Kurzzeitiger Teilrentenbezug reicht nicht für Wechsel in gesetzliche Krankenversicherung
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Rentner können durch die vorübergehende Wahl einer Teilrente nicht dauerhaft von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Das stellt das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg klar.
Das Gericht erklärte, der Bezug einer Teilrente für nur drei bis vier Monate ermögliche regelmäßig keinen Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Familienversicherung.
Die Wahl einer Teilrente sei zwar zulässig, ein nur vorübergehender Bezug stelle jedoch kein regelmäßiges Einkommen dar. Vielmehr sei prognostisch für die kommenden zwölf Monate ein Durchschnittseinkommen zu bilden aus derzeitiger Teilrente und beabsichtigter Vollrente.
Bezieher von Renten seien aber nur dann in der Familienversicherung zu versichern, wenn dieses Durchschnittseinkommen geringer sei als die maßgebliche Einkommensgrenze. Diese Einkommensgrenze wurde im entschiedenen Fall nicht eingehalten, da die Vollrente des Klägers deutlich höher war als die vorrübergehend bezogene Teilrente (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. 7.2024, Az. L 14 KR 129/24).
Hintergrund:
Geklagt hatte ein heute 69 Jahre alter Rentner, der seit 2008 privat krankenversichert und seit Juli 2019 verheiratet war. Nachdem er seine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben hatte, bezog er neben einer Betriebsrente eine Rente der Deutschen Rentenversicherung. Zum 1.9.2021 beantragte er bei der Rentenversicherung, nur einen Teil seiner Rente ausgezahlt zu bekommen.
Anschließend beantragte er unter Verweis auf das nun unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegende Monatseinkommen die Aufnahme in die beitragsfreie gesetzliche Familienversicherung seiner Ehefrau. Er teilte mit, nach drei bis vier Monaten wieder seine Vollrente beziehen und dann in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben zu wollen.
Dies lehnte die Krankenkasse seiner Ehefrau ab. Der Rentner beziehe die Teilrente nur vorübergehend. Bei der Berechnung der Einkommensgrenze komme es aber auf den Jahresdurchschnitt an. Die wesentlich höhere Vollrente, die der Kläger im Anschluss beziehen werde, sei daher zu berücksichtigen.
Diese Auffassung bestätigte das LSG Berlin-Brandenburg.
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(MB)