Fahrrad

Wird das private Fahrrad bei der Erzielung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit genutzt, entstehen Werbungskosten, die der Arbeitnehmer in Rahmen seiner jährlichen Einkommensteuerklärung geltend machen kann. Hierbei sind die Kosten für die Wartung, Reparaturen, Pflege und die Abschreibung als Werbungskosten absetzbar. Jedoch können diese Kosten nicht zu 100 % als Werbungskosten geltend gemacht werden. Vielmehr muss der private und der berufliche Nutzungsanteil geschätzt werden. Daraufhin sind die jährlichen Kosten auf den beruflichen und den privaten Nutzungsanteil zu verteilen. Der so ermittelte berufliche Nutzungsanteil kann als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Die Kilometerpauschale für Fahrräder ist ab 1.1.2014 entfallen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 9 EStG

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