Verluste aus Container-Leasing: Steuerliche Einordnung
Container-Leasing war besonders in den frühen 2000ern eine beliebte Anlageform.

Verluste aus Container-Leasing: Steuerliche Einordnung

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Die steuerliche Beurteilung von Einkünften und Verlusten aus Container-Leasing-Modellen hängt davon ab, wer wirtschaftlicher Eigentümer der Container ist. Ein aktuell veröffentlichtes Urteil geht von Kapitaleinnahmen aus.

 

Inhalt

 

Container-Leasing und Container-Vermietung: Beliebte und riskante Anlageform

Containervermietung als Kapitalanlage war besonders in den 2000er und 2010er Jahren eine beliebte Investitionsform, bei der Anleger Container kauften und diese an Dritte vermieteten.

Diese Modelle wurden oft als sichere und renditestarke Investitionen beworben. Anleger wurden mit festen Mieteinnahmen gelockt, die oft über mehrere Jahre garantiert wurden. Die Abschreibung der Container (AfA) konnte steuerlich geltend gemacht werden, was die Steuerlast der Anleger reduzierte. Viele Verträge boten die Möglichkeit, die Container nach Ablauf der Mietzeit zu einem festgelegten Preis zurückzuverkaufen.

Einige Anbieter gerieten allerdings in finanzielle Schwierigkeiten und meldeten Insolvenz an, was zu erheblichen Verlusten für die Anleger führte. Oft stellte sich später heraus, dass die Anleger gar kein tatsächliches Eigentum an den Containern hatten. Das erschwerte die steuerliche Behandlung und die Rückforderung der Investitionen.

FG Baden-Württemberg: Verluste aus Kapitalvermögen

Je nach Konstellation kann es sich bei Verlusten aus diesen Investitionen um Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit oder um Verluste aus Kapitalvermögen handeln:

  • Investor ist Eigentümer der Container: gewerbliche Tätigkeit

  • Investor ist nicht Eigentümer der Container: Kapitaleinnahmen bzw. -verluste

In einem vom FG Baden-Württemberg entschiedenen Fall hatte ein Investor Kauf- und Verwaltungsverträge für Container unterzeichnet, ohne weitere Tätigkeiten zu entfalten. Das Gericht entschied, dass die Containergeschäfte als bloße Kapitalanlagen und nicht als unternehmerische Tätigkeit zu qualifizieren sind.

Darum ging es konkret:

Ein Unternehmensberater schloss 2013 und 2016 mit der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH ( P&R Gebrauchtcontainer) einen vorformulierten und standardisierten »Kauf- und Verwaltungsvertrag« über elf Container vom Typ »20« STANDARD S«. Die Eigentumsübertragung auf den Kläger sollte 90 Tage nach Eingang des Kaufpreises erfolgen. Die Übergabe der Container sollte durch den Verwaltungsvertrag ersetzt werden. Gleichzeitig beauftragte er die P&R Gebrauchtcontainer mit der Verwaltung der Container und ermächtigte sie, über die Container zu verfügen und durch gleichwertige Container zu ersetzen. Die P&R Gebrauchtcontainer garantierte dafür eine Tagesmiete pro Container (11,48 % des Kaufpreises p. a.) für die Dauer von fünf Jahren.

Die garantierten Mieten bezahlten die P&R Gesellschaften lediglich bis zum dritten Quartal 2017. Über beide P&R Gesellschaften wurde im Juli 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Im August 2018 meldete der Unternehmensberater Forderungen zur Insolvenztabelle an. Er erhielt Teilrückzahlungen in den Jahren 2021 und 2022.

In seinen Einkommensteuererklärungen gab er sonstige Einkünfte (Anlage SO) aus den Containergeschäften an. Das Finanzamt berücksichtigte bis einschließlich 2016 jeweils AfA von 10% der Anschaffungskosten als Werbungskosten. Für 2017 begehrte der Unternehmensberater den Abzug der verbliebenen AfA-Volumina als Werbungskosten. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich die (vollen) AfA-Jahresbeträge als Werbungskosten.

Für 2018 machte er erneut die - unstreitigen - verbliebenen AfA-Volumina als Werbungskosten und damit negative sonstige Einkünfte geltend. Das Finanzamt berücksichtigte erneut lediglich die AfA-Jahresbeträge als Werbungskosten und – wohl versehentlich entgegen § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG – einen Verlust.

