % werden allerdings Beiträge für die Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung und auch die Pflegeversicherung abgezogen. Einkommensteuer und ein Beitrag zur Krankenversicherung werden nicht fällig.

Krankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt

Krankengeld gehört zu den Lohnersatzleistungen und ist nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes steuerfrei, sodass keine Einkommensteuer auf das Krankengeld erhoben wird. Allerdings unterliegen Lohnersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt, weshalb Sie das bezogene Krankengeld in der Steuererklärung angeben müssen. Zumindest dann, wenn Sie mehr als 410 € Krankengeld im Jahr bezogen haben. Progressionsvorbehalt bedeutet, dass der Steuersatz angewendet wird, der sich ergeben würde, wenn Ihre anderen Einkünfte und das Krankengeld regulär zu versteuerndes Einkommen wären. Damit unterliegt das Krankengeld an sich zwar keiner Besteuerung, wird jedoch bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes mit einbezogen und ist somit nur bedingt steuerfrei.

Durch den Progressionsvorbehalt soll im Übrigen lediglich sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer, die kein Krankengeld beziehen, höher besteuert werden als Arbeitnehmer, die Krankengeld erhalten. Mithilfe unseres Progressionsvorbehalt-Rechners können Sie ganz einfach die Steuerlast durch den Bezug von Lohnersatzleistungen berechnen.

Die Krankenkassen müssen die geleisteten Zahlungen elektronisch an das für Sie zuständige Finanzamt melden. Damit Sie die gemeldeten Beträge auch korrekt in Ihre Steuererklärung eintragen können, werden auch Sie über die Höhe des Gesamtbetrages von Ihrer Krankenkasse informiert.

Krankengeld - Was ist mit Privatversicherten?

Genau wie bei gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmern beziehen auch Privatversicherte das Krankengeld steuerfrei. Mit dem Unterschied, dass das Krankengeld aus einer privaten Versicherung nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt und somit wirklich steuerfrei bleibt.

Wo wird Krankengeld in der Steuererklärung eingetragen?

Wie eben bereits erwähnt, müssen Sie Krankengeld in der Steuererklärung angeben. Ab dem Steuerjahr 2019 geschieht dies auf Seite 2 im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung. In Zeile 38 Kz. 120/121 werden Einkommensersatzleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder eben auch Krankengeld eingetragen. Für Steuererklärung vor 2019 tragen Sie Ihr Krankengeld ebenfalls im Mantelbogen ein, dort allerdings auf Seite 4 Zeile 96 Kz. 120/121. In unserem Formularpaket haben wir neben dem Mantelbogen auch alle weiteren Anlagen und Formulare zusammengefasst, die Sie für Ihre Steuererklärung benötigen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 3 EStG

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