Unfallopfer: Schadenersatz bei der Rente möglich
Bei Unfällen, die Dritte verursacht haben, und bei Gesundheitsschäden aufgrund von Behandlungsfehlern im Krankenhaus können für die erlittenen Schäden vielfach die Schuldigen haftbar gemacht werden. Hierbei denkt man zunächst wohl an körperliche Schäden, an bei Unfällen beschädigte Dinge, etwa den Pkw oder das Fahrrad, und an Verdienstausfall.

Unfallopfer: Schadenersatz bei der Rente möglich

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Bei Unfällen, die Dritte verursacht haben, und bei Gesundheitsschäden aufgrund von Behandlungsfehlern im Krankenhaus können für die erlittenen Schäden vielfach die Schuldigen haftbar gemacht werden. Hierbei denkt man zunächst wohl an körperliche Schäden, an bei Unfällen beschädigte Dinge, etwa den Pkw oder das Fahrrad, und an Verdienstausfall.

Vergessen werden dabei mitunter Schäden bei der Rente, die durch ausbleibende oder verminderte Beiträge entstehen. So ging es übrigens auch dem Autor dieses Beitrags. Solche Schäden sollte man jedoch umgehend der Deutschen Rentenversicherung melden. Die kümmert sich dann um Weiteres. Das Stichwort heißt dabei: Beitragsregress.

Nachteile bei der Rente können entstehen, wenn Versicherte beispielsweise wegen der Unfallfolgen Kranken- oder Verletztengeld erhalten haben oder Lohn- oder Gehaltseinbußen hinnehmen mussten. In diesen Fällen fließen auch geringere Beiträge in die Rentenkasse – was später niedrigere Rentenansprüche zur Folge hätte.

Die Deutsche Rentenversicherung prüft in solchen Fällen auf Antrag, ob Ersatzansprüche geltend gemacht werden können, um eventuelle Verluste in den Rentenansprüchen wieder auszugleichen. Das regelt § 119 SGB X. Die nach dieser Regelung vereinnahmten Beiträge gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Die Betroffenen werden dann rentenrechtlich so gestellt, als ob sie weiterhin ihre vollen Beiträge an die Rentenversicherung entrichtet hätten.

Unfall- oder Fehlbehandlungsopfer müssen – soweit Schäden bei der Rente geltend gemacht werden – der deutschen Rentenversicherung möglichst schnell eine Mitteilung zusenden. Der dafür vorgesehene Ermittlungsbogen kann im Internet heruntergeladen werden. Dabei handelt es sich um das Formular R0870.

Wer als Schadensersatzpflichtiger infrage kommt

Dies sind Autofahrer oder Autohalter (Verkehrsunfall), Hauseigentümer (Treppensturz, Glatteis), Stadtverwaltung oder Gemeindeverwaltung (etwa bei einem durch einen schadhaften Bürgersteig verursachten Unfall), Tierhalter (Reitunfall, Hundebiss), Mitspieler bei Sportverletzungen (regelwidriges Verhalten), behandelnder Arzt oder Krankenhausträger (ärztliche Behandlungsfehler).

(MS)

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