Dagegen wehrte sich der Unternehmensberater. Das FG Baden-Württemberg entschied jedoch, dass das Finanzamt zu Recht keine weiteren Verluste aus den streitigen Containergeschäften berücksichtigt hat (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2023, Az. 8 K 2173/21). Die Entscheidung ist rechtskräftig, es wurde keine Revision zum BFH ein gelegt.

Container-Leasing-Modell: Einkünfte aus Kapitalvermögen

Aus den streitigen Containergeschäften wurden Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, denn der Kläger hat den P&R Gesellschaften nicht Container, sondern Kapital zur Nutzung überlassen.

Ein etwaiger Ausfall der zur Insolvenztabelle angemeldeten Rückforderungen kann im Streitjahr (noch) nicht als Verlust berücksichtigt werden, denn die Verluste können erst dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Höhe des Ausfalls absehbar ist.

Container-Vermietung: Wem gehören die Container?

Die steuerliche Beurteilung der Einkünfte aus Container-Leasing-Modellen hängt davon ab, wer wirtschaftlicher Eigentümer der Container ist:

  • Nur wenn die Container dem Investor (hier also dem klagenden Unternehmensberater) steuerlich zuzurechnen sind, erzielt dieser durch die Vermietung sonstige oder – je nach den Umständen im Einzelfall – gewerbliche Einkünfte.

  • Ansonsten liegt wirtschaftlich eine bloße Kapitalüberlassung des Investors vor; dieser erzielt dann Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Hier hat der Kläger nach Auffassung des Gerichts weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum an den Containern erworben.

Der Grund dafür: Die vermeintlich erworbenen Container waren nicht konkretisiert. Die Container waren im Kaufvertrag nur ihrer Art nach bezeichnet und wurden auch in der Folge weder individualisiert noch individualisierbar umschrieben. Ein Eigentumszertifikat, durch das das Rechtsverhältnis auf bestimmte Container hätte konkretisiert werden können, liegt nicht vor.

Dem Kläger wurde auch nicht von den P&R Gesellschaften wirtschaftliches Eigentum eingeräumt: Wirtschaftliches Eigentum setzt die Konkretisierung auf ein bestimmtes Wirtschaftsgut voraus – und genau das war hier nicht möglich.

Interesse an Rendite im Vordergrund

Hinzu kommt, dass der Kläger an Eigentum und Besitz bzw. tatsächlicher oder wirtschaftlicher Herrschaft über Container gar nicht interessiert war, sondern die P&R Gesellschaften ermächtigt hatte, über die (vermeintlich ihm gehörenden) Container zu verfügen und durch gleichwertige Container zu ersetzen. Außerdem unternahm er selbst keine Tätigkeiten, die auf eine Vermietung bzw. Nutzungsüberlassung von Containern hindeuten. Auch eine gewerbliche Betätigung konnte das Gericht nicht erkennen.

Seine Tätigkeiten beschränkten sich auf das Unterzeichnen der Verträge und die Überweisung des »Kaufpreises«. Die Containergeschäfte stellen sich daher als bloße Kapitalanlagen dar, dem Kläger ging es ausschließlich um die Verwendung des Kapitals zur Erzielung einer Rendite. Dementsprechend war er auch gegenüber den P&R Gesellschaften als »Investor« und damit Kapitalgeber aufgetreten.

Steuerliche Konsequenzen

Betroffene Anleger, deren Situation mit der hier entschiedenen Konstellation vergleichbar ist, müssen Einkünfte aus solchen Container-Leasing-Modellen als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.

Verluste durch Forderungsausfälle können erst dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Höhe des Ausfalls absehbar ist. Im hier beschriebenen Fall war die Höhe der noch zu erwartenden Rückzahlungen im Streitjahr (2018) auch noch nicht in groben Zügen absehbar. Zahlungen an die Insolvenzgläubiger waren vom Insolvenzverwalter von Anfang an in Aussicht gestellt worden, und tatsächlich hatte der Kläger in den Jahren 2021 und 2022 noch Rückzahlungen erhalten. Darüber, so das Gericht abschließend, sei auch derzeit noch mit weiteren Rückzahlungen zu rechnen, jedenfalls seien diese nach den vorliegenden Verlautbarungen des Insolvenzverwalters nicht ausgeschlossen.

(MB)

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