Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Jahre 1927 bis 2004
Seit 2005 werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen mit dem höheren Besteuerungsanteil nachgelagert besteuert. Eine Ausnahme von der nachgelagerten Besteuerung lässt der Gesetzgeber nur teilweise und unter ganz bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der sogenannten Öffnungsklausel zu (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG).
Voraussetzung für die Öffnungsklausel: Sie haben bis zum 31.12.2004 mindestens für zehn Jahre Beiträge über dem Betrag des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) gezahlt. Dies müssen Sie einmalig mit einer Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungs- bzw. Versorgungsträgers nachweisen.
Dann ist der Teil der Rente nur mit dem günstigen Ertragsanteil steuerpflichtig, der auf den Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrages beruht. Der andere Teil der Rente wird mit dem höheren Besteuerungsanteil nachgelagert besteuert.
Höchstbeitrag ist die Summe des Arbeitgeberanteils und des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Aufstellung der maßgeblichen Höchstbeiträge für die Jahre 1927 bis 2004 finden Sie hier.
Der jährliche Höchstbeitrag ist auch dann maßgebend, wenn nur für einen Teil des Jahres Versicherungspflicht bestand oder nicht während das ganzen Jahres Beiträge gezahlt wurden (BFH-Urteil vom 4.2.2010, X R 58/08, BStBl. 2011 II S. 579